TE OGH 1985/10/30 3Ob113/85

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Rudolf A, Trafikant, 3335 Weyer, vertreten durch Dr. Skender Fani, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Helmut B, Gastwirt und Trafikant, 1150 Wien, Meiselmarkt 178 und 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 14, vertreten durch Dr. Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen (bis zur Einstellung) eingeschränkter 943.761,-- S s.Ng., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 21. August 1985, GZ. R 361/85-64, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 20. Mai 1985, GZ. E 1499/85- 57, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Dezember 1982, E 4456/82 (später E 959/83, nunmehr E 1499/85)-1, auf Grund des Notariatsaktes des öffentlichen Notars Dr. Walter C in Wien-Döbling vom 20. August 1982, GZ. 176/1982, zur Hereinbringung von 1,400.000 S samt Nebengebühren bewilligte, später auf 950.000 S samt Nebengebühren eingeschränkte Fahrnisexekution wurde auf Antrag des Verpflichteten mit rechtskräftigem Beschluß vom 14. August 1984, ON 38, nach § 39 Abs 1 Z 8 EO eingestellt.

Dessenungeachtet bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 20. Mai 1985, ON 57, zur Hereinbringung der restlichen Forderung von 943.761 S samt Nebengebühren den neuerlichen Vollzug der mit seinem Beschluß vom 26. November 1983 (richtig 14. Dezember 1982) bewilligten Fahrnisexekution.

Gegen die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs erhob der Verpflichtete mit der Begründung Rekurs, daß der dem (seinerzeitigen) Exekutionsantrag zugrundeliegende Notariatsakt mangels Nachweises des Eintrittes der zur Vollstreckbarkeit erforderlichen Bedingung kein Exekutionstitel sei, weshalb der Exekutionsbewilligungsbeschluß nichtig sei. Der Verpflichtete beantragte, 1. den angefochtenen Beschluß abzuweisen, 2. 'aus Anlaß dieses Rekurses die seinerzeit bewilligte Fahrnisexekution wegen Nichtigkeit aufzuheben und das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Z 9 EO oder anderer einschlägiger Bestimmungen der Exekutionsordnung einzustellen.' Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluß durch Abweisung des Antrags auf neuerlichen Vollzug der mit Beschluß 'E 959/83-1' bewilligten Fahrnisexekution ab. Durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 8 EO seien alle bis dahin vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben worden, weshalb eine Fortsetzung dieses Exekutionsverfahrens und damit ein neuerlicher Vollzug nicht mehr möglich sei. Eine Aufhebung der Exekutionsbewilligung wegen Nichtigkeit und eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO oder anderen Bestimmungen könne daher ebenfalls nicht stattfinden. Der betreibenden Partei bleibe es unbenommen, beim zuständigen Gericht auf Grund eines der im § 1 EO genannten Exekutionstitel einen neuerlichen Exekutionsantrag zu stellen. Die betreibende Partei ließ diesen Beschluß der zweiten Instanz unbekämpft. Der Verpflichtete erhebt dagegen Revisionsrekurs, weil das Rekursgericht auf den 2. Punkt seines Rekursantrages, die bewilligte Fahrnisexekution als nichtig aufzuheben und das Exekutionsverfahren nach § 39 Z 9 EO oder anderen einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung einzustellen, nicht mehr eingegangen sei. Insbesondere bekämpft der Verpflichtete die Rechtsmeinung der zweiten Instanz, daß es der betreibenden Partei unbenommen bleibe, einen neuerlichen Exekutionsantrag auf Grund eines der im § 1 EO genannten Exekutionstitel beim zuständigen Gericht einzubringen. Der Verpflichtete beantragt, die vom Erstgericht mit Beschluß vom 14. Dezember 1982, 'E 959/83-1', bewilligte Fahrnisexekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen und das gesamte darauffolgende Exekutionsverfahren als nichtig aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach dem gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung über den Rekurs gegen Entscheidungen der zweiten Instanz auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 1 Z 5 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig.

Beschwerdegegenstand dieses Revisionsrekurses ist nicht mehr der Entscheidungsgegenstand des Gerichtes zweiter Instanz, die darüber entschieden hat, ob der von der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 943.761 S samt Nebengebühren beantragte neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution zulässig war. Der Revisionsrekurswerber beschwert sich nämlich nicht darüber, daß das Rekursgericht, seinem diesbezüglichen Rekursantrag folgend, den Antrag auf neuerlichen Vollzug abgewiesen hat. Diesbezüglich würde auch die Beschwer fehlen. Der Rekurswerber beschwert sich vielmehr darüber, daß das Rekursgericht aus Anlaß des Rekurses nicht auch die nach Meinung des Rechtsmittelwerbers seinerzeit ohne Exekutionstitel 'bewilligte Exekution' (gemeint vermutlich die Exekutionsbewilligung) wegen Nichtigkeit aufgehoben und das Exekutionsverfahren nicht 'gemäß § 39 Z 9 EO oder anderen einschlägigen Bestimmungen der Exekution eingestellt' hat. Der Wert dieses Beschwerdegegenstandes wäre nur dann dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs gleichzusetzen, wenn das Exekutionsverfahren noch aufrecht wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Exekution mit rechtskräftigem Beschluß vom 14. August 1984, ON 38, nach § 39 Abs 1 Z 8 EO eingestellt und demgemäß der Antrag auf neuerlichen Vollzug dieser eingestellten Exekution vom Gericht zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Revisionswerber beschwert sich daher darüber, daß eine rechtskräftig eingestellte Exekution nicht nach Nichtigerklärung der Exekutionsbewilligung noch einmal, wenn auch aus einem anderen Grund, eingestellt wurde.

Ist eine Exekution nur auf (als solche geltend gemachte) Nebenforderungen eingeschränkt, die nach § 54 Abs 2 JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, oder sogar gänzlich rechtskräftig eingestellt, dann sinkt der durchzusetzende Anspruch und damit auch der Beschwerdegegenstand - abgesehen von der nicht mehr vorhandenen 'Beschwer' - auf Null (Heller-Berger-Stix I 668 vor Anm. 9; SZ 20/202; 3 Ob 87/78 u.a., vgl. auch JBl 1984, 94), sodaß der Revisionsrekurs auch gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen ist, ohne daß auf allfällige weitere Zurückweisungsgründe fehlendes Rechtsschutzinteresse) näher eingegangen werden muß.

Anmerkung

E06933

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00113.85.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19851030_OGH0002_0030OB00113_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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