TE OGH 1985/11/5 11Os158/85

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Veröffentlicht am 05.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs als Beteiligter nach den §§ 12, 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 11.April 1985, GZ 3 b Vr 1256/85-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anberaumt werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Jänner 1947 geborene Kaufmann Manfred A des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach den §§ 12, 15, 146, 147 Abs 3 StGB (I) und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 15, 12, 288 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach versuchte er am 18., 19.Jänner und bis April 1982 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten (inzwischen rechtskräftig verurteilten) Eva Maria B den (ebenfalls gesondert verfolgten und verurteilten) Hans Jörg C mit Bereicherungsvorsatz zu bestimmen, in der wegen eines tatsächlich bei ihm stattgefundenen Einbruchs zu erstattenden Schadensmeldung an die D S*** E auch

nicht gestohlene Geräte, Kleidungsstücke und Wertgegenstände, die in seinem beziehungsweise im Eigentum der Eva Maria B standen (im Urteil einzeln angeführt), im Gesamtwert von 221.800 S mitaufzunehmen, wodurch die genannte Versicherungsanstalt zur Auszahlung einer um diesen Betrag überhöhten Schadenssumme verleitet werden sollte; zur Ausführung der Tat trug er dadurch bei, daß er die Schadensmeldung mitunterfertigte, bei der Lieferfirma der Videokamera ein Rechnungsduplikat besorgte und es C zukommen ließ und bei der Versicherungsanstalt später die Auszahlung urgierte (I). Nachdem die Hauptverhandlung für 10.März 1985 ausgeschrieben worden war, versuchte Manfred A den Hans Jörg C zu

bestimmen, vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung in der Sache falsch auszusagen und wahrheitswidrig anzugeben, er, Manfred A, sei an den Tathandlungen, die zum Versicherungsbetrug führten, insbesondere an den auffordernden Anrufen und an der Aufstellung der Schadensliste nicht beteiligt gewesen (II).

Bei der Beweiswürdigung legten die Tatrichter dar, daß sie keine Bedenken hegten, den ursprünglichen in allen (getrennt geführten) Strafverfahren gemachten Angaben des (hier als Zeugen vernommenen) unmittelbaren Täters Hans Jörg C zu folgen, zumal seine einzige entlastende Aussage auf den kriminellen Einfluß des Angeklagten (Schuldspruch wegen §§ 12, 15, 288 Abs 1 StGB) zurückgehe und seine Bekundungen auch durch weitere unbedenkliche Beweisergebnisse bestätigt seien. Hingegen wurden die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die ihn letztlich stützende Aussage der nunmehr auch als Zeugin vernommenen Eva Maria B, die eine zeitlang mit ihm in Lebensgemeinschaft gelebt hatte, als unglaubwürdig beurteilt.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 8 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Nach den aktentreu begründeten Erkenntnissen des Erstgerichts hatte der Angeklagte im Hinblick auf seinen Wohnsitz in Berlin und damit seine Abwesenheit aus Österreich zunächst nicht damit gerechnet, in Österreich intensiv strafgerichtlich verfolgt zu werden (S 423). Erst als er mit dem auch gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren konfrontiert wurde, versuchte er durch Verfahrensverzögerung, Aufsplitterung der Strafverfahren und Anfertigung eines irreführenden Schriftverkehrs seine Beteiligung an der Tat zu verschleiern. Schließlich griff er zum Mittel der direkten Zeugenbeeinflussung (Schuldspruch II) und in der Hauptverhandlung wurde die Taktik offenbar, durch oftmalige exzessive Fragestellungen die Sicherheit des Belastungszeugen Hans Jörg C zu untergraben.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wirft der Angeklagte dem Schöffengericht nunmehr Voreingenommenheit und vorgreifende Beweiswürdigung zu seinem Nachteil vor, weil es den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprach.

Nach dem nach Überprüfung als richtig festgestellten (ON 90) Hauptverhandlungsprotokoll stellte der Verteidiger in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 11.April 1985 während der Vernehmung der Zeugin F, der Mutter des Hans-Jörg

C, als sie auf die Mitschuld des Angeklagten hindeutende Äußerungen wiedergab, den Antrag, "nunmehr die vom Vorsitzenden beabsichtigte Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Dauer einer halben Stunde zur Durchführung einer (anderen) Hauptverhandlung nicht durchzuführen, zudem der Verteidiger eine nicht substituierbare Verhandlung verrichten muß und im gegenwärtigen Verfahrensstand für den Angeklagten ein nicht zu vertretender Nachteil durch einen mit der Sachlage nicht vertrauten anderen Verteidiger entstehen würde" (S 374). Hierauf setzte der Vorsitzende die Vernehmung dieser Zeugin fort und hörte anschließend neuerlich den Zeugen Hans-Jörg C vornehmlich zu dem Vorfall am 10. März 1985. Hierauf beantragte der Verteidiger "nunmehr die Untersuchung und Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, daß im Hinblick auf die akut auftretenden Schmerzen des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner bestehenden Erkrankung", zu deren Verifizierung die Kopie eines Gutachtens von Dr.G vom 9. April 1985 (kein Gefälligkeitsattest) vorgelegt werde, eine weitere Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung nicht möglich ist. Dem Angeklagten sei es im Hinblick auf seine Schmerzen unmöglich, dem Verhandlungsfortgang zu folgen. Im Hinblick auf die erforderliche Anwesenheit des Angeklagten zwecks Durchführung verschiedener Gegenüberstellungen werde die Vertagung der Hauptverhandlung beantragt (S 377). Nachdem der Staatsanwalt wegen nunmehr auftretender Fluchtgefahr die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hatte, vernahm der Vorsitzende den Zeugen Hans-Jörg C weiter und überprüfte erst während der nachfolgenden Verhandlungspause durch Befragung des mit der Krankengeschichte des Angeklagten vertrauten Gefangenenhausarztes Dr.H - der Angeklagte befand sich vom 12.März bis 2. April 1985 in Untersuchungshaft - die behauptete Verhandlungsunfähigkeit. Dr.H gab bekannt, daß die Schmerzen objektiv nicht festzustellen sind und daß dies eine Frage der Glaubwürdigkeit sei. Verhandlungsunfähig sei nach seiner Ansicht der Angeklagte nicht (S 379). Der Vorsitzende verkündete hierauf den Beschluß auf Abweisung des Vertagungsantrages, zu dessen Begründung im Urteil nachgeholt wurde, daß auf Grund der Vorkommnisse in der Hauptverhandlung die Verzögerungsabsicht des Angeklagten evident sei, er nach Auskunft des Gefangenenhausarztes verhandlungsfähig erscheine und im übrigen auch der Hauptverhandlung habe folgen können (S 430, 431).

Dieser Begründung ist beizupflichten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dem Vorsitzenden fehle die Qualifikation für die Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit, die telefonische Auskunft des Gefangenenhausarztes reiche nicht aus und er sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die Vorgänge in der Hauptverhandlung zu erfassen, versucht er lediglich die Beweiskraft der für die Begründung der Antragsabweisung herangezogenen Verhandlungsergebnisse in Zweifel zu ziehen. Dies liefe aber letztlich auf die Maxime hinaus, daß auch bei unglaubwürdiger Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten die Hauptverhandlung vertagt werden müßte. Derartiges ist weder dem Gesetz (§§ 248 Abs 1, 199 Abs 2 StPO) noch der in der Beschwerdeschrift zitierten Judikatur (SSt 19/157) zu entnehmen, weil es immer darauf ankommt, ob der Vertagungsantrag begründet war und ob sich das Gericht auch ordnungsgemäß hiemit auseinandersetzte. Ähnlich verhält es sich mit dem am Ende der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung eines graphologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß das inkriminierte Schreiben vom 19.Jänner 1982 (gemeint die Schadensaufstellung, S 49) entgegen der Darstellung des Zeugen C keineswegs von zwei noch dazu des Maschinschreibens völlig unkundigen Personen verfaßt wurde, sondern vielmehr von einer einzigen und des Maschinschreibens kundigen Person, sowie weiters zum Beweis dafür, daß entgegen der Darstellung des Zeugen C das an ihn gerichtete Schreiben vom 25. Februar 1982 (gemeint: die nachträglich vom Angeklagten gewählte und schriftlich festgelegte Verantwortung, S 83) nicht erst im Herbst 1983 - Herbst 1984 scheidet schon deshalb aus, weil das Schreiben bereits im Jänner 1984 beim Amtsgericht Tiergarten vorgelegt wurde (ON 8) - sondern tatsächlich bereits am 25. Februar 1982 geschrieben und vom Zeugen C mit dem im Original vorliegenden Schreiben vom 3.März 1982 - und nicht erst im Herbst 1984 (S 389) - beantwortet wurde; dies im Hinblick auf die Darstellung des Zeugen C, daß sämtliche Originale der Briefe zwecks Überprüfung durch einen Sachverständigen jederzeit in Vorlage gebracht werden könnten (S 402).

Bei der Prüfung, ob diese Anträge geeignet sind, die Beweislage zugunsten des Angeklagten entscheidend zu ändern (LSK 1979/82, 1983/199), ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht - wie bereits angeführt - den Einlassungen des Angeklagten und den Aussagen der Eva-Maria B auf Grund der übrigen Beweisergebnisse jeden Wahrheitsgehalt aberkannte, sodaß den Umständen nach alle jene Beweiserhebungen, die einer Manipulation durch diese beiden Personen zugänglich waren oder noch sind, nicht geeignet erscheinen, unbedenkliche Ergebnisse zu erbringen. So gesehen ist es aber gleichgültig, wer das vom Angeklagten unterzeichnte, in seiner Diktion eindeutige Schriftstück (S 49) mit welcher Schreibmaschine schrieb, zumal - wie das Erstgericht richtig anführt (S 429, 430) - durch Verstellung bei der Herstellung von Vergleichsschriften der Inhalt ebnso verfremdet werden kann wie durch das Verändern der damals angeblich benützten Schreibmaschine. Beim Schreiben vom 25. Februar 1982, dessen Datierung schon deshalb für sich spricht, weil im Text auf ein Schreiben vom 15.April 1982 Bezug genommen wird (S 87, 83), ist überdies die Behauptung unrichtig, der Zeuge C besitze das Original; denn C gab immer an, ein

derartiges Schreiben nie erhalten zu haben (S 389). Beim Akt befindet sich lediglich (neben mehreren Ablichtungen) ein Durschlag dieses Schreibens (Beilage zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 48), der nach der Gerichtserfahrung einer verläßlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen schwer zugänglich ist. Bezüglich dieses Papiers und des Schreibens vom 3.März 1982, dessen Original tatsächlich im Akt erliegt (Beilage zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 79), fehlt es an detaillierten Angaben, anhand welchen Vergleichsmaterials mittels welcher Methode und durch Untersuchung welcher Schriftstücke und Schreibmaschinenteile die Begutachtung durchgeführt werden soll. Entgegen der generalisierenden Meinung des Erstgerichtes, daß derartige Beweisaufnahmen nicht möglich seien (S 430), mögen zwar massenspektographische Untersuchungen in manchen Fällen Erfolg versprechen (vgl 12 Os 156/83), jedoch bedürfte es hiezu eines substantiierten Beweisantrages, um beurteilen zu können, ob es sich tatsächlich um ein der Wahrheitsfindung dienliches nicht auf Verzögerung ausgelegtes Begehren handelt.

Der Verfahrensrüge konnte daher insgesamt Berechtigung nicht zuerkannt werden, weil eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten nicht hervorkam. Der Einwand, der Schuldspruch I gehe über den Anklagevorwurf hinaus (Z 8), weil neben der von der Anklage erfaßten Bestimmung zur Einreichung einer überhöhten Schadensmeldung am 21.Jänner 1982 auch noch die nachfolgenden bis in den April 1982 reichenden, der ehebaldigen Schadensliquidierung dienlichen Beitragshandlungen in den Urteilsspruch aufgenommen wurden, geht fehl. Eine Anklage enthält immer den Vorwurf der strafrechtlich relevanten Beteiligung einer Person an einem bestimmten historischen Ereignis. Dem über diese Anklage erkennenden Gericht obliegt es aber, den für die erschöpfende rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt festzustellen, wobei es berechtigt ist, über den in der Anklage gezogenen Tatsachenkreis auch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht hinauszugreifen, solange - wie es hier der Fall ist - die Identität der Tat dadurch nicht verloren geht (Mayerhofer-Rieder 2 , E 18, 19, 30 bis 35 zu § 262 StPO).

Aber auch den weiteren inhaltlich vermengten Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen nach der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO kann nicht gefolgt werden.

Die zur Unterstellung des Betrugs unter die Qualifikation nach dem § 147 Abs 3 StGB führende Feststellung, daß eine Schadenssumme von über 100.000 S beabsichtigt war, stützten die Tatrichter auf die im Akt erliegenden Schadensmeldungen (S 49 bis 51), die - wie bereits ausgeführt - teilweise auch vom Angeklagten unterfertigt wurden, im übrigen aber auf das zum Zweck der rascheren Schadensliquidierung (vom Angeklagten) erst beschaffte Duplikat der Rechnung über die Videoanlage (S 414, 429). Wenn die Beschwerde nunmehr darzulegen sucht, daß der Zeitwert der fälschlich als gestohlen gemeldeten Sachen wesentlich geringer gewesen sei und jedenfalls unter 100.000 S liege, übergeht sie, daß von der Versicherungsanstalt ja nicht der Zeitwert, sondern der ziffernmäßig genau festgelegte, im Fall der Videoanlage (71.500,-- S) mit Rechnung belegte Wert der Sachen begehrt wurde; dies unabhängig davon, ob die Versicherungsanstalt den Schadensbetrag nun damals der Höhe nach anerkannt hätte oder nicht. Mit diesen urteilsfremden Einwänden wird somit ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Mit der diesen Feststellungen zuwiderlaufenden Behauptung, der Wert habe tatsächlich 100.000 S nicht überstiegen, kann aber eine Rechtsrüge (Z 10) nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden. Wenn in diesem Zusammenhang die Schlüsse auf ein vorsätzliches Handeln bemängelt werden, welche das Gericht aus dem Umstand zog, daß der Angeklagte, um die gesamte Schadensliquidierung zu beschleunigen, sich unter einem Vorwand das Duplikat der Rechnung über die Videoanlage vom 13.März 1981 (siehe hiezu ON 25) beschaffte (S 415, 416), will die Beschwerde nur der (als unglaubwürdig abgelehnten) Verantwortung, die Rechnung dem C nicht übergeben zu haben, dieser Zeuge habe sie bereits vor dem Einbruch in seinem Besitz gehabt, zum Durchbruch verhelfen. Sie unternimmt hiemit lediglich den unzulässigen Versuch, die auch in diesem Punkt denkrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichtes (S 428) zu bekämpfen. Sucht sie doch nur die aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse und den Aussagen des Zeugen Günther I gezogenen Schlüsse dadurch zu relativieren, daß diese Zeugenaussage als das Ergebnis einer suggestiven Befragung durch den Vorsitzenden hingestellt wird. Dem rechtlichen Einwand, das von Manfred A an den Sachbearbeiter der Versicherungsanstalt Günther I gestellte Begehren sei viel zu indifferent, um als Tatbeitrag im Sinn des § 12 StGB gewertet werden zu können, stehen ebenfalls die Urteilskonstatierungen entgegen. Ihnen zufolge diente der Anruf des Angeklagten Anfang oder Mitte April 1982, und zwar in Ausführung seines bereits früher gefaßten Vorsatzes, C bei der Geltendmachung des überhöhten Schadens zu unterstützen (S 414), dem Zweck, die ehebaldige Schadensauszahlung zu bewirken (S 416, 419). Auf dieser Sachverhaltsbasis, die bei prozeßordnungsgemäßer Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht verlassen werden darf, entzieht sich die Beschwerde von selbst einer materiellen Erörterung.

Zuletzt unternimmt die Mängelrüge (Z 5) den Versuch, einzelne Widersprüche (Abweichungen) in den Aussagen des Zeugen Hans-Jörg C in den verschiedenen Verfahrensstadien aufzulisten, wobei auch auf angeblich verstümmelte und unrichtige Protokollierung dieser Aussage verwiesen wird. Letzterem Einwand ist allerdings durch die Entscheidung des Erstgerichtes, wonach das Hauptverhandlungsprotokoll den Verlauf der Verhandlung richtig wiedergibt, der Boden entzogen (ON 90). Im übrigen ist auch diesen Einwänden lediglich zu entgegnen, daß sich das Erstgericht mit einzelnen Abweichungen und Widersprüchen in den Aussagen des Hans-Jörg C gebührend auseinandersetzte, sie also keineswegs überging, und schließlich zu der Überzeugung gelangte, daß diesem Zeugen jedenfalls im Kern des Anklagevorwurfes gegen Manfred A zu folgen ist, wogegen der Angeklagte mit all seinen Einwänden, darauf zu verweisen ist, daß ihm nicht geglaubt wurde. Das Gericht tat auch diesbezüglich seiner Begründungspflicht Genüge. Es stellen sich somit auch diese Beschwerdeausführungen der Sache nach nur als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Tatgerichtes dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teilweise als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO und teilweise als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die vom Angeklagten ebenfalls erhobene Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00158.85.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19851105_OGH0002_0110OS00158_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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