TE OGH 1985/11/5 10Os50/85

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Veröffentlicht am 05.11.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und 2 (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl A, Rudolf B, Dipl.Ing.Manfred C und Mag.Fritz D sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. November 1984, GZ 8 Vr 518/84-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Karl A, Rudolf B, Dipl.Ing.Manfred C und Mag.Fritz D die durch

ihre Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden Karl A, Rudolf B,

Dipl.Ing.Manfred C und Mag.Fritz D des als Beitragstäter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in den Jahren 1979 bis 1981 in Eisenstadt und anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Beteiligten Dkfm.Horst E zur Ausführung von Untreuehandlungen des gleichfalls abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Dr.Ernst F, nämlich zum wissentlichen Mißbrauch der ihm als Obmann des Vorstands der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft, reg.Gen.m.b.H." (G) eingeräumten Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, den er dadurch beging, daß er durch verschiedene den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufende Dispositionen Geldabgänge ohne Gegenleistung aus ihrem Vermögen bewirkte, wodurch er ihr einen darin gelegenen Vermögensnachteil zufügte, jeweils durch eine Mitwirkung an diesen Geldabgängen wissentlich beigetragen, und zwar hinsichtlich folgender Gesamtsummen:

I. Karl A - 2,649.532,77 S;

II. Rudolf B - 2,670.000 S;

III. Dipl.Ing.Manfred C - 2,510.000 S; und IV. Mag.Fritz D - 950.000 S.

Sämtliche Angeklagten - deren Vornamen und akademische Grade im folgenden (ebenso wie auch bei den vorgenannten abgesondert verfolgten Personen) zur Vereinfachung weggelassen

werden - bekämpfen die Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde; die Strafaussprüche fechten sie und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A.

Der dem Beschwerdeführer zur Last fallende Tatbeitrag zum eingangs beschriebenen Verbrechen besteht darin, daß er als Geschäftsführer des "WERBEZENTRUM H, Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH" (I) sachlich nicht gerechtfertigte Zahlungen der G an diese Gesellschaft entgegennahm, die F und E in der Höhe von 1,878.000 S zur Finanzierung der (auf Kosten des I redigierten) Zeitung "SÜDH-EXPRESS", von 700.000 S zur Begleichung unberechtigter Forderungen auf Grund überhöhter Rechnungen und von 71.532,77 S zur Honorierung fingierter Rechnungen mißbräuchlich veranlaßten.

Zur Begründung seiner Beschwerde stützt er sich auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO. In der Feststellung des Erstgerichts, daß (einerseits) die Zahlungen aus G-Mitteln an das I in der Höhe von insgesamt 1,878.000 S im vollen Umfang zur Deckung von Kosten der Redaktion des "SÜDH-EXPRESS" bestimmt waren, obwohl (anderseits) das I darüber an die Herausgeber der Zeitung nur Rechnungen im Gesamtbetrag von 1,091.500 S erstellt hatte, und darin, daß den Entscheidungsgründen in Ansehung der Mehrzahlungen im Betrag von 768.500 S nicht zu entnehmen sei, woraus auch deren Widmung für den bezeichneten Zweck abgeleitet werde und worin sie motiviert gewesen sein sollte, erblickt A eine Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit sowie im Hinblick darauf, daß jener Teil der inkriminierten Zahlungen auch zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten der G gegenüber dem I, wie insbesondere für eine "PR"-Tätigkeit, bestimmt gewesen sein könne, zudem eine Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung (Z 5). Keiner dieser Mängel liegt jedoch vor.

Die Zuordnung der (als solche unbestrittenen) gesamten G-Zahlungen (von 1,878.000 S) zum Verwendungszweck "Finanzierung des SÜDH-EXPRESS" hat das Schöffengericht ausdrücklich (und durchaus zureichend) auf das Gutachten (ON 60/S 96 iVm Beilagen ./16 bis ./18) über die Verbuchung der betreffenden Eingänge auf dem beim I geführten Kundenkonto der "EGGHARDT GesmbH", also des damaligen Herausgebers der Zeitung, gestützt (US 24 f., 156); im übrigen hat auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Verantwortung eingeräumt, weit über 1,5 Millionen S in Form von G-Schecks für die Zeitung bekommen zu haben (S 19/X). Gleichermaßen wird im Urteil ausdrücklich klargestellt, daß die in Rede stehenden, nicht im Interesse der G gelegenen Zahlungen insgesamt zur Verwirklichung der "persönlichen ehrgeizigen und weitreichenden politischen Ziele" FS dienten (US 18, 20 f., 24 f.); daraus erhellt, daß darnach auch die über die Rechnungssumme hinausgegangenen Mehrzahlungen auf diesem Motiv beruhten.

Mit der Bezugnahme darauf und auf den Umstand, daß sämtliche inkriminierten Zahlungen mit einer einzigen Ausnahme nicht für bestimmte Rechnungen gewidmet waren (US 26 f., 156), ging das Erstgericht demnach augenscheinlich davon aus, daß es für F und E belanglos war, ob derartige Forderungen (des I an die Fa. J) jeweils überhaupt (schon) bestanden haben oder nicht.

Rechtliche Beurteilung

Von einer Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe kann daher insoweit keine Rede sein. Mit seinem Versuch indessen, demgegenüber darzutun, daß immerhin die Mehrzahlungen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der G aus deren eigener Geschäftsverbindung mit dem I bestimmt gewesen sein könnten, ficht der Beschwerdeführer nur im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils darzutun.

Desgleichen kann daraus, daß das Erstgericht beim Mitangeklagten B zu einem Teilfreispruch gelangte, weil der ihm

angelastete (andere) Geldfluß von der G zur "COMMERZDRUCK Druck- und Verlagsgesellschaft mbH & Co KG", bei deren Komplementär - der "COMMERZDRUCK Druck- und Verlagsgesellschaft mbH" - er Geschäftsführer war, hinsichtlich eines Teilbetrages von rund 1,360.000 S nicht zweifelsfrei feststellbar sei (US 52), entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 5) keine widersprüchliche, unzureichende oder unvollständige Begründung des hier bekämpften Schuldspruchs in Ansehung der Annahme abgeleitet werden, daß jene Verantwortung des Angeklagten A unglaubwürdig sei, wonach er den Zusicherungen FS vertraut habe, daß es sich bei sämtlichen Zahlungen seitens der G an das I für den SÜK nur um eine Zwischenfinanzierung bis zum Einlangen anonymer Spenden interessierter Wirtschaftstreibender handle. Bietet doch die relevierte Begründung dieses Teilfreispruchs (US 52), wonach die vom COMMERZDRUCK-Buchhalter L

vorgelegte Liste von angeblich zur teilweisen Abdeckung der Kosten für den Druck der Zeitung gewidmeten G-Zahlungen an die M im Gesamtbetrag von rund 3,160.000 S (S 15, 29, 481/III) nur bis zur Höhe von 1,650.000 S objektiviert werden konnte (ON 60/S 97 bis 99 iVm Blgen ./19-1 bis ./19-19), keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der in der Beschwerde hervorgehobene Teil des daraus resultierenden Differenzbetrages etwa durch derartige anonyme Spenden aufgebracht worden sein könnte, wie A den Anschein zu erwecken sucht.

Denn zum einen geht es dort um Zahlungen, die - anders als jene an das I - eben nicht seitens der G geleistet wurden, sodaß daraus für die vom Beschwerdeführer behauptete Variante einer hier angeblich geplant gewesenen (bloßen) Zwischenfinanzierung des SÜK durch die G (gegen spätere Refinanzierung durch anonyme Spender) schon deswegen nichts zu gewinnen ist, und zum anderen liegt außerdem nach dem (zuvor zitierten) Ergebnis des Gutachtens und der Erhebungen (vgl S 17 bis 29/III) sogar in bezug auf diese direkten Zahlungen Dritter an die M überhaupt nur in zwei von zehn Fällen kein Hinweis darauf vor, daß sie nicht jedenfalls von den Herausgebern des SÜK oder zur Abdeckung bestimmter, an sie adressierter Rechnungen geleistet worden wären. Auf Finanzierungs-Spenden Unbekannter an die Herausgeber des SÜK als geplante Refinanzierungsquelle für die G aber hat sich weder der Angeklagte A berufen, noch sind der Begründung für den Teilfreispruch des Angeklagten B Anhaltspunkte für eine derartige Refinanzierung zu entnehmen.

Der im gegebenen Zusammenhang erhobene Vorwurf hinwieder, das Schöffengericht hätte die soeben erörterte Behauptung eines Refinanzierungsvorhabens von Amts wegen duch weitere Beweisaufnahmen überprüfen müssen, versagt deswegen, weil damit kein Begründungsmangel reklamiert, sondern ein Verfahrensfehler (Z 4) behauptet wird, zu dessen Geltendmachung der Beschwerdeführer mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.

Bei jener - auf verschiedene Erwägungen, die in der Beschwerde nur zum Teil releviert werden (vgl US 145 bis 149), gestützten - Feststellung, wonach es dem Angeklagten A klar war, daß F durch die Finanzierung des SÜK aus

G-Mitteln die Befugnis zur Verfügung über das Genossenschaftsvermögen wissentlich mißbrauchte (US 25, 27 f.), schenkte das Erstgericht auch der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe den Erklärungen des Genannten über eine vorgesehene Refinanzierung der (nur als Zwischenfinanzierung gedachten) G-Zahlungen für diese Zeitung durch anonyme Interessengruppen vertraut, wie schon gesagt keinen Glauben (US 147, 150, 152).

Die von ihm insoweit (der Sache nach) geltend gemachte Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) liegt nicht vor, weil das Gericht im Hinblick auf die ausführlich fundierte Annahme eines Wissens ausschließlich der Angeklagten über die tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten FS im Gegensatz zu dem von letzterem nach außen hin erweckten Eindruck (US 141 bis 146) nicht genötigt war (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), sich im besonderen damit auseinanderzusetzen, was die Zeugen N, O, P und

J von derartigen Refinanzierungszusagen hielten.

Durch den vorangestellten Hinweis darauf, daß es für die Frage nach einer Kenntnis des Angeklagten A vom wissentlichen Befugnismißbrauch durch F an sich überhaupt unerheblich sei, ob, inwieweit und wann ersterer mit einer allfälligen späteren Gutschrift von Spenden unbekannter Financiers des SÜK auf G-Konten habe rechnen können, weil dieses Thema lediglich im Rahmen der Vorsatz-Prüfung in bezug auf die Herbeiführung eines Vermögensnachteils relevant sei (US 146 f.), hat das Schöffengericht demnach keineswegs etwa die Möglichkeit offen gelassen (oder wiedereröffnet), daß er doch auf eine solche Refinanzierung vertraut haben könnte, sondern vielmehr einzig und allein das Fehlen einer unmittelbaren Relevanz jenes Tatumstands für das an dieser Stelle geprüfte (zuerst bezeichnete) Tatbestandsmerkmal hervorgehoben. Ganz klar geht die Tatsache, daß das Erstgericht dem Beschwerdeführer seine Behauptung, auf die Refinanzierungszusagen FS vertraut zu haben, nicht abnahm, sondern im Gegenteil zur Auffassung gelangte, daß er einen aus der Finanzierung des SÜK entstehenden Schaden der G als "unwiederbringlich" in Kauf nahm (US 28, 146), auch daraus hervor, daß es bei der Prüfung seines Schädigungsvorsatzes eben deswegen vermerkte, er könne sich( im übrigen) durch die Ablehnung seiner erörterten Verantwortung (aus rechtlichen Gründen) "nicht beschwert" erachten (US 152); davon, daß es solcherart die Beurteilung dieser Verantwortung als unglaubwürdig geradezu denkgesetzwidrig auf jene rechtlichen Erwägungen gestützt hätte, aus denen es das Fehlen einer daraus resultierenden Beschwer ableitete, kann nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ebensowenig die Rede sein wie vom Fehlen einer sonstigen Begründung für die Annahme eines Wissens des Angeklagten A vom wissentlichen Befugnismißbrauch durch F. Der darauf gemünzte Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung (Z 5) ist daher vollkommen verfehlt. Im Rahmen der für diese Konstatierung wirklich maßgebenden Beweisführung des Erstgerichts aber ist es augenscheinlich ohne Belang, ob die von F "trotz unzähliger Urgenzen" nicht bezahlte Forderung des I in der Höhe von 2,5 Millionen S als "Kosten für Druckereimaschinen und sonstige Investitionen", wie er reklamiert (Z 5), oder aber, wie im Urteil etwas unpräzise formuliert wird, aus "für den Druck .... aufgewendeten Mitteln" (US 147) entstand. Nur einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung schließlich unternimmt der Angeklagte A insoweit, als er im gegebenen Zusammenhang einerseits gegen die Bezugnahme auf sein Studium an der Hochschule für Welthandel (US 148) und anderseits dagegen remonstriert, daß aus seiner Verantwortung, er habe angenommen, der Abgang von einer Million S werde bei der G jemandem auffallen, keine für ihn günstigen Schlußfolgerungen hinsichtlich eines (zuletzt von ihm wieder geleugneten) Wissens seinerseits vom wissentlichen Befugnismißbrauch durch F gezogen wurden.

Auch in Ansehung der Bezahlung überhöhter I-Rechnungen durch letzteren aus G-Mitteln (mit mindestens 700.000 S Schaden) wird dieses Wissen des Beschwerdeführers (US 33, 38) im Urteil durchaus nicht aus einem - abermals rein hypothetisch erörterten (US 151) - Inkaufnehmen eines bloß vorübergehenden Schadens der Genossenschaft durch ihn abgeleitet (Z 5), sondern aus einer Reihe anderer Überlegungen (vgl neuerlich US 145 bis 149). Seiner Verantwortung hingegen, er habe auf Zusagen FS, die inkriminierten Zahlungen aus dem Vermögen der G mit eigenen Forderungen gegen die Genossenschaft zu kompensieren, vertraut und überdies angenommen, das I werde die ihm zu Unrecht bezahlten Leistungen später erbringen, hat das Schöffengericht ebenfalls den Glauben versagt (US 141 bis 145, 149 bis 154). Auch insoweit geht der (mit Bezug auf die Nichterörterung von Teilen der Zeugenaussagen Q und E, seiner eigenen Darstellung und der Vorakten erhobene) Vorwurf einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) im Hinblick auf die schon oben relevierte Konstatierung seines (und der Mitangeklagten) Sonderwissens fehl; mit seinen (zum Teil bloß polemischen) Gegenargumenten ficht der Angeklagte A neuerlich nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

In bezug auf die Rechnungen Blgen ./12 und ./20 in ON 5 hinwieder (mit Überhöhungen um 11.800 S und um 72.000 S) konnte das Erstgericht die Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie, im Zusammenhang gesehen und in Verbindung mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (vgl insbes S 53, 57/III, 33, 35/X), logisch und empirisch fehlerfrei sehr wohl so verstehen, daß die in Blge ./12 verrechneten Prospekte vorerst gratis geliefert, nichtsdestoweniger aber nachträglich in Rechnung gestellt wurden, sowie ferner, daß die in Blge ./20 fakturierte "p.r.-Betreuung" von ihm selbst mit nur 72.000 S bewertet und lediglich auf Grund einer speziellen Vereinbarung zwischen F und ihm unter

Vortäuschung eines 20%igen "Sondernachlasses" mit dem "offensichtlich überhöhten" doppelten Betrag veranschlagt wurde. Von einer offenbaren Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung (Z 5) für die auch auf die Bezahlung dieser überhöhten Rechnungsbeträge bezogene Annahme eines darin gelegenen und vom Wissen des Angeklagten A umfaßten wissentlichen Befugnismißbrauchs durch F (US 33 bis 39, 154) kann daher gleichfalls nicht gesprochen werden.

Letztlich erweist sich die Mängelrüge (Z 5) aber auch zur subjektiven Tatseite beim Faktenkomplex "fingierte Rechnungen" (über 71.532,77 S) als nicht stichhältig.

Hat sich doch der Beschwerdeführer (im Gegensatz zu seinen nunmehrigen Behauptungen) in erster Instanz niemals auf eine Annahme dahin berufen, daß F jene Waren und Leistungen, die ursprünglich an die (unter seinem Einfluß gestandene) "PRO-CAR Handelsgesellschaft mbH" fakturiert worden waren, nämlich Fußballausrüstung, Fotoartikel, Uhren und Kugelschreiber sowie die Montage von Tafeln auf einem Sportplatz (US 30 bis 33), etwa im Namen der G bestellt hätte; bei der Gendarmerie hat er vielmehr alle in Rede stehenden sechs G-Rechnungen, die er im Auftrag FS nachträglich von der R auf die G "umschrieb",

ausdrücklich als "fingiert" und "fiktiv" bezeichnet (S 53, 69/III) sowie eingeräumt, daß ihm die Gesetzwidrigkeit des Vorgangs bewußt war (S 59/III), wobei er speziell mit Bezug auf die Fotoartikel (für Gäste aus Gambia) darauf hinwies, daß diese vom Genannten persönlich oder von der (gleichfalls unter dessen Einfluß gestandenen) Fa. "COSMOGOM" hätten bezahlt werden müssen (S 71/III, abschwächend allerdings S 23, 26/X); in der Hauptverhandlung hinwieder bestätigte er, daß die Uhren und die Fußballdressen für die R angeschafft wurden und daß er annahm, F habe als politischer Mandatar an der Dressenwerbung ein persönliches Interesse (S 20, 24 f./X); auch dabei berief er sich keineswegs etwa auf eine (sei es auch nur vermeintliche) Zahlungspflicht der G, sondern vielmehr - was ihm das Schöffengericht allerdings nicht glaubte (US 149 f., 151) - auf ein angebliches Vertrauen in Zusicherungen FS, jener werde die Fakturen im Weg einer Gegenverrechnung mit der Genossenschaft aus eigenen Mitteln begleichen (S 20 bis 26/X).

Unter diesen Umständen kann ungeachtet dessen, daß ein Teil der Fußballdressen mit der Aufschrift "G" versehen war (US 31), keine Rede davon sein, daß die hier bekämpften Konstatierungen, wonach die mit den betreffenden Rechnungen fakturierten Waren von F nicht im Namen der Genossenschaft (als deren Organ), sondern zu Werbezwecken für seine eigenen Unternehmen sowie zur Förderung seines persönlichen Ansehens bestellt worden waren und wonach A das wußte sowie sich dementsprechend darüber im klaren war, daß letzterer durch die Veranlassung ihrer Bezahlung aus G-Mitteln wissentlich seine Befugnisse mißbrauchte (US 28, 30 bis 33, 155), nicht den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entsprächen. Eben jene Feststellungen aber übergeht der Beschwerdeführer, indem er mit der - die objektive Tatbestandsmäßigkeit des von ihm geförderten (§ 12 dritter Fall StGB) Verhaltens des unmittelbaren Täters zulässigerweise (vgl JBl 1984, 389 u.a.)

bestreitenden - Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung jenes Tatverhaltens, welches insoweit F als

Befugnismißbrauch angelastet wird (sachlich Z 9 lit a), darauf abstellt, daß die Werbung mit dem ursprünglich an die R fakturierten Material, insbesondere mit den Dressen und mit den Kugelschreibern, von letzterem im Namen der G (als deren Organ) betrieben worden sei. Solcherart bringt er daher die Rechtsrüge, deren gesetzmäßige Ausführung ein Festhalten am Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hätte, ebensowenig zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung wie mit der nicht auf den tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe (US 28 bis 30, 33) Bedacht nehmenden Geltendmachung eines Feststellungsmangels darüber, ob er überhaupt gewußt habe, daß diese Kugelschreiber nicht für Gäste der G, sondern für solche der Fa. S bestimmt waren.

Auf einer - schon in Erledigung der Mängelrüge

aufgezeigten - völligen Fehlinterpretation des angefochtenen Urteils schließlich beruht die weitere Beschwerdeauffassung (Z 9 lit a), das Erstgericht sei bei der Annahme eines Wissens des Angeklagten A vom wissentlichen Befugnismißbrauch durch F bei

der Finanzierung des SÜK aus G-Mitteln auf Grund

irriger Rechtsansicht davon ausgegangen, daß schon in einer dem Erstgenannten jedenfalls bewußt gewesenen (bloßen) Zwischen-Finanzierung aus dem Genossenschaftsvermögen ein derartiger Mißbrauch gelegen sei, und es habe deshalb keine Feststellungen darüber getroffen, ob er F dessen Zusicherungen in bezug auf Refinanzierung des G-Aufwandes für die Zeitung aus zu erwartenden Spenden geglaubt habe oder nicht.

Denn in Wahrheit hat das Schöffengericht (wie bereits dargelegt) der dahingehenden Darstellung des Beschwerdeführers - der das an anderer Stelle (S 241/XI) teilweise selbst

einräumt - unmißverständlich, und zwar aus rein faktischen Gründen, keinen Glauben geschenkt: der in der Rechtsrüge relevierte Satzteil "..., weil aus rechtlichen Erwägungen ..." auf S 152 des Urteils dient doch ganz augenscheinlich zur Begründung der mit jener Passage (bei der Prüfung seines Schädigungsvorsatzes) zum Ausdruck gebrachten (ergänzenden) Bemerkung, er könne sich (überdies) "dadurch nicht beschwert erachten", daß das Gericht seiner in Rede stehenden Verantwortung nicht Glauben schenkte, und keineswegs - wie er letzterem als geradezu unsinnigen Gedankengang zu unterstellen sucht - dafür, warum es ihm diesen Glauben versagte. Auch mit der nach dem zuletzt Gesagten urteilsfremden Behauptung von Feststellungsmängeln zur Frage, ob der Angeklagte A auf eine Refinanzierung des G-Aufwands für den SÜK durch

F vertraute, wird demnach die Rechtsrüge nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht; Gleiches gilt folgerichtig für jene weiteren Einwände (Z 9 lit a), die sich nur auf die nach dem tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe nicht aktuelle Variante eines Vertrauens des Beschwerdeführers auf einen angeblich geplant gewesenen späteren Rückersatz der G-Zahlungen für die Zeitung aus allfälligen Spenden anonymer Interessengruppen beziehen und die Fragen betreffen, ob F auch durch eine derartige "Zwischenfinanzierung" seine Befugnisse mißbraucht hätte oder doch immerhin A einem vorsatzausschließenden Irrtum darüber unterlegen wäre.

III. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

B.

Ähnlich wie A im Namen des I ließ sich B als

Geschäftsführer der (schon oben unter II. relevierten) "M ... GesmbH", die ihrerseits die Gschäftsführung für die (gleichfalls bereits zuvor erwähnte) "M ... GesmbH & Co KG" besorgte, von F und E aus G-Mitteln 2,650.000 S (in Schecks und Wechseln) zur Teilfinanzierung der Druckkosten des SÜK sowie mindestens 20.000 S im Weg einer Rechnungsüberhöhung zur Deckung eines Teiles der Druckkosten einer auf seinen Auftrag hin für ihn persönlich hergestellten Festschrift bezahlen.

Dem ausschließlich auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Vorbringen dieses Beschwerdeführers kommt - seiner ziffernmäßigen Gliederung entsprechend - aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

1. Die Feststellung einer einleitenden Grundsatzvereinbarung auch des Angeklagten B mit F und E über die Bezahlung der Druckkosten des SÜK aus G-Mitteln

(US 20 f., 46) ist sehr wohl durch Verfahrensergebnisse gedeckt (vgl S 59 bis 63, 75/II, 43, 63/III, 40, 46 f., 53 f., 66 f., 73, 75/X); inwiefern die durch die Refinanzierungszusagen FS bedingte Notwendigkeit eines "umfangreichen und komplizierten Beweisverfahrens" zum Nachweis eines mit der Inanspruchnahme dieser Finanzierung verbundenen Schädigungsvorsatzes des Beschwerdeführers dazu im Widerspruch stehen sollte, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen.

2. Die Urteilsannahme, daß B den ihm angelasteten

Tatbeitrag im Bewußtsein leistete, damit einen wissentlichen Befugnismißbrauch durch F zu fördern, bezieht sich nicht bloß auf ein - mit der bekämpften Passage (US 25) gar nicht in bezug auf ihn konstatiertes - Wissen davon, daß die Herausgabe und der Druck des SÜK für die G "interessenfremd" waren,

sondern vielmehr auf seine ganz konkrete Kenntnis des Umstands, daß die betreffenden (im privaten Interesse FS gelegenen) Leistungen der M nicht im Auftrag der Genossenschaft erbracht wurden, sodaß ihren inkriminierten Zahlungen keine von ihr zu bezahlenden Gegenleistungen gegenüberstanden (US 46, 48, 156 f, 158): diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpft.

So gesehen betrifft sein auf die G bezogener Einwand, er sei nicht verpflichtet gewesen, Erkundigungen darüber einzuholen und weitreichende Überprüfungen anzustellen, ob die Druckaufträge "vom Geschäftszweck seines Auftraggebers umfaßt" waren, womit er der Sache nach ein dahingehendes Wissen bestreitet, schon deswegen keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache, sodaß sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.

3. Das Erstgericht bezeichnet zwar den Angeklagten B mehrmals unpräzise als "Geschäftsführer" der M ... GesmbH & Co KG, doch ist darin nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe zweifelsfrei nur eine verkürzte Umschreibung des Phänomens der "mittelbaren Geschäftsführung", nämlich der des Gschäftsführers einer GesmbH, die ihrerseits als Komplementär einer GesmbH & Co KG mit deren Geschäftsführung betraut ist, für diese Kommanditgesellschaft (vgl hiezu Kastner-Stoll, Die GesmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht 2 , S 236) und dementsprechend kein Begründungsmangel zu erblicken.

4., 5., 6. Jenes Beschwerdevorbringen, wonach die - für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten B relevanten, zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation der M ... KG getroffenen - Konstatierungen über die nur unvollständige Aufbringung des Kommanditkapitals und über die eingetretenen Verluste (US 44 f) zwar durch das Gutachten des Buchsachverständigen gedeckt seien, jedoch "mit dem Belegwesen nicht in Einklang" stünden, und wonach außerdem die Formulierungen dieses Sachverständigen "nicht in jedem Fall einer streng logischen Überprüfung in jede Richtung hin standhielten", entbehrt einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO); es ist daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Das Aussageziel der betreffenden Urteilspassage aber ist - ungeachtet ihrer sprachlich gewiß nicht sehr glücklichen Formulierung - inhaltlich unmißverständlich dahin zu erkennen, daß das auf F und den Beschwerdeführer entfallene

Kommandit-Kapital gar nicht einbezahlt wurde, die von den weiteren Kommanditisten A und T aufgebrachten Kapitaleinlagen jedoch im September 1980 bereits durch Verluste aufgezehrt waren; der Versuch, diese Urteilsbegründung als widersprüchlich und undeutlich hinzustellen, geht demnach fehl.

Ihrerseits unklar dagegen bleibt die Zielrichtung einer polemisierenden Kritik an der Verwendung bestimmter Formulierungen und am Gebrauch von Anführungszeichen sowie am Hinweis auf eine "betriebswirtschaftliche" Unvertretbarkeit der hier interessierenden Unternehmensfinanzierung: inwiefern solcherart Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan werden sollen, bleibt unerfindlich.

7., 8., 9. Ebenfalls durchwegs auf einen im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung schließlich laufen auch die übrigen Beschwerdeeinwände hinaus, mit denen sich der Angeklagte B - vorwiegend in isolierender Bemängelung einzelner Argumente sowie unter Vernachlässigung ihres Zusammenhangs miteinander und mit anderen Erwägungen - aufzuzeigen bemüht, daß das Erstgericht in "voreingenommener", "oberflächlicher" und simplifizierender Betrachtungsweise für die Annahme seiner Kenntnis vom wissentlichen Befugnismißbrauch FS und von der

wissentlichen Beitragstäterschaft ES "keine überzeugende" Begründung gegeben habe, indem er

-

die Unterschiede in bezug auf die Möglichkeit einer richtigen Beurteilung der wirtschaftlichen Situation und Gestion FS für die Angeklagten einerseits und für Außenstehende anderseits in Zweifel zieht sowie zu verwischen und in ihrer Bedeutung zu relativieren trachtet;

-

auf die rein hypothetische Variante einer (zudem in der ihr beigemessenen Relevanz zu seinen Gunsten höchst zweifelhaften) "bloßen" Zahlungsunwilligkeit FS (anstatt dessen als erwiesen angenommener Finanzschwäche) verweist;

-

in Ansehung der G-Zahlungen für den SÜK nur auf

sein Wissen von der Herkunft der Gelder abstellt und übergeht, daß ihm auch das Fehlen einer Auftragserteilung durch die Genossenschaft sowie des Erbringens von Gegenleistungen an sie bekannt war;

-

ihn belastende Teile seiner eigenen Verantwortung abzuschwächen und aus anderen für ihn günstigere Aspekte abzuleiten versucht;

-

gegen die Unterlassung einer denkmöglichen Deutung von Angaben des Zeugen U in einem ihn entlastenden Sinn remonstriert;

-

der Würdigung des Umstands, daß er sich trotz seiner Bedenken gegen die Bezahlung von Druckkosten für den SÜK durch

F aus G-Mitteln über dessen angebliche interne

Verrechnung mit der Genossenschaft weder bei E noch bei U erkundigte, seine Auffassung entgegenhält, dazu habe für ihn weder eine Verpflichtung noch ein Anlaß bestanden; und schließlich

- der Berücksichtigung seiner akademischen und beruflichen Ausbildung bei der Beurteilung seines Tatverhaltens in subjektiver Hinsicht jede Berechtigung abspricht.

Formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, vor allem eine Unvereinbarkeit der erstgerichtlichen Beweisführung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeiner Lebenserfahrung, werden solcherart - trotz mehrfacher Verwendung von scheinbar darauf hinweisenden Ausdrücken wie "keineswegs schlüssig", "zutiefst unlogisch", "keineswegs zureichend" udgl. - inhaltlich gar nicht geltend gemacht.

IV. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C.

Mit dem Ziel, den Kapitalbedarf von fünf verschiedenen insolventen Gesellschaften teilweise zu decken, die unter dem bestimmenden Einfluß FS als - fast in jedem Fall durch Treuhandverhältnisse und Gesellschaftsverschachtelungen verdeckten - Hauptgesellschafters standen, nahm dieser Angeklagte als deren Geschäftsführer insgesamt zehn G-Schecks über zusammen 2,510.000 S entgegen, die ihm von F und E zu dem

bezeichneten Zweck übergeben wurden, ohne daß eine Gegenleistung dafür erbracht werden sollte; seiner Verantwortung, er sei auf Grund von Zusicherungen FS überzeugt gewesen, daß letzterer die betreffenden Zahlungen intern mit der Genossenschaft verrechnen werde, schenkte das Erstgericht - ebenso wie der zum Teil gleichartigen, unter II. erörterten Darstellung des Angeklagten A - keinen Glauben.

Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe nach Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.

Mit der in 20 Punkte, auf die im folgenden Bezug genommen wird, gegliederten Mängelrüge (Z 5) bekämpft er nahezu ausschließlich die Ablehnung seiner soeben relevierten Verantwortung, wonach er auf eine interne Verrechnung der den überschuldeten Gesellschaften (ohne jeden Bezug auf irgendeine Gegenleistung) zugeführten G-Mittel mit Gegenforderungen FS gegen die Genossenschaft vertraut habe; davon, daß er sich bei dieser Behauptung auf dementsprechende Zusagen des Genannten (und nicht bloß auf davon unabhängige Erwartungen) berief (in Pkt. 6.), ist das Schöffengericht ohnehin ausgegangen (US 162 f., 164 bis 166).

Diese Rechtfertigung verstand es, wie zur Klarstellung vermerkt sei, nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe (US 70 f., 161 f. einerseits sowie US 162 bis 171 anderseits) unmißverständlich (und in der damit zum Ausdruck gebrachten Beurteilung ihrer rechtlichen Relevanz durchaus zutreffend) jedenfalls primär als Leugnen eines Schädigungsvorsatzes (US 171). Die ihre Widerlegung betreffende Beweisführung bezieht sich daher mindestens vorrangig auf jenes Tatbestandsmerkmal. Demgegenüber beruht das Wissen des Beschwerdeführers davon, daß er durch sein Tatverhalten einen wissentlichen Befugnismißbrauch durch F ermöglichte, im Kern auf anderen Erwägungen (vgl abermals US 70 f., 161 f.). Das wird vor allem mit der Rüge dagegen (Pkt. 18), daß die zusammenfassende Würdigung seiner in Rede stehenden Verantwortung ausschließlich auf seinen Schädigungsvorsatz abstellt, die Frage nach seinem Wissen vom vorsätzlichen (richtig: wissentlichen) Befugnismißbrauch durch F jedoch "mit Stillschweigen übergehe", vollkommen verkannt.

Nichtsdestoweniger mag es nicht auszuschließen sein, daß das Erstgericht dem Ergebnis der (dieser Würdigung zugrunde liegenden) Beweisaufnahme - wonach der Angeklagte C eine interne Abrechnung FS mit der G (zum Zweck einer Kompensation ihrer

Forderungen gegen ihn aus dem ihm vorgeworfenen Zuführen von Zahlungsmitteln aus ihrem Vermögen an seine Gesellschaften mit Gegenforderungen seinerseits) nicht erwartete - anläßlich der Feststellung eines Wissens des Beschwerdeführers vom wissentlichen Befugnismißbrauch durch F (ähnlich wie beim Angeklagten A: US 147) eine gewisse erhärtende Indizwirkung beimaß. Den ausschließlich diesen Aspekt relevierenden Beschwerdeeinwänden gegen die Ablehnung seiner Verantwortung (Pkt. 20) ist daher auch dahin nicht von vornherein jegliche Relevanz abzusprechen. Der von F begangene wissentliche Mißbrauch seiner

Befugnis, über das Vermögen der G zu verfügen, wird vom Schöffengericht (unbekämpft und rechtsrichtig) darin erblickt, daß er die (auf ihre Konten gezogenen) Schecks ausstellte und an C zur Verwendung für seine eigenen Gesellschaften übergab, ohne daß letztere dafür irgendeine Gegenleistung an die Genossenschaft erbrachten oder in Zukunft hätten erbringen sollen. Daß eine derartige Disposition über das Vermögen einer gemeinnützigen Genossenschaft den aus § 1009 ABGB resultierenden Machthaber-Pflichten FS, die ihm oblegene Geschäftsführung "der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen", in jedem Fall, und zwar selbst dann kraß zuwiderlief, wenn eine Kompensation der daraus entstandenen Forderungen der G im Weg einer Verrechnung mit Gegenforderungen geplant gewesen wäre, ist derart evident, daß die Urteilsannahme, dies sei auch dem Beschwerdeführer klar gewesen (US 70 f., 161 f.), einer über die Feststellung seines Wissens von der Herkunft und Verwendungsbestimmung der Schecks sowie vom Fehlen jeglichen Bezuges auf eine für ihre Übergabe an die Gesellschaften zu erbringende Gegenleistung hinausgehenden Begründung nicht bedurfte (Pkt. 3.). Mit der Verantwortung des Angeklagten C dahin, daß er auf eine derartige Verrechnung der mißbräuchlich abdisponierten G-Gelder durch F vertraut habe, hat diese Beweisführung demnach nichts zu tun (in Pkt. 2.); davon aber, daß das Erstgericht das in Rede stehende Wissen des Beschwerdeführers aus der Tatsache der Scheckausstellung durch F und Johann V als

solcher abgeleitet hätte, wogegen er unter kaum nachvollziehbarer Mißdeutung der Entscheidungsgründe remonstriert (Pkt. 5.), kann nach dem Gesagten überhaupt keine Rede sein.

Ebenso versagen aber auch alle Beschwerdeeinwände gegen jene - wie gesagt primär für die Annahme des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes relevante - Urteilsbegründung, mit der das Schöffengericht der bereits mehrfach erwähnten Verantwortung des Angeklagten C, er habe den Verrechnungsversprechungen FS vertraut, den Glauben versagte.

Falsch sind insoweit die Behauptungen,

- daß sich die vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung bekundete Ablehnung eines Konnexes zwischen dem "Siedlungs-Bereich" (gemeint: der G) und dem "COMMERCIA-Bereich" (gemeint: den mit der "COMMERCIA W X Y.m.b.H." verflochtenen

Gesellschaften, zu denen auch die im Weg der Scheckzuwendungen begünstigten gehörten) durch F

lediglich auf eine Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche von dessen Mitarbeitern (hier: E und C) gegeneinander bezogen habe (Pkt.7.): aus dem Protokoll (S 99/X) ergibt sich eindeutig, daß

F mit der betreffenden Erklärung sehr wohl in erster Linie geschäftliche Kontakte zwischen den beiden Unternehmens-Bereichen abgelehnt habe; darin aber daß er darnach durch das Einbringen der G-Schecks in den COMMERCIA-Bereich nichtsdestoweniger selbst derartige von ihm abgelehnte Querverbindungen herstellte, ohne daß

C dies zum Anlaß genommen hätte, sich zu seiner Beruhigung über die angebliche Verrechnung FS mit der G entsprechend zu informieren, konnte das Erstgericht durchaus ohne einen Zirkelschluß und ohne sonstigen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung (Pkt.8.) ein Indiz gegen die Gutgläubigkeit dieses Angeklagten erblicken (US 162 f.);

-

daß die Annahme eines Sonderwissens des Beschwerdeführers über die wirtschaftliche Situation FS (US 165 f.) im Widerspruch zu den Ausführungen des Steuerberaters Z über die Üblichkeit "derartiger" Anlaufschwierigkeiten und über das Fehlen einer daraus abzuleitenden Aussagekraft für die Gesamtentwicklung stünde (Pkt. 13.): hat doch dieser (inzwischen selbst wegen versuchter Begünstigung FS und anderer Täter in bezug auf einzelne Untreue-Handlungen rechtskräftig verurteilte) Zeuge insoweit nur ganz allgemeine Erklärungen abgegeben, sich in Ansehung der hier aktuellen konkreten Situation aber ausdrücklich auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen (S 2o5 f., 208/X); eine vollständige Übersicht über das Vermögen FS hinwieder hat das Schöffengericht dem Angeklagten C ohnedies nicht unterstellt, und das allgemeine Ansehen, welches ersterer genoß, steht der - zu Unrecht als unzulässige Vorverlagerung einer ex-post-Beurteilung kritisierten (Pkt.1.) - Annahme eines Sonderwissens aller Angeklagten über seine finanzielle Lage keineswegs entgegen;

-

daß das Erstgericht dem Beschwerdeführer die Einsicht zugesonnen habe, die G hätte die den insolventen Gesellschaften zugeführten Beträge (ersichtlich gemeint: buchhalterisch) "abschreiben müssen" (Pkt.15.): in Wahrheit wird dem Angeklagten

C mit der bemängelten Urteilspassage (US 168) nur die Kenntnis davon zugeschrieben, daß die Genossenschaft schon im Hinblick auf die hohe Überschuldung der betreffenden Unternehmen keinesfalls einen Rückersatz dieser Beträge erwarten konnte; der Einwand, es habe sich dabei doch weder um Darlehen noch um Zuschüsse gehandelt, geht daher völlig ins Leere; sowie schließlich

-

daß für jene Feststellungen, wonach zwei vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer teils der (schon oben unter II. relevierten) Fa. R und teils der "AUTOMOBILIA AA.m.b.H."

gefälligkeitshalber (auf eigene Order) ausgestellte und von der G akzeptierte Wechsel, deren Diskonterlöse der Genossenschaft gutgeschrieben wurden, von ihm (im Namen der Aussteller) diskontiert wurden (und damit für die Annahme einer wechselmäßigen Haftung der Aussteller) jede Grundlage fehle (Pkte.16., 19.): dazu genügt ein Hinweis auf ON 60/S 1o5, 106 und ON 6/Blge ./57; die Denkfolgerichtigkeit der im Urteil aus diesen Wechselausstellungen abgeleiteten Erwägung aber, daß auch darin ein Indiz für eine ignorante Einstellung des Angeklagten C gegenüber fremdem Vermögen zu erblicken sei (US 168 f.), wird durch dessen Bezugnahme auf eine ihm jeweils von F als Haupt(aber eben nicht als alleinigem) Gesellschafter erteilte Weisung zur Vornahme dieser leichtfertigen, für die von ihm vertretenen Gesellschaften möglicherweise mit einem Schlag ruinösen Dispositionen nicht in Frage gestellt.

Bloß einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung jedoch unternimmt der Beschwerdeführer insoweit,

-

als er gegen die Feststellung seiner wissentlichen Mitwirkung am (wissentlichen) Befugnismißbrauch durch F mit dem Argument remonstriert, daß dafür, ihm als rechtstreuem Bürger eine derartige Beteiligung zu unterstellen, kein Grund vorliege (in Pkt.6.);

-

als er der Überlegung, es habe ihm als bedenklich erscheinen müssen, daß F seine finanzschwachen Unternehmen nie direkt, sondern stets indirekt durch G-Mittel finanziert habe (US 164), den Einwand entgegenhält, daß solcherart die belegbare Dokumentation des Geldflusses seine Gutgläubigkeit bekräftige (Pkt.11.), wogegen Barzahlungen eher auffällig gewesen wären und die Vorgänge verschleiert hätten (in Pkt.2.); und ferner

-

als er seinem Schreiben vom 19.Februar 1981, welches das Erstgericht dahin deutete, daß er damit unter dem Vorwand einer drohenden Betrugsanzeige eine alibiartige Absprungbasis gesucht habe (US 170 f), einen für ihn günstigeren Sinngehalt beizumessen trachtet;

formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) werden solcherart inhaltlich gar nicht behauptet.

Mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung durchaus vereinbar schließlich sind jene Erwägungen des Schöffengerichts,

-

wonach dem Beschwerdeführer die Unzuverlässigkeit der Finanzierungszusagen FS bekannt war (US 164 f.); konnte es doch sowohl aus seiner Verantwortung, letzterer habe die Geschäftsführer seiner Gesellschaften jeweils schon in der Anfangphase nach deren Gründung "immer ... dann hängen lassen" (S 97/X), als auch aus seinem schriftlichen Vorwurf vom 11. Dezember 1980, daß er nach nicht eingehaltenen derartigen Erklärungen des Genannten "dann immer auf verlorenem Posten stehe" (ON 6/Blge ./4), sehr wohl die Überzeugung gewinnen, daß sich die Unverläßlichkeit der betreffenden Versprechungen bereits vor und während des Tatzeitraums (und nicht erst nachträglich) herausgestellt hatte (Pkt.12.);

-

wonach es aus der vom Beschwerdeführer und F

gemeinsam verbrachten Mittelschulzeit sowie aus einem Kassiber des Letztgenannten auf den Bestand eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen schloß und auch daraus in Verbindung mit der Intelligenz des Angeklagten C ein Indiz für die Annahme ableitete, daß dieser auf Grund der ausweichenden Erklärungen FS über die für die Finanzierung von dessen Gesellschaften aus G-Mitteln maßgebend gewesenen Gründe einen aus dem betreffenden Vermögensabfluß erwachsenden Schaden der G bedachte (und - trotz unpräziser Formulierung - nicht etwa: hätte bedenken müssen) sowie sich mit deren Schädigung abfand (US 166 f.); zur Feststellung seines Wissens vom wissentlichen Befugnismißbrauch durch F dagegen hat es die in Rede stehende Überlegung ohnedies nicht verwertet (Pkt.14.); und

- wonach es der Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die laufende Überprüfung der G durch deren Aufsichtsrat und durch den Revisionsverband der Genossenschaften als eine der mehreren Ursachen für seine angebliche Gutgläubigkeit in bezug auf eine interne Verfügungsberechtigung FS über die urteilsgegenständlichen Schecks für eigene Zwecke (S 101/X) entgegenhält, er könne nicht damit gerechnet haben, daß dessen hier aktuelle Dispositionen noch während des relativ kurzen Tatzeitraums überprüft würden (US 163); soweit er sich darüber beschwert, daß aus dieser Verantwortung nicht auch jener andere Aspekt übernommen wurde, demzufolge er wegen des Unterbleibens von Beanstandungen bis zu den jeweiligen Tatzeiten ganz allgemein auf eine Seriosität FS vertraut habe, bekämpft er abermals nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung (Pkt.9.).

Die damit (auch unter den Gesichtspunkten einer Widersprüchlichkeit und Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe) relevierten Mängel liegen demnach nicht vor.

Die Frage aber (Pkt.10.), ob das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten C, er habe die ihm für die Gesellschaften zur Verfügung gestellten Schecks für "Gelder des Dr.F"

gehalten (S 99 bis 102/X), im damit angesprochenen Zusammenhang zu Unrecht allzu wörtlich verstand und insofern als "widerlegt" ansah, als er nach seiner eigenen Darstellung wußte, daß es sich dabei um G-Schecks handelte, durch deren Abbuchung jeweils das Genossenschaftskonto belastet wurde (US 164), kann hier deswegen als keine entscheidende Tatsache betreffend auf sich beruhen, weil es daraus ohnehin keine weitergehenden (als diese vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittenen) Konsequenzen ableitete.

Mit Bezug auf die Schadenshöhe schließlich ist die demagogische Mißdeutung des Einwands (Pkt.4.), daß eine Inanspruchnahme von 2,510.000 S nicht eine Kreditüberschreitung "von" (gemeint wohl: um) 21 Millionen Schilling beziehungsweise "von" (ersichtlich wieder gemeint: um) 43,200.000 S begründen könne, offensichtlich: ist doch für jeden verständigen Leser der damit relevierten Passage (US 79) ganz klar erkennbar, daß das Schöffengericht bei jener Feststellung, wonach sich der Debet-Saldo auf dem G-Konto "als Folge" der Inanspruchnahme des eingangs bezeichneten Gesamtbetrages trotz des mit 9 Millionen Schilling begrenzten Kreditrahmens wiederholt auf über 30 Millionen Schilling und einmal sogar auf 52,2 Millionen Schilling erhöhte, augenscheinlich nicht eine alleinige Kausalität der inkriminierten Scheckeinlösungen für die gesamte Kreditüberschreitung im Auge hatte, sondern lediglich eine mit anderen Abdispositionen zusammentreffende.

Die Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten C richtet sich gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Vernehmung des Landeshauptmanns Theodor AB als Zeugen und auf Beischaffung der Prüfungsberichte über die G, betreffend die Bilanz zum 31. Dezember 1976, sowie der Prüfungsunterlagen betreffend die Geschäftsjahre 1977 bis 1979; der Zeugenbeweis sollte dartun, daß bis zum Juli 1981 nach der damaligen Kenntnis des Landeshauptmanns die G ein korrekt geführtes Unternehmen und ihre Geschäftsführung nicht zu beanstanden gewesen sei; zum Urkundenbeweis im besonderen wurde ein spezielles Thema nicht angeführt (S 552/X). Das diese Beweisanträge abweisende, sofort gefällte und begründete Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts (§ 238 StPO), dessen Erwähnung im Urteil hier durchaus entbehrlich war, ging davon aus, daß die wirtschaftliche Situation der G für den Verfahrensgegenstand nicht entscheidend sei und daß das bezeichnete Prüfungsmaterial im Hinblick auf den Tatzeitraum für die Sachverhaltsaufklärung keine Bedeutung haben könne (S 553/X). Darin ist dem Erstgericht im Kern beizupflichten.

Maßgebend ist, ob F im Jahr 1980 zum Nachteil der G bestimmte Untreuehandlungen begangen sowie ob und inwieweit der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv daran mitgewirkt hat. Zur Aufklärung dieser Fragen hätten aber die Meinung eines sogar darüber nur indirekt informierten Zeugen über die allgemeine wirtschaftliche Gebarung der G gleichwie die sie betreffenden Prüfungsergebnisse in bezug auf frühere Jahre umso weniger etwas Sachdienliches beitragen können, als mit den Anträgen lediglich die subjektive Seite des dem Angeklagten C zur Last fallenden Tatbeitrags releviert wird und der Gerichtshof insoweit mit eingehender und mängelfreier Begründung ein den Genannten belastendes Sonderwissen seinerseits als erwiesen annahm. Selbst wenn daher der Landeshauptmann gegen F keinen Verdacht hegte und dessen Geschäftsführung bei der G positiv beurteilte, wäre dies im gegebenen Fall - den Beschwerdeargumenten zuwider - noch keine taugliche Beweisgrundlage für die Annahme, daß der Beschwerdeführer bei der Übernahme der G-Schecks die darin gelegene Untreue auf Seiten des Übergebers nicht erkannt hätte.

Die bezeichneten Beweisanträge verfielen daher mit Recht der Ablehnung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit.a) hinwieder bringt der Angeklagte C anscheinend bewußt nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er einleitend erkennt, daß dabei von den dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Feststellungen auszugehen ist, in der Folge aber mit Bezug auf seinen in der Mängel- und Verfahrensrüge vertretenen Standpunkt erklärtermaßen nicht darauf, sondern auf einen seiner Ansicht nach "zu Grunde liegenden Sachverhalt" abstellt; dementsprechend kann ihm nur die Richtigkeit seiner eigenen Erkenntnis über die mit einer derartigen Beschwerdeausführung verbundene Konsequenz bestätigt werden. In der bloßen Verweisung "auf die weiteren von den Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, die dem angefochtenen Urteil und dem seiner Fällung vorausgegangenen Verfahren zur Last fallen", schließlich ist eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener den Beschwerdeführer betreffenden Tatumstände, die den jeweiligen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO), nicht zu erblicken (vgl. 10 Os 211/84-15 u.v.a.).

V. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D.

Als Geschäftsführer der illiquiden und überschuldeten "KUNSTSTOFFVERARBEITUNGSGES.mbH" ("DUROTECHNIK"), die dem schon oben (unter IV.) in Erscheinung getretenen, unter dem bestimmenden Einfluß FS als (großteils verdeckten) Hauptgesellschafters gestandenen "COMMERCIA-BEREICH" zugehörte, übernahm dieser Beschwerdeführer aus G-Mitteln zwei Schecks, die ihm der Genannte mißbräuchlich zur teilweisen Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft zur Verfügung stellte, und zwar den ersten über 250.000 S als Restzahlung für ein im Auftrag der Fa."INTREUHAND" (Gesellschafter: F und E) hergestelltes Boot, welches zur Förderung eines Bauprojekts der (gleichfalls mit der AC verschachtelten, bereits oben unter II. erwähnten) Fa.S in Gambia einem dortigen "Häuptling" geschenkt werden sollte (im folgenden: Faktum 1), und den zweiten als sachlich ungerechtfertigte Anzahlung für eine in Auftrag gegebene Baunebenleistung; zu deren Ermöglichung mußte D, weil der Kreditrahmen auf dem Genossenschaftskonto ordinario dazu nicht mehr ausreichte, im Namen der AD einen Wechsel über 400.000 S auf die G ziehen, der von F und einem zweiten Vorstandsmitglied akzeptiert wurde und nach dessen Diskontierung ihm der Erlös in der Höhe von 385.000 S über das (durch seine folgende Gutschrift nunmehr ausreichend entlastete) Konto per Scheck übergeben wurde (im folgenden: Faktum 2).

Außerdem nahm der Beschwerdeführer als Buchhalter der "M ... KG" einen jener G-Schecks entgegen, mit denen F bei dieser Gesellschaft, wie schon oben (unter III.) erörtert, mißbräuchlich den Druck des SÜK finanzierte; nach dessen Einlösung übergab er den Scheckbetrag in der Höhe von 300.000 S an B (im folgenden: Faktum 3).

Der Angeklagte D macht die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO geltend.

Soweit er sich mit der Verfahrensrüge (Z 4) über die Abweisung (S 553/X) des vom Angeklagten C gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen AB und auf Beischaffung verschiedener Schriftstücke beschwert, dem er sich unter - für die Erledigung unbedeutsamer - Ergänzung des Beweisthemas angeschlossen hatte (S 552 f./X), ist er damit aus den sinngemäß gleichen (oben unter IV. dargelegten) Erwägungen nicht im Recht wie der genannte Mitangeklagte. Darauf ist er demnach zu verweisen; daß der Wechsel und die Schecks, die er übernahm, seitens der G ordnungsgemäß unterfertigt und von den Kreditinstituten anstandslos honoriert wurden, hat mit der aufgezeigten Unerheblichkeit der beantragten Beweisaufnahme nichts zu tun.

Aber auch durch die Ablehnung der vom Angeklagten B angebotenen und von D befürworteten Beiziehung eines informierten Vertreters der Fa.AE sowie eines Sachverständigen für Computertechnik zum Beweis dafür, daß die Umstellung der G-Buchhaltung auf Computer keinerlei Verschleierungszwecken diente (S 618 f./X), wurde der zuletzt genannte Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, weil derartige Verschleierungstendenzen in der Tat hier weder Verfahrensgegenstand noch sonst von Belang sind; selbst eine dahingehende "Vermutung" des Schöffengerichts ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Geleichermaßen läßt die Mängelrüge (Z 5) in mehreren Punkten eine Relevanz des Beschwerdevorbringens nicht erkennen. So geht daraus nicht hervor, inwiefern jene (anscheinend unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung relevierten) Verfahrensergebnisse von Bedeutung sein sollten, wonach - der Zeuge Z dem Angeklagten D als akademisch

graduiertem Anfänger bei seiner buchhalterischen Tätigkeit "großes Bemühen" sowie "großen Elan" bescheinigte;

-

dieser Zeuge auf eine (kein hier aktuelles Faktum betreffende) Frage des Vorsitzenden nach der Tunlichkeit eines Scheck-Transports von einer Bank in Wr.Neustadt zu einer anderen in Eisenstadt (gemeint offenbar: anstatt einer Überweisung des Scheckbetrages) die Üblichkeit eines derartigen Vorgangs bestätigte;

-

beim Faktum 1 der Auftrag zur Herstellung des Bootes von der Fa.AF (in der Beschwerde irrig: "INTERTREU") nicht bloß mündlich, sondern "aktenkundig" sogar schriftlich erteilt worden sei;

-

ein auf einem Buchungsbeleg der G über die betreffende Scheck-Zahlung an die AD angebrachter Vermerk nicht vom Beschwerdeführer stammt, worüber im Urteil ohnedies nichts Gegenteiliges festgestellt wird; und

-

der Zeuge O bekundete, daß bei der AD ein Schiff gestanden sei, welches, wie ihm die Leute erzählt hätten, "der Häuptling in Gambia" hätte bekommen sollen, von dem er aber nicht wisse, wer es bezahlt habe.

Insoweit ist die Beschwerde demnach schon deswegen nicht zielführend, weil sie keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen betrifft. Bei einer Reihe weiterer Einwände läßt die Mängelrüge eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände vermissen, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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