Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr. Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) B*****, und 2.) B*****, beide ***** und vertreten durch Dr. Rainer-Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich 180.838,01 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Juni 1984, GZ 4 R 134/84-12, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Februar 1984, GZ 14a Cg 165/83-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil, womit der klagenden Partei der eingeschränkte Klagsbetrag von 180.838,01 S sA aus dem Titel des Ersatzes auftragsgemäß ausgelegter Einfuhrumsatzsteuerbeträge zugesprochen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Parteien ist ungeachtet der Zulassung durch die zweite Instanz unzulässig.
Dem Begehren der klagenden Partei liegen sowohl nach ihrem Vorbringen als auch nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen insgesamt neun jeweils durch Fernschreiben gegebene Aufträge der beklagten Partei zugrunde, die Zollabfertigung betreffend Warenlieferungen an einen Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Jede der hiefür von der klagenden Partei ausgestellten Rechnungen machte weniger als 5.000 DM und damit weniger als 60.000 S aus. Ungeachtet der von der klagenden Partei in der Folge berücksichtigten Teilzahlungen wäre die Revision demnach gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 4 JN in Verbindung mit § 502 Abs 3 ZPO jeweils idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nur dann zulässig, wenn die mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. Ein solcher Zusammenhang besteht nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn jeder der Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; er wäre hingegen zu bejahen, wenn ein einheitliches Rechtsgeschäft vorläge; mehrere gleichartige Leistungen aufgrund verschiedener Verträge rechtfertigen jedoch keine Zusammenrechnung (SZ 52/67, SZ 56/186; SZ 43/185 uva).
Dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgebenden Klagsvorbringen (7 Ob 570/85) ist nicht zu entnehmen, dass den hier gesondert erteilten mehreren Aufträgen etwa ein Gesamtvertrag zugrundegelegen wäre. Die Ansprüche aus den mehreren Rechnungen sind dann nach dem Gesagten nicht zusammenzurechnen. Am Rande hat die klagende Partei allerdings auch ein Anerkenntnis der Klagsforderung dem Grunde nach behauptet. Ein solches könnte, wenn es sich u mein konstitutives Anerkenntnis einer damit zur Einheit verbundenen Gesamtforderung gehandelt hätte, den für die Zusammenrechnung notwendigen rechtlichen Zusammenhang herstellen. Die klagende Partei hat aber das behauptete Anerkenntnis nur im Inhalt einer Urkunde (Schreiben vom 13. 10. 1982) erblickt, in der der Rechtsvertreter der beklagten Parteien mitteilte, aus den ihm übermittelten Unterlagen ergäbe sich zwar ein Auftragsverhältnis, nicht jedoch die Höhe der geltend gemachten Forderung. Sobald die Forderungshöhe geklärt sei, werde er auf die Sache zurückkommen. Mit der bloßen Bezugnahme auf diese Urkunde hat die klagende Partei ein konstitutives Anerkenntnis nicht hinreichend schlüssig behauptet. Ein solches Würde ein zweiseitiges Rechtsgeschäft vorausgesetzt haben, mit dem der Schuldner seine Verpflichtung (wenigstens dem Grunde nach) auch für den Fall anerkannt haben müsste, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte (JBl 1978, 254, SZ 51/176 uva).
Da somit die mehreren Klagsforderungen nicht im erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist die Revision hinsichtlich jedes Teilanspruchs wegen des 60.000 S jeweils nicht übersteigenden Streitwerts nicht zulässig.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil auf den dargestellten Grund der Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen wurde.
Textnummer
E118996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00668.840.1107.000Im RIS seit
17.08.2017Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017