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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §56 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/08/0086Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in den Beschwerdesachen des Mag. R in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/10, gegen das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, jeweils betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Beschwerdeverfahren Zlen. 2005/08/0085 und 2005/08/0086 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Nach dem Vorbringen in den vorliegenden, gemäß Art. 132 B-VG erhobenen Säumnisbeschwerden ist die belangte Behörde mit der Erlassung von Bescheiden über die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2004 (Zl. 2005/08/0085) und am 17. November 2004 (Zl. 2005/08/0086) erhobenen Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice 961 Wien Dresdner Straße (jeweils betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG) durch mehr als sechs Monate in Verzug.
Die Beschwerden sind unzulässig:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Nach Artikel II Abs. 2 lit. A Z 41 EGVG ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwenden.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG ist gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig; gegen deren Entscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert jedoch nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG. Eine solche ist zwar auch die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Sachlich in Betracht kommende oberste Behörde im Sinne des § 73 AVG ist in den Angelegenheiten des AlVG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (§ 58 Abs. 1 AMSG).
Die gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gerichteten Säumnisbeschwerden waren daher mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2005
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080085.X00Im RIS seit
22.09.2005