Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden in der Strafsache gegen Siegfried G*** u.a. wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen gemäß § 270 Abs. 3 (i.V.m. § 291, letzter Satz) StPO. folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ausfertigungen des hg. Urteils vom 12.September 1985, GZ. 13 Os 75/85-10, werden dahin berichtigt, daß der Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. n.F. (S. 3) wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. n.F. werden Siegfried G*** zu einer Wertersatzstrafe (Verfallsersatz) von 150.000 S (einhundertfünfzigtausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und Christian H*** zu einer Wertersatzstrafe (Verfallsersatz) von 133.000 S (einhundertdreiunddreißigtausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus den Gründen des oben zitierten hg. Urteils ergibt (siehe dessen S. 11 bis 13) wurden in der Entscheidungsausfertigung (vgl. SSt. V/58), und zwar im Urteilsspruch (S. 3), die den Angeklagten Siegfried G*** und Christian H*** auf erlegten Wertersatzstrafen (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafen) verwechselt. Hiebei handelt es sich um einen bloßen Schreibfehler, weshalb gemäß § 270 Abs. 3 StPO. vorzugehen war.
Anmerkung
E08948European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00075.85.1107.000Dokumentnummer
JJT_19851107_OGH0002_0130OS00075_8500000_000