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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch A & H, Rechtsanwaltspartner GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. April 2005, Zl. VwSen-310275/2/Ga/Da, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. April 2005 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, durch die hohe Verwaltungsstrafe würde er in seiner ohnehin schon schwer erschütterten wirtschaftlichen Existenz einen nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Schaden erleiden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 2005, AW 2005/10/0003 u.a.).
Der vorliegende Antrag erfüllt diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 29. Juni 2005
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070033.A00Im RIS seit
23.09.2005