TE OGH 1985/11/12 2Ob55/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich A, Angestellter, Franz Koci-Straße 2/4/3, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Erwin Haumer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Fredy B, Koch, Hotel Schwarzer Adler, 6580 St. Anton am Arlberg, 2) C Versicherungs AG, Börsegasse 14, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 245.375 s.A., Zahlung einer monatlichen Rente von S 3.000

und Feststellung (Streitwert S 10.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. August 1985, GZ. 17 R 175, 180/85-63, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22. März 1985, GZ. 12 Cg 748/82-51, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat den Beklagten die mit S 2.114,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 120,-- Barauslagen und S 181,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt auf Grund eines Verkehrsunfalles Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Ersatz für Sachschäden, weiters eine monatliche Rente von S 3.000 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten überdies eine Gegenforderung von S 94.200 aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung des Klägers auf Schmerzengeld mit 18,75 %, der Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung und Ersatz des Sachschadens mit 25 % zu Recht bestehe. Dem Feststellungsbegehren gab das Erstgericht mit der Einschränkung eines 75 %-igen Mitverschuldens des Klägers statt. Hingegen wies es das Rentenbegehren zur Gänze ab und sprach weiters aus, daß die Gegenforderung des Erstbeklagten auf Schmerzengeld mit 56,25 %, die übrigen Ansprüche der beklagten Parteien mit 75 % zu Recht bestehen.

Das Berufungsgericht gab hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber jener der Beklagten und änderte das Ersturteil in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren als Teilurteil dahin ab, daß die Beklagten für dem Kläger in Zukunft erwachsende Schäden im Ausmaß von 25 %, für Schmerzengeldforderungen im Ausmaß von 18,75 % haften. Das Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Ersatz für Sachschäden und Rente) hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles nicht S 15.000 und des von der Bestätigung betroffenen Teiles nicht S 60.000 übersteige.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Revision nicht anzunehmen bzw. ihr nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision nur das Teilurteil maßgebend, eine Zusammenrechnung mit dem aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung hat nicht zu erfolgen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)recht, ÖJZ 1983, 174). Auf Grund der vom Berufungsgericht vorgenommenen, den Obersten Gerichtshof gemäß § 500 Abs 4 ZPO bindenden Bewertung ist eine Revision gegen den stattgebenden Teil gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO nicht zulässig, weil der Wert S 15.000 nicht übersteigt (eine gleichzeitige Anfechtung eines S 60.000

übersteigenden bestätigenden Teiles erfolgte nicht - vgl. Petrasch aaO). Gegen den bestätigenden Teil ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig. Auf Grund der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bewertung liegt eine absolute Revisionsunzulässigkeit vor, es ist daher auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.

Aus diesen Gründen war die Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Als Bemessungsgrundlage diente hiebei nur das Feststellungsbegehren, das der Kläger mit S 10.000 bewertet hatte.

Anmerkung

E06916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00055.85.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19851112_OGH0002_0020OB00055_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten