TE OGH 1985/11/13 1Ob689/85

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 2.März 1985 verstorbenen Erna A, geboren 19.August 1907, zuletzt wohnhaft gewesen Blintendorf 3, 9300 St.Veit an der Glan, infolge Revisionsrekurses des Erben Josef B, Landweirt, Blintendorf 3, 9300 St.Veit an der Glan, vertreten durch Dr. Walter Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 17.September 1985, GZ. 3 R 221/85-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 15.Juli 1985, GZ. A 142/85-25, abgeändert wurde folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisonsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Gebühren der Sachverständigen Ing. Raimund Ruhdorfer und Ing. Siefried Kampl für die Erstattung des Gutachtens vom 20.Juni 1985 mit S 43.100,-- bzw. S 42.714,-- und ordnete die Bezahlung dieser Beträge aus Amtsgeldern an. Es sprach aus, daß die Sachverständigengebühren vom Erben Josef B zu ersetzen sind.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Republik Österreich dahin Folge, daß die Gebühren des Sachverständigen Ing. Raimund Ruhdorfer mit S 42.524,-- bestimmt wurden. Dem Rekurs des Erben, der sich dagegen wandte, daß seine Verpflichtung zum Ersatz der Sachverständigengebühren ausgesprochen wurde, gab das Rekursgericht nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Erben Josef Knappinger ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Revisionsrekurs nicht nur dann unzulässig, wenn die Bemessung der Gebühr bekämpft wird, sonder auch wenn die Ersatzpflicht dem Grunde nach oder eine andere im Zusammenhang mit der Gebührenbestimmung stehende Frage strittig ist (EFSlg. 42.314, 30.532, 30.531 u. a.).

Dies trifft insbesondere zu, wenn strittig ist, ob die Ersatzpflicht für die aufgelaufenen Kosten der im Abhandlungsverfahren beigezogenen Sachverständigen den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten trifft, dessen Einschreiten im Verfahren die Schätzung erforderlich machte (EFSlg. 42.314 u. a.). Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E06894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00689.85.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19851113_OGH0002_0010OB00689_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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