TE OGH 1985/11/13 1Ob675/85

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich A, Pensionist, St. Pälten, Tullner Bahnstraße 17, vertreten durch Dr.Wilhelm Schürr, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Gertrude B, Hausfrau, St. Pälten, Ließfeldstraße 24, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pälten, wegen 436.296 S s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.Juni 1985, GZ 11 R 27/85-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pälten vom 7.Oktober 1984, GZ 4 Cg 298/84-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pälten vom 12.Mai 1977, 2 Cg 17/76, aus dem Verschulden der Beklagten geschieden.

Der Kläger begehrt den Betrag von 436.296 S s.A. und führte zur Begründung aus, er habe gemeinsam mit der Beklagten im Frühjahr 1965 mit dem Bau eines Hauses auf dem Grundstück St. Pälten, Ließfeldstraße 24, begonnen und in acht Jahren Barleistungen in Höhe von 378.840 S erbracht. Darüber hinaus habe er 2.390 Stunden gearbeitet, wofür ein Entgelt von 57.456 S angemessen sei. Die Beklagte habe die Vereinbarung, ihm einen Hälfteanteil an der Liegenschaft bücherlich zu übertragen, nicht eingehalten und vertragswidrig ihre Mutter Josefa C als Hälfteeigentümerin anschreiben lassen. 'Gestützt auf die §§ 1037

und 1042 ABGB' begehre er den Ersatz des getätigten Aufwandes. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe weder durch Barleistungen noch durch nennenswerte Arbeitsleistungen zur Errichtung des Hauses beigetragen. Eine Vereinbarung, ihm eine Liegenschaftshälfte zu übertragen, sei nicht zustandegekommen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.Oktober 1984 wurde vom Richter mit den Parteien die rechtliche Begründung des Anspruchs erörtert. Im Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten: 'Der KV verweist auf die angeführten Gesetzesbestimmungen und erklärt, daß diese den Anspruch ausreichend stützen'.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe sein Klagebegehren ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 1037 und 1042 ABGB gegründet, die jedoch den erhobenen Anspruch nicht zu rechtfertigen vermögen.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Kläger mache nach der Klagserzählung einen Kondiktionsanspruch geltend. Daß er seinen Anspruch fälschlich den §§ 1037, 1042 ABGB, also ebenfalls kondiktionsrechtlichen Bestimmungen, unterstellte, vermäge ihm nicht zum Nachteil zu gereichen, da nicht gesagt werden könne, er wolle sein Begehren ausschließlich auf die offensichtlich zu Unrecht herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen stützen.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung hat das angerufene Gericht den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sofern sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat (JBl. 1978, 600; JBl. 1962, 614 u.a.), auf den er sein Klagebegehren unter Ausschluß anderer Rechtsgründe stützt. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, daß er sein Klagebegehren ausschließlich auf die von ihm angegebenen Gesetzesbestimmungen stützen will (SZ 46/109 u. a.). Die vom Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.Oktober 1984 abgegebene Erklärung, wonach die §§ 1037, 1042 ABGB den Anspruch ausreichend stützen, kann - hierin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - nicht dahin verstanden werden, daß der Kläger damit die Prüfungsbefugnis des Gerichtes ohne Rücksicht auf den vorgetragenen Sachverhalt auf die von ihm angegebenen Gesetzesbestimmungen beschränken wollte. Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt zwar weder die Annahme eigenmächtiger Besorgung fremder Geschäfte zum Nutzen des anderen (§ 1037 ABGB) noch auch des Regresses wegen Bestreitung eines Aufwands für einen andern (§ 1042 ABGB; Rummel in Rummel, Komm. Rdz 1 zu § 1042), jedoch sind die vom Kläger aufgestellten Behauptungen in Erwartung des Fortbestandes der Ehe bzw. der Einräumung von Miteigentum Leistungen erbracht zu haben, nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nach kondiktionsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. hiezu SZ 53/71; SZ 48/59; SZ 46/62; Koziol-Welser, Grundriß+7 I 376).

Demzufolge ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E06890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00675.85.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19851113_OGH0002_0010OB00675_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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