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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Einschreiter von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten infolge eines Arbeitsunfalles, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH zur Folge hatte, eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von S 16.028,60 brutto (14mal jährlich) bezieht. Hinzu kommt eine Versehrtenrente (samt Zusatzrente) in Höhe von S 27.820,70 brutto (14mal jährlich). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Einschreiters beträgt demnach - nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags sowie der Lohnsteuer - ca. S 36.700,--. Diesen Einnahmen stehen an regelmäßig anfallenden Ausgaben im wesentlichen ein monatliches Nutzungsentgelt für die Wohnung von ca. S 10.700,-- sowie ebenfalls monatlich zu leistende Annuitäten von S 6.500,-- gegenüber. Nach eigenen Angaben hat der Einschreiter keine Kinder, für die er unterhaltsverpflichtet wäre.Spruch
Der Antrag des J G, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juli 2001, ..., "allenfalls" zur Einbringung eines Individualantrags iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausdrucks "66 2/3" in §205 Abs2 Z1 ASVG, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter bezieht auf Grund eines Arbeitsunfalls, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH zur Folge hatte, eine Versehrtenrente sowie eine Zusatzrente nach den §§205, 205a ASVG.
In seinem beim Verfassungsgerichtshof am 5. September 2001 eingebrachten Antrag wendet sich der Einschreiter (vorrangig) gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem ein als "Berufung" bezeichneter Schriftsatz des Einschreiters gegen ein Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, vom 25. Juni 2001, betreffend die Höhe der Versehrtenrente, mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Wie sich aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt, bezieht der Einschreiter von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von S 16.028,60 brutto (14mal jährlich). Hinzu kommt eine Versehrtenrente (samt Zusatzrente) in Höhe von S 27.820,70 brutto (14mal jährlich). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Einschreiters beträgt demnach - nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags sowie der Lohnsteuer - ca. S 36.700,--. Diesen Einnahmen stehen an regelmäßig anfallenden Ausgaben im wesentlichen ein monatliches Nutzungsentgelt für die Wohnung von ca. S 10.700,-- sowie ebenfalls monatlich zu leistende Annuitäten von S 6.500,-- gegenüber. Nach eigenen Angaben hat der Einschreiter keine Kinder, für die er unterhaltsverpflichtet wäre.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) ua. voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1257.2001Dokumentnummer
JFT_09989081_01B01257_00