TE OGH 1985/11/13 1Ob676/85

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenbank A Mitte reg. GenmbH, Ternitz,

Hauptstraße 6, vertreten durch Dr. Ernst Fasan, Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Erwin Lorenz, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Ferdinand B, Landwirt, Ramsau, Unterried 8, vertreten durch Dr. Günther Csar, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wegen S 700.000,-- samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Juli 1985, GZ 3 R 109/85-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 8. März 1985, GZ 3 Cg 191/84-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.404,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.473,15 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kreditvertrag vom 21.2.1982 gewährte die klagende Partei dem Beklagten einen Kredit von S 3,6 Millionen, der auch zur Auszahlung gebracht wurde. Der Kredit war fällig am 31.12.1983, er haftet aber mit 30.9.1984 noch mit einem Betrag von S 4,272.525,50 aus. Im Rahmen dieser Gesamtverbindlichkeit füllte die klagende Partei am 26.9.1984 einen zur Sicherstellung übergebenen Blankowechsel mit einem Betrag von S 700.000,-- aus. Auf Grund dieses Wechsels erließ das Erstgericht den beantragten Wechselzahlungsauftrag. Der Beklagte wendete, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ein, es werde Sache der klagenden Partei sein, den Klagsbetrag nach Kapital, Zinsen und Spesen aufzuschlüsseln. Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Im Wechselprozeß sei die Kognition des Gerichtes auf die Prüfung des auf einen Wechsel gestützten Anspruches beschränkt. Der Streitgegenstand ergebe sich aus den auf dem Wechsel enthaltenen, wechselmäßig relevanten schriftlichen Handlungen und Erklärungen. Die im Verfahren geltend gemachte Forderung sei nicht die Darlehensforderung, sondern eine Wechselforderung über die Wechselsumme von S 700.000,-- samt Anhang. Das Berufungsgericht vermöge daher eine Unschlüssigkeit nicht zu erkennen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten, in der er unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erneut die Rechtsansicht vertritt, es hätte geprüft werden sollen, wie sich der Klagsbetrag zusammensetze, ohne Aufschlüsselung mangle es an der Bestimmtheit, ist nicht berechtigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist Gegenstand des Wechselverfahrens der auf einen gültigen Wechsel gestützte wechselmäßige Anspruch (Fasching IV 594, 603; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 2126 f). Gegen den Beklagten, der aus dem ihm gewährten Darlehen einen Betrag von über S 4 Millionen schuldet, besteht dann aber auch auf Grund des von ihm blanko unterfertigten Sicherungswechsels ein keiner weiteren Aufschlüsselung mehr bedürfender wechselmäßiger Anspruch von S 700.000,--. Der Revision ist nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E06716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00676.85.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19851113_OGH0002_0010OB00676_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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