Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Zehetner und Mag. Engelmaier als Richter in der Vormundschaftssache des mj. Andreas A, geboren 23. September 1983, 1020 Wien, Wittelsbachstraße 2/2/15, hier vertreten durch das Bezirsjugendamt für den 2. Bezirk, 1020 Wien, Karmelitergasse 9, als besonderen Sachwalter für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, infolge Revisionsrekurses des unehelichen Vaters Eduard B, derzeit vermutlich ohne Beschäftigung, 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 7-9/2/13/50, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Mai 1985, GZ 43 R 328/85-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. November 1984, GZ 7 P 357/83-24, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der angefochtene Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des unehelichen Vaters gegen den seinen Revisionsrekurs zurückweisenden Beschluß des Erstgerichtes vom 15.11.1984, ON 24, nicht Folge gab, wurde für den Vater am 17.6.1985 bei dem für das Haus 1110 Wien, Eisteichstraße 17, zuständigen Postamt 1110 Wien hinterlegt, an welchem Tag auch die Abholfrist begann. Ob die hinterlegte Sendung mit diesem Tag als zugestellt gilt (§ 17 Abs. 3 ZustellG), muß nicht näher untersucht werden, weil die hinterlegte Sendung laut Auskunft des genannten Postamtes vom Empfänger am 25.6.1985 selbst behoben und dadurch ein allfälliger Zustellmangel geheilt wurde (§ 7 Zustellgesetz).
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die spätestens am 25.6.1985 bewirkte Zustellung der angefochtenen Entscheidung erweist sich der dagegen am 16.7.1985 an das Erstgericht zur Post gegebene Schriftsatz, der als Revisionsrekurs aufgefaßt werden kann, als verspätet. Nach § 14 Abs. 1 Außerstreitgesetz ist ein Rekurs gegen die Entscheidung zweiter Instanz binnen 14 Tagen bei der ersten Instanz anzubringen und von dieser durch das Obergericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Das vorliegende Rechtsmittel wurde jedoch erst nach der spätestens am 9.7.1985 abgelaufenen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Auf das verspätete Rechtsmittel konnte auch nicht nach § 11 Abs. 2 Außerstreitgesetz Rücksicht genommen werden, weil sich der angefochtene Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für das Kind des Rekurswerbers abändern ließe.
Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E06921European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00610.85.1113.000Dokumentnummer
JJT_19851113_OGH0002_0030OB00610_8500000_000