Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elfriede A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Juli 1985, GZ 2 c Vr 2225/85-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elfriede A des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig gesprochen, weil sie in der Zeit von Mitte November 1984 bis Ende Februar 1985 in Wien ein ihr anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich Gegenstände, die sie am 2. November 1984 in Graz von Wanda B zum kommissionsweisen Verkauf übernommen hatte, dadurch, daß sie diese Gegenstände, bzw deren Verkaufserlös für sich behielt, mit dem Vorsatz sich zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar eine Barockschmuckgarnitur im Wert von 95.000 S, ein Brillantohrgehänge im Wert von 95.000 S, einen goldfarbenen Ohrring im Wert von etwa 100 S sowie den Erlös aus einer bemalten und signierten Jugendstilbüste aus Wachs im Betrag von 7.000 S. Der Schuldspruch wird von der Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch und der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung angefochten. Der Strafausspruch wird auch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung des Erlöses aus dem Verkauf einer Jugendstilbüste im Betrag von 7.000 S.
Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht die Angeklagte geltend, die Annahmen des Erstgerichtes, sie habe den Betrag von 7.000 S für sich verwendet und ein "präsenter Deckungsfonds" habe nicht existiert, seien unzureichend begründet. Denn unvereinbar mit der allgemeinen Lebenserfahrung und mit forensischen Erkenntnissen sei die Urteilsbegründung, die Angeklagte hätte den vereinnahmten Betrag von 7.000 S zwischendurch für sich verwendet, weil zwischen Veräußerung der Jugendstilbüste im November 1984 und der Hauptverhandlung am 10.Juli 1984 (richtig: 1985) eine relativ lange Zeitdauer liege und die Stückelung des Kauferlöses von 7.000 S in Form von 14 Banknoten a 500 S ungewöhnlich anmute. Unzureichend seien auch die Hinweise auf das bescheidene Einkommen des Ehegatten (7.000 bis 8.000 S monatlich netto), auf die Annahme, daß die Angeklagte angeblich in Unkenntnis war, daß ihr Gatte das Geld "von irgendwoher" zu beschaffen bestrebt war, auf ihr getrübtes Vorleben und auf angebliche Widersprüche in ihrer Verantwortung. Mit diesen Ausführungen, die geflissentlich übergehen, daß sich das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht nur auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde kritisierten, sondern auch auf eine Reihe weiterer, zutreffender Überlegungen stützen konnte (vgl S 155 bis 158 und 162), versucht die Beschwerdeführerin nur, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzufechten, das die bekämpften Urteilsfeststellungen in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse zutreffend und in Übereinstimmung mit Lebenserfahrung, forensischen Erkenntnissen und den Gesetzen logischen Denkens begründet hat. Daß auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen möglich und denkbar gewesen wären, vermag daran nichts zu ändern. Eine Anfechtung der Beweiswürdigung allein ist aber der Beschwerdeführerin im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Schöffengerichts verwehrt, zumal sie einen formalen Mangel der Urteilsbegründung iS d Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufzuzeigen vermag. Die Mängelrüge erweist sich somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) der Angeklagten geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, daß die Angeklagte den Verkaufserlös für sich verwendet hat (S 158) und daß kein präsenter Deckungsfonds vorhanden war (S 157, 161) Bei der Entscheidung über eine auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof jedoch die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Die Rechtsrüge ist somit gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, nicht von den im Urteil getroffenen Feststellungen der Tatrichter ausgeht (Mayerhofer/Rieder § 281 StPO; ENr 26-30).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Anmerkung
E07006European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00159.85.1114.000Dokumentnummer
JJT_19851114_OGH0002_0120OS00159_8500000_000