TE OGH 1985/11/14 12Os153/85

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut B*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.November 1982, GZ 20 Vr 1659/80-212, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut B*** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und nach § 24 Abs 1 lit b und Abs 2 DevG. (Punkt II) schuldig erkannt. Darnach hat er in Salzburg und in anderen Orten in der Zeit von Juni 1976 bis 19.Juni 1980 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteilsspruch unter 1) bis 24) angeführten Personen durch das wahrheitswidrige Versprechen der Rückzahlung übernommener Geldbeträge binnen bestimmter Zeit und deren gewinnbringende Kapitalanlage bei einer Verzinsung von 17 bis 35 % zur übergabe von Geldbeträgen verleitet, wodurch diese in einem 100.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden (zu I des Urteilssatzes); weiters vorsätzlich entgegen den Vorschriften der §§ 3 und 5 Abs 1 DevG. in der Zeit von Oktober 1979 bis Juni 1980 in insgesamt sieben Fällen Zahlungsmittel von insgesamt mehr als 50.000 S teilweise in die BRD oder die Schweiz transferiert, teilweise Guthaben bei inländischen Banken in die Schweiz verpfändet, ins Ausland verbracht oder über inländische Guthaben im Ausland verfügt (Punkt II).

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen lockte der Angeklagte leichtgläubigen Personen Geldbeträge unter der Vorspiegelung heraus, ihr Geld besonders gewinnträchtig und sicher - und zwar durch Ankauf von Barrengold und -silber, Platin, Wertpapiere usw. - anzulegen. Er versprach hohen und sicheren Gewinn, ohne die Kunden über die Möglichkeit eines Verlustes aufzuklären und verstand es, durch entsprechend seriöses Auftreten und durch die Behauptung, seine Kunden würden durch eine renommierte Vermögens- und Anlageberatungsfirma mit entsprechenden Erfahrungen und Auslandsbeziehungen betreut, den Eindruck von Risikoanlagen und Spekulationsgeschäften zu vermeiden (Band X, S. 86, 88 und 119). Der Angeklagte verschwieg seinen Kunden, daß er diese für eine Vermögensanlage bestimmten Geldbeträge (auch) zur Finanzierung seines Geschäfts- und Betriebsaufwandes verwenden werde (Band X S. 86). Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, daß er diese ihm zur Anlage übergebenen Gelder angesichts des Geschäfts- und Lebensaufwandes und der Investitionen weder vereinbarungsgemäß und schon gar nicht in voller Höhe anlegen und im Falle einer Kündigung auch nicht zurückzahlen werde können (Band X S. 88). In der Folge verwendete der Angeklagte von diesen Geldern einen Betrag von 7,1 Millionen S für seinen Aufwand und zur Abdeckung von Verlusten (Band X S. 189). 8,675.000 S übermittelte er auf Konten bei der Schweizerischen A in Zürich

(Band X S. 175). Er tätigte damit auch Edelmetallkäufe; während sich der Verlust bei An- und Verkauf von Gold in Grenzen hielt (sfr 7.636), hatte er bei An- und Verkäufen von Silber einen Verlust von rund drei Millionen Schilling (Band X S. 173). Die Konten bei der Schweizerischen A wiesen per 6.Juni 1980 kein erwähnenswertes Guthaben mehr auf, hinsichtlich der Edelmetalle bestand nur mehr ein Anspruch auf 60 kg Silber (Band X S. 174). Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Verfahrensmangel (Z. 4) erblickt der Beschwerdeführer einerseits in der Nichtberücksichtigung seiner Einwendungen gegen den Sachverständigen Dkfm.Dr. Josef B, andererseits in der Nichterledigung oder Abweisung folgender Anträge:

1. Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 9. November 1981, seinem Verteidiger "in die Unterlagen Einsicht" zu gewähren (Band VIII, S. 93).

2. Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Anlageberatungswesen, "weil das Gericht offenbar den Erklärungen des Angeklagten hinsichtlich der Art seiner Anlagenberatertätigkeit keinen Glauben schenkt und bereits erkannt werden konnte, daß die Frau Laienrichter die Angaben des Angeklagten als "richtig" erkannte" (Band VIII, S. 139). Dieser Antrag wurde mit Zwischenerkenntnis vom 9.November 1981 (Band VIII S. 141) abgewiesen.

3. Einvernahme des Zeugen N. C zum Beweise dafür, daß das vom Angeklagten angelegte Geld in Edelmetall vorhanden ist und in der Schweiz liegt, worüber der Angeklagte auch verfügen kann (Band X, S. 51 f.).

4. Anfrage bei der Schweizerischen A in Zürich

darüber, daß ein Edelmetalldepot namens D existiere, in dem Edelmetall verwahrt sei, das aus der Anlage des Angeklagten bzw. der Fa. E direkt stamme (Band X, S. 52).

5. Einvernahme des Stellvertreters des Zeugen Heinz F sowie des Leiters der Depotstelle für Edelmetalle der Schweizer

A (Band VIII, S. 353).

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge hält einer Überprüfung nicht stand. In der Hauptverhandlung am 9.November 1981 (Band VIII, S. 77) hat der Verteidiger vorgebracht, daß der Sachverständige Dkfm.Dr. Josef B Steuerberater des Geschädigten Erwin G sei und damit zu diesem in einem Vertrauensverhältnis stehe. In der am 15. November 1982 neu durchgeführten Hauptverhandlung (Band X, S. 9 ff.) hat er jedoch diese Einwendungen nicht mehr aufrecht erhalten, vielmehr selbst die Einvernahme des genannten Sachverständigen zu einem Beweisthema beantragt, das den Angeklagten entlasten sollte (Band X, S. 30) und welchem Antrag auch entsprochen wurde. Erhebliche Einwendungen i.S. des § 120 StPO wurden somit in der der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht, sodaß das Erstgericht mit Recht eine Entscheidung über den "Ablehnungsantrag" unterließ (vgl. SSt 36/7, 37/6).

Zu 1: Dieser Beweisantrag wurde vom Angeklagten im Zuge seiner Einvernahme zum Faktum II der Anklage (Erwerb einer Liegenschaft von Dipl.Ing. Manfred H) gestellt und betrifft der Sache nach nur diesen Anklagepunkt (vgl. Band VIII, S. 93). Da hier ein Freispruch erfolgte (B a 2 des Urteils, Band X, S. 77), ist eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte von vorneherein auszuschließen. Abgesehen davon wurde diesem Begehren insoferne entsprochen, als dem Angeklagten Akteneinsicht gewährt wurde (Band VIII, S. 370 und Band X, S. 7); in der am 15.November 1982 neu durchgeführten Hauptverhandlung wurde ein solches Begehren auch nicht mehr ausdrücklich gestellt.

Zu 2: Die Beschwerde führt (abweichend zum erkennbaren Inhalt des Antrages) aus, daß durch das begehrte Gutachten zu klären gewesen wäre, ob der Angeklagte im Hinblick auf die Geschäftsausstattung und "Vorbedingungen" übermäßigen Geschäftsaufwand betrieben hat, ob er seinen Anlagegeschäften reelle Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt habe oder diese Vertragsgrundlagen utopisch und nicht den üblichen Renditen entsprechend waren. Damit fehlt es der Rüge jedoch an einer gesetzmäßigen Ausführung, weil das nunmehr geltend gemachte Beweisthema mit jenem des für die Prüfung des Zwischenerkenntnisses allein maßgeblichen nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann.

Zu 3 und 4: Das Erstgericht hat diese Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen, daß der Zeuge "C" ein Phantom und das Bestehen eines solchen Depots nicht anzunehmen sei (Band X, S. 53). Es hat im Urteil dazu nachgetragen, daß konkrete Hinweise auf einen jordanischen Geschäftsmann dieses Namens im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sind und ein Mann dieses Namens weder an der Zürcher

I J EFFEKTENBÖRSE noch bei der Schweizerischen

A in Zürich oder Kantonspolizei Zürich bekannt sei

(Band X, S. 178). Es stellte durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gedeckt fest, daß bei der Schweizerischen A in Zürich hinsichtlich der Edelmetalle nur mehr ein Anspruch auf 60 kg Silber bestehe (Band X, S. 174) und daß es weder im Inland noch im Ausland Depots bzw. Safes mit Vermögenswerten gebe (Band X, S. 178). Damit hat das Gericht mit durchaus zureichender Begründung die Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich der von ihm behaupteten Geschäftsverbindungen mit dem genannten "ABDUAL" und im Zusammenhang damit die Existenz eines Edelmetalldepots als unglaubwürdig abgelehnt. Versagte aber der Gerichtshof dem Beschwerdeführer den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann war er nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzten und nur unter dieser Voraussetzung Sinn und Zweck hatten. Durch das einen solchen Beweisantrag abweisende Zwischenerkenntnis wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten daher nicht verletzt (SSt 34/65, JBl 1981, 384 u.v.a.).

Zu 5: Aus der Aussage des Zeugen Heinz F im Rechtshilfewege in der Schweiz (vgl. Band IX, S. 263 ff.) ergibt sich, daß sein Stellvertreter nicht mehr aussagen könnte als er selbst. Einen Leiter der Depotstelle für Edelmetall gibt es anscheinend nicht, zumal der Zeuge anläßlich der erwähnten Aussage erklärte, wer damit gemeint sein solle, entziehe sich seiner Kenntnis (vgl. Band IX, S. 265 oben). Bei dieser Sachlage kann es keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten bedeuten, wenn das Erstgericht den Stellvertreter des Zeugen Heinz F und den angeblichen Leiter der Depotstelle nicht einvernommen hat. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Vernehmung des Zeugen Heinz F zumindest angeben müssen, aus welchen besonderen Gründen auch jetzt noch eine Einvernahme des Stellvertreters des Zeugen Heinz F oder eine Einvernahme des Depotleiters erforderlich sei, welch letzteren das Erstgericht umsoweniger vorladen oder im Rechtshilfewege einvernehmen lassen konnte, als der Verteidiger bei der seinerzeitigen Antragstellung nicht in der Lage war, Namen und Anschrift dieses Zeugen zu nennen.

Die Mängelrüge (Z. 5) bezeichnet die Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte den Geschäftsbetrieb ohne jegliches Startkapital aufgenommen hat und daß ihm klar sein mußte, daß er seine Geschäftstätigkeit nur aus den übergebenen Kundengeldern finanzieren konnte (vgl. Band X, S. 85, 86), deshalb als unvollständig begründet, weil das Erstgericht nicht berücksichtigte, daß eine Eigentumswohnung vorhanden gewesen sei, die zu geschäftlichen Zwecken genutzt wurde und daß der Angeklagte auch Darlehen von über 1,000.000 S zum Aufbau des Geschäftsbetriebes verwenden konnte. Mit dieser Version des Angeklagten (vgl. Band VIII, S. 88, 89, 90) - über eine Darlehenszuzählung hat sich das Gericht ohnedies auseinandergesetzt (vgl. Band X, S. 189) und diese Darstellung als unglaubwürdig abgelehnt (Band X, S. 189). Mit dem Besitz einer (bloß angezahlten) Eigentumswohnung mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil auch diese von Kundengeldern finanziert wurde (vgl. Band VIII, S. 38 f.; Band X, S. 189) und deren Besitz allein nichts an der bekämpften Urteilsannahme zu ändern vermag. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht die als erwiesen angenommene Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht nur aus dem Mangel an Startkapital erschlossen, sondern durchaus denkrichtig und lebensnah mit dem Vorleben des Beschwerdeführers der Art, der Dauer der gegenständlichen Straftaten und seines Verhaltens nach den Taten begründet (vgl. Band X, S. 179, 198, 202 und 203), sodaß auch hier der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt. Unbegründet ist weiters die Behauptung, die Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe den Anlegern Gewinne zugesichert und dabei verschwiegen, daß es Spekulationsgeschäfte waren, stehe in Widerspruch zu den zur Feststellungsgrundlage erhobenen Vertragsmustern (Band X, S. 89-117), aus welchen der Charakter eines Spekulationsgeschäftes im Hinblick auf den Verkauf der Edelmetalle bei einer Kündigung zum Tageskurs hervorgehe. Denn diese Beschwerdeausführungen übergehen die Urteilsannahmen, daß jede der nach den angeführten Vertragsmustern abgeschlossene Vereinbarung insoweit ergänzt wurde, als der Angeklagte mündlich bei diesen Anlagegesprächen seinen Kunden hohe, aber auch sichere Gewinne versprach, sie jedoch über die Möglichkeit eines Verlustes im Falle eines Kursrückganges und vorzeitiger Auflösung des Vertrages nicht aufklärte, und daß er es weiters verstand, durch entsprechendes seriöses Auftreten sowie durch die Behauptung, seine Kunden würden durch eine renommierte Vermögens- und Anlageberatungsfirma mit entsprechenden Erfahrungen und Auslandsbeziehungen betreut, den Eindruck zu vermeiden, es handle sich bei solchen Geschäften um Risikoanlagen oder Spekulationsgeschäfte.

Soweit die Feststellung, daß der vom Angeklagten als Zeugen beantragte N. C nicht existiere, auch mit der Mängelrüge bekämpft wird, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO verwiesen werden. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO werden auch in dieser Beziehung nicht aufgezeigt. Die bezüglichen Ausführungen erschöpfen sich vielmehr im wesentlichen in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.

Dies gilt insbesondere auch für jene Passagen der Beschwerde, mit denen die Urteilsfeststellungen über das Nichtvorhandensein des vom Angeklagten behaupteten Silberbarrendepots in der Schweiz und über die Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung darüber, wie er zu diesem Silber gelangen wolle (vgl. Band X, S. 192), bekämpft werden, sowie für jene Einwände gegen die Annahme des Erstgerichtes, daß die Verantwortung des Angeklagten, bei den über die aktenkundigen Konten bei der Schweizer A Zürich abgewickelten Geschäften handle es sich um bereits "erledigte Kundenanlagen", unglaubwürdig sei. Denn die letztere Urteilsannahme hat das Erstgericht nicht nur, was der Beschwerdeführer allein hervorhebt, damit begründet, daß nach Lage des Falles auch diese Anleger Anzeige erstattet hätten, sondern vor allem damit, daß der Angeklagte weder die Namen dieser Anleger nennen konnte, noch daß sich in den Geschäftsunterlagen Hinweise auf solche frühere Geschäfte fanden, bzw. daß er keine einzige Abrechnung nach Tageskursen vorlegen konnte (vgl. Band X, S. 190, 191).

Soweit in der Mängelrüge des weiteren behauptet wird, das Erstgericht habe bei der Feststellung, daß die Kostenfrage für die Geldanlagen in den überwiegenden Fällen vom Angeklagten überhaupt nicht erörtert wurde, die Aussage des Angeklagten berücksichtigen müssen, wonach immer drei Verträge, einer davon betreffend die Spesen, abgeschlossen worden seien, ist zu erwidern, daß sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies ausführlich auseinandergesetzt und im übrigen auch durchaus ausreichend und schlüssig (gestützt vor allem auch auf die Angaben der Geschädigten) begründet hat, warum es in der Mehrzahl der Fälle nicht zu einer Erörterung der Kostenfrage gekommen ist (vgl. Band X, S. 193).

Auch jene Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Urteilsannahme richten, daß der Angeklagte über die devisenrechtliche Problematik nicht irrte, erschöpfen sich - wie ein Vergleich der Beschwerdeausführungen mit den Urteilsgründen zeigt - gleichfalls nur in einer unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E07136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00153.85.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19851114_OGH0002_0120OS00153_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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