TE OGH 1985/11/14 6Ob682/85

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Sachwalterschaftssache Karl A, geboren am 8.September 1934, Fratres 20, infolge Revisionsrekurses des Karl A gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 19.Juli 1985, GZ 1 b R 25/85-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 26.November 1984, GZ SW 71/84-35, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 26.11.1984, ON 35, bestellte das Erstgericht in dem mit Beschluß vom 27.10.1983, ON 1, von Amts wegen eingeleiteten Verfahren für Karl A dessen Schwager Florian B, Landwirt, gemäß § 273 Abs.3 Z 2 ABGB zum Sachwalter für die Vermögensverwaltung, insbesondere die Führung oder Verpachtung des Wirtschaftsbetriebes sowie für die Vertretung vor Behörden, Sozialversicherungsanstalten und Gerichten, wobei es bestimmte, daß innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters Karl A über ein allfälliges monatliches Taschengeld von S 1.500 frei verfügen bzw. sich verpflichten könne.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Karl A teilweise Folge, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß insoweit, als für Karl A gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter für die Vermögensverwaltung bestellt wurde, und änderte den Beschluß im übrigen dahin ab, daß er insgesamt zu lauten habe: 'Für Herrn Karl A, geboren am 8.9.1934, wohnhaft in 3844 Fratres 20, wird Herr Dr. Rainer C, Rechtsanwaltsanwärter, 3830 Waidhofen an der Thaya, Bahnhofstraße 31, gemäß § 273 Abs.3 Z 2 ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat für Karl A folgende Angelegenheiten zu besorgen: Die Verwaltung der Liegenschaften EZ 36, 37, 43 je KG Fratres und EZ 148 KG Waidhofen an der Thaya einschließlich der allfälligen Verpachtung und Veräußerung dieser Liegenschaften, die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten und die Vertretung des Karl A vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters kann Karl A monatlich über einen Betrag von S 5.000

frei verfügen und sich verpflichten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Bund'.

Das Rekursgericht beurteilte den vom Erstgericht festgestellten und von ihm ergänzten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, daß die Bestellung eines Sachwalters für Karl A erforderlich sei, und zwar für die Verwaltung seiner Liegenschaften einschließlich einer allfälligen Veräußerung oder Verpachtung, für die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten und für die Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Was die Auswahl des Sachwalters anlange, sei wohl zuvorderst eine geeignete, der behinderten Person nahestehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Im Hinblick darauf aber, daß wegen der dringend erforderlichen Begleichung der umfangreichen Schulden zwecks Vermeidung einer exekutiven Veräußerung der Liegenschaften nicht die Nutzung der Liegenschaften, sondern deren Verpachtung oder allfällige Veräußerung sowie die Aufnahme von Krediten zwecks Begleichung der Schulden, sowie die Vertretung des Karl A vor Behörden dringend notwendig sei, erfordere die Besorgung der Angelegenheiten des Karl A vorwiegend Rechtskenntnisse, weshalb ein Rechtsanwaltsanwärter als Sachwalter zu bestellen gewesen sei. Weil Karl A im wesentlichen zeitlich und örtlich orientiert und in der Lage sei, durch eigene Arbeit für seine Bedürfnisse weitgehend aufzukommen, sei zu bestimmen gewesen, daß Karl A innerhalb des Wirkungsbereiches des bestellten Sachwalters über einen bestimmten Teil seines Einkommens, und zwar S 5.000 monatlich, frei verfügen und sich insoweit auch frei verpflichten könne. Aus Billigkeitsgründen seien die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich das Rechtsmittel des Karl A. In seinem ohne Rechtsvertreter eingebrachten Rechtsmittel spricht er vom 'Einspruch gegen die Sachwalterschaft'. Dies kann im Zusammenhang mit den Rechtsmittelausführungen dahin verstanden werden, daß er die Einstellung der Sachwalterschaftssache und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Dies hat er auch - vom Erstgericht über Auftrag des Rekursgerichtes vorgeladen - am 17.10.1985 zu Protokoll erklärt (ON 61).

Das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig. Festzuhalten ist, daß der Rechtsmittelwerber zur Frage der Umschreibung des Wirkungskreises des Sachwalters bzw. des dem Rechtsmittelwerber eingeräumten Verfügungsbereiches keine Ausführungen macht und auch keine konkreten Umstände anführt, die gegen die Bestellung Dris. C zum Sachwalter sprechen, sondern insgesamt nur nachzuweisen versucht, daß es einer Sachwalterbestellung nicht bedürfe, weil er, der Rechtsmittelwerber, in der Lage sei, die Grundstücke und die Landwirtschaft selbst zu bewirtschaften. Er bekämpft also nur die Sachwalterbestellung als solche, während die übrigen Bestandteile des Beschlusses nicht selbständig bekämpft werden und insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur als Konsequenz der Beseitigung der Sachwalterschaft überhaupt verlangt wird.

Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Bestellung eines Sachwalters für die Vermögensverwaltung bestätigt hat, liegt insoweit eine bestätigende Entscheidung vor, die, weil auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern § 16 AußStrG gilt (6 Ob 546/85; 6 Ob 581, 582/85), nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit angefochten werden kann (§ 16 Abs.1 AußStrG).

Diese Anfechtungsgründe werden vom Rechtsmittelwerber weder ausdrücklich genannt, noch inhaltlich ausgeführt. Soweit der Rechtsmittelwerber die Gutachten der Sachverständigen bekämpft, macht er damit keinen der im § 16 Abs.1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe geltend. Worin eine Nichtigkeit oder Aktenwidrigkeit gelegen sein soll, ist dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Es kann aber auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit darin liegen, daß die Vorinstanzen einen Sachwalter bestellt haben, obwohl der Rechtsmittelwerber meint, einen solchen nicht zu brauchen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; SZ 44/180; JBl.1980, 380; JBl.1982, 606; EFSlg.44.642 ua.). Die Frage aber, ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt.

Mangels eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage der Rechtzeitigkeit desselben weiter einzugehen war.

Anmerkung

E06966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00682.85.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19851114_OGH0002_0060OB00682_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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