Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichts vom 24.Juli 1985, GZ 7 Vr 2.194/84-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.September 1954 geborene - zum Tatzeitpunkt nach Mißbrauch eines Ausganges (§ 147 Abs 1 StVG) aus der Strafhaft flüchtige - Rudolf A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Darnach nahm er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zunächst in der Zeit zwischen dem 11. und 13.Juli 1984 in Villach einen von seinem Benützer unversperrt in der Garage seines Wohnhauses abgestellten Personenkraftwagen der Firma B im Wert von mindestens 70.000 S an sich (I 1) und fuhr damit nach Italien, wo er am 15.Juli 1984 in einer Pension in Bibione den Gästen Silvio C und Giorgio D durch
Eindringen in deren Zimmer mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bekleidungsstücke im Wert von mindestens 140.000 Lire stahl (I 2). Den beim Diebstahl des Personenkraftwagens (I 1) miterlangten Führerschein des Thomas E unterdrückte er mit dem Vorsatz, einen Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern (II). Nach seiner Abschiebung aus Italien nahm er am 27. und 28. September 1984 in Villach den Personenkraftwagen der Dr. Renate F ohne deren Einwilligung in Gebrauch (III), wobei er schließlich festgenommen wurde.
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, wobei er sich offensichtlich nur durch die Schuldsprüche I und II - zu III bekannte er sich schuldig - beschwert erachtet. Überdies bekämpft er den Strafausspruch mit Berufung.
Da sich die Anklage und das Urteil wegen der Diebstähle und der Urkundenunterdrückung weitgehend auf die Ergebnisse der Ermittlungen der italienischen Sicherheitsbehörden, die den Beschwerdeführer nach der Tat I 2 in Bibione verhafteten und dem zuständigen Gericht einlieferten, das ihn auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilte (ON 18, 19), stützten, beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 12. März 1985 (ON 24) die Beischaffung der Akten des Tribunale di Venezia zum Beweis des Vorliegens der (vom Angeklagten bestrittenen) Einbruchsqualifikation (widerrechtliche Aneignung der bei der Rezeption verwahrten Zimmerschlüssel), welchem Antrag sich der Verteidiger nicht anschloß. Dieser beantragte seinerseits die Einvernahme des Eigentümerehepaares des Cafe "DUE" zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte bereits am 8.Juli 1984 in Italien aufhielt und daher den Autodiebstahl in Villach von 11. bis 13.Juli 1984 (I 1) nicht begangen haben kann, weiters die Einvernahme der Zeugen Silvio C und Giorgio D zum Beweise dafür, daß die Zimmerschlüssel steckten (S 131). Der Schöffensenat vertagte hierauf die Hauptverhandlung und leitete den Akt zwecks Durchführung der erforderlichen Erhebungen an den Untersuchungsrichter zurück (S 133), der sowohl ein Rechtshilfeersuchen um Aktenübersendung an das Tribunale di Venezia (ON 26) als auch ein Ersuchen um Erhebungen über die Interpol (ON 27) stellte.
Als nach Monaten noch kein Ergebnis dieser Rechtshilfeersuchen abzusehen war, beantragte der Verteidiger die Enthaftung des Angeklagten, weil seiner Meinung nach die Erhebungen "auf Grund der gegebenen Praxis ein Jahr oder länger dauern" werden (ON 28). Da trotz Urgenz über die Bundespolizeidirektion Villach eine baldige Erledigung der an Italien gestellten Rechtshilfeersuchen nicht zu erwarten war, ging der Akt neuerlich dem Schöffengerichtsvorsitzenden zu, der für 24.Juli 1985 die Hauptverhandlung anberaumte (S 3 d verso und 3 e, ON 30). Nachdem gegen Ende dieser Verhandlung den Parteien der Verfahrensstand bekanntgegeben worden war, erklärte der Verteidiger, seine bisherigen Beweisanträge aufrecht zu erhalten (S 149), ohne näher anzugeben, weshalb er nunmehr (im Gegensatz zum Inhalt des Enthaftungsantrags) der Meinung sei, daß in absehbarer Zeit mit einer Erledigung gerechnet werden könne. Der Senat wies die Anträge wegen Aussichtslosigkeit und der Gefahr einer weiteren Verfahrensverzögerung ab (S 150). Diese Begründung fand in der Zwischenzeit insofern eine teilweise Bestätigung, als am 17. Oktober 1985 bei Gericht ein Fernschreiben einlangte, wonach den Erhebungen zufolge in Bibione ein Lokal namens "DUE" gar nicht existiere (ON 33).
Rechtliche Beurteilung
Wenn sich der Angeklagte durch die Abweisung aller Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Z 4) erachtet, ist er zunächst darauf zu verweisen, daß er die Beischaffung der italienischen Strafakten nicht beantragte, sodaß es insoweit schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes mangelt. Soweit aber hiedurch auch die Ausforschung der bestohlenen Pensionsgäste scheiterte, ist dem Schöffengericht beizupflichten, daß sich diese Beweisanbote als aussichtslos erwiesen, weil diese Zeugen für das Gericht, das zu einer Verfahrensdurchführung ohne unzumutbare Verzögerungen verpflichtet ist (§§ 248 Abs 1, 199 Abs 2 StPO), nicht erreichbar waren. Dieser Begründung vermochte die Beschwerde keine stichhältigen Argumente entgegenzuhalten; zum Alibibeweis stellte sich sogar heraus, daß er keinesfalls das gewünschte Ergebnis bringen kann.
Die Verfahrensrüge erweist sich somit zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als unbegründet. Die Einwände der Mängelrüge (Z 5) wieder, daß die italienischen Ermittlungsakten nicht zur Verfügung standen und daß das (in Ablichtung des Originals und in Übersetzung vorliegende) Urteil und die Bezugnahme auf die Anzeige (ON 6, 8) und das spezifisch einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten eine unzureichende Begründung seien, stellen sich als nicht zulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung dar. Unter Zugrundelegung der Urteilsbegründung des Tribunale di Venezia sind die Feststellungen des Schöffengerichts, wonach sich der Angeklagte die Zimmerschlüssel widerrechtlich aneignete, voll gedeckt; die Annahme, daß diese Begründung in den italienischen Strafakten keine Deckung fände, ist überhaupt nicht indiziert und die Erwartung, daß sich der Angeklagte in Italien konform mit dortigen Beweisergebnissen ebenso verantwortete wie nunmehr in Österreich schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil er inhaltlich des italienischen Urteils mangelnde Erinnerung infolge Trunkenheit vorgab. Der behauptete formelle Begründungsmangel haftet dem Urteil damit nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum größten Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO i. V. mit dem § 285 a Z 2 StPO, im übrigen als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E07126European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00173.85.1119.000Dokumentnummer
JJT_19851119_OGH0002_0110OS00173_8500000_000