Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei protokollierte Firma A Handelsgesellschaft vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei C D E F, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhebung von Einwendungen gegen die Erlassung der Strafverfügung (Streitwert S 200.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 29. August 1985, GZ. 2 R 345/85-13, den
Spruch
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil für den weiteren Vollzug der Exekution die genaue Bezeichnung des zu vollstreckenden Unterlassungsanspruches im Exekutionsbewilligungsbeschluß maßgebend ist (Heller-Berger-Stix 2587) und danach die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung verboten wurde, solange die klagende Partei die rechtskräftige behördliche Genehmigung nicht besitzt, so daß es auch ein weiteres Zuwiderhandeln bildet, die Ankündigung vor Erlangung des Bescheides vorzunehmen.
Anmerkung
E06931 3Ob1031.85European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB01031.85.1120.000Dokumentnummer
JJT_19851120_OGH0002_0030OB01031_8500000_000