Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr.Ernst
A und andere wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B, Ignaz C, Helmut
D und Dkfm.Wilhelm Michael E, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf F sowie über die Berufungen der Angeklagten Johann G, Dipl.Ing.Raimund C und Dipl.Ing.Klaus Otto H, über die Nichtigkeitsbeschwerden aber nur, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, wider das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 9.April 1984, GZ 7 Vr 487/83-969, nach der am 18. November 1985 (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Dr.Stupka) und am 20.November 1985 (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Dr.Regen) durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Johann G, Dkfm.Horst B, Ignaz C,
Dipl.Ing.Raimund C, Helmut D, Rudolf F und Dkfm.Wilhelm Michael E sowie der Verteidiger Dr.Fasan (für Dipl.Ing. Dr.A), Dr.Mühl (für G), Dr.Zimmert (für Dkfm.B), Dr.Klinner (für Ignaz C und Dipl.Ing.Raimund C), Dr.Breuer (für D), Dr.Schmidt (für Dipl.Ing.H) und Dr.Orator (für Dkfm.E), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dipl.Ing.H, zu Recht erkannt:
Spruch
A. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B und Dkfm.Wilhelm Michael
E wird, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, Folge gegeben, und zwar der des Angeklagten Dkfm.E im Umfang der Anfechtung und den übrigen teilweise:
1. Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird zum Teil aufgehoben, und zwar
a) hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B - im Schuldspruch laut den Pkten A. I. 2. und C. II. 1., jedoch nur wegen des Abzweigens von Schecks über 470.000 S vom 10.April 1980, über 250.000 S vom 19.Februar 1980, über 300.000 S vom 31.März 1980, über 155.001 S vom 24.April 1980 und über 100.000 S vom 24. September 1980, aus dem Vermögen der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft reg.Gen.m.b.H." (I) durch Dipl.Ing. Dr.A und wegen des von Dkfm.B hiezu geleisteten
Tatbeitrags sowie in der über den Ausspruch, daß der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100.000 S übersteigt, hinausgehenden Bezifferung der Höhe der abgezweigten Geldbeträge mit 23,700.000 S demgemäß aber auch in dem diese beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB;
b)
hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A überdies gemäß § 290 Abs. 1 StPO - auch im Schuldspruch laut Pkt A II.3.; und
c)
hinsichtlich Dkfm.E - im Schuldspruch laut Pkt F. sowie im ihn betreffenden Strafausspruch.
2. Insoweit wird
a)
hinsichtlich Dkfm.E - gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
"Dkfm.Wilhelm Michael E ist schuldig, in der Zeit zwischen Dezember 1979 und dem Frühjahr 1980 in Eisenstadt und an anderen Orten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B und Dipl.Ing.Otto J, die mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hatten, und zwar das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, Dkfm.B und Dipl.Ing.J als Beteiligte nach § 12 StGB, dadurch der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht zu haben, daß er ihnen in bezug auf die deliktsgegenständlichen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 5,250.000 S, die der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft reg. Gen.m.b.H." von Dipl.Ing. Dr.A als unmittelbarem Täter unter Beteiligung von Dkfm.B sowie zum Teil auch von Dipl.Ing.J am 5.September, 12.Oktober und 15.November 1979 entfremdet worden waren, die technische Durchführung von deren Scheinverbuchung bei der "HANSE Fertigbau-, Hoch- und Tiefbau GesmbH & Co KG" als - in Wahrheit nicht geleistete - a-conto-Zahlungen an jene Gesellschaft vorschlug und diese Buchungen mit ihnen absprach sowie in der Folge veranlaßte.
Er hat hiedurch das Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Mai 1981, GZ 8 E Vr 114/81-16, gemäß §§ 31, 40 StGB nach § 299 Abs. 1 StGB zu 6 (sechs) Monaten Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt; gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird ihm diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen."; sowie
b) hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B -
im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs (oben 1. a und b) sowie des sich darauf beziehenden Strafausspruchs die Sache zu (allenfalls) neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
3. Dipl.Ing. Dr.A wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützt ist, auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs verwiesen; im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B verworfen.
4. Für das ihnen nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last fallende, von Dkfm.B als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangene Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall sowie § 15 StGB werden die Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B jeweils unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1985, GZ 12 b Vr 8508/85-15, gemäß §§ 31, 40 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB zu je 1 1/2 (eineinhalb) Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt.
5. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, Dkfm.B und Dkfm.E auf diese Entscheidung
verwiesen.
B. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ignaz C, Helmut D und Rudolf F werden, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, verworfen.
C. Den Berufungen der Angeklagten G und Dipl.Ing.H
sowie teilweise auch jenen der Angeklagten Ignaz C, Dipl.Ing.Raimund C und D wird dahin Folge gegeben, daß bei G - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1985, GZ 12 b Vr 8508/85-15 (nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.November 1985, AZ 26 Bs 488/85), gemäß §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird,
und daß die über die anderen genannten Angeklagten verhängten
Freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
bei Ignaz C - auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre,
bei Dipl.Ing.Raimund C - auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre,
bei D - auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre
und
bei Dipl.Ing.H - auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre.
Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Ignaz C,
Dipl.Ing.Raimund C und D nicht Folge gegeben.
D. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, G, Dkfm.B, Ignaz C, Dipl.Ing.Raimund
C, D, Dipl.Ing.H und Dkfm.E auch die Kosten
des sie betreffenden (weiteren) Rechtsmittelverfahrens sowie dem Angeklagten F auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I. Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann G, Dipl.Ing.Raimund C, Dipl.Ing.Klaus Otto H und Dr.Matthäus K zur Gänze sowie zum Teil auch über jene der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B, Ignaz C, Helmut D, Rudolf F und Dkfm.Wilhelm Michael
E gegen das oben bezeichnete Urteil gleichwie über die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten F hat der Oberste Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (10 Os 211/84-15 vom 2.Juli 1985); insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses allen Rechtsmittelwerbern zugestellte Erkenntnis zu verweisen.
Als Gegenstand des Gerichtstages verblieben darnach die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, Dkfm.B, Ignaz C, D, F und Dkfm.E in
ihren noch unerledigten Teilen sowie die Berufungen der Angeklagten
Dipl.Ing. Dr.A, G, Dkfm.B, Ignaz C,
Dipl.Ing.Raimund C, D, Dipl.Ing.H und Dkfm.E.
Auch zur Darstellung der für diese Entscheidung maßgebend gewesenen Erwägungen werden die Beschwerdegründe nach einleitender Prüfung einer nicht auf ein Einzelfaktum bezogenen Rechtsrüge aus Zweckmäßigkeitsgründen in faktenweiser Zusammenfassung erörtert; die Überlegungen zur Straffrage werden im Anschluß daran dargetan. In Ansehung der bekämpften Schuldsprüche und des hier wesentlichen Sachverhalts wird, soweit es nicht einer speziellen Wiedergabe der maßgebenden Entscheidungsgründe bedarf, gleichfalls zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die erste Rechtsmittelentscheidung verwiesen; ebenso wie dort wird auch hier zur Vereinfachung bei sämtlichen Angeklagten (außer fallweise bei den Angeklagten C) im folgenden von der Wiedergabe ihrer Vornamen und allfälliger akademischer Titel abgesehen. II. Zur Rechtsrüge des Angeklagten A gegen
sämtliche ihn betreffende Schuldsprüche
(Faktengruppen A. und B.)
Der genannte Angeklagte vertritt unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a - der Sache nach indessen Z 9 lit b - des § 281 Abs. 1 StPO die Auffassung, seine Verurteilung wegen Untreue sei im vorliegenden Verfahren bereits deswegen zur Gänze unzulässig gewesen, weil seine hier erfaßten und seine im "ersten I-Prozeß" (AZ 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt) dahingehend abgeurteilten Tathandlungen nach den jeweiligen Urteilsfeststellungen unter Bedacht auf die gerade beim Verbrechen nach § 153 StGB anzunehmende "Einheitlichkeit des Tatbilds für einen bestimmten Zeitraum" insgesamt als ein einheitliches "fortgesetztes Delikt" anzusehen seien, "hinsichtlich dessen also eine schon entschiedene Strafsache vorliege". Mit dieser Schlußfolgerung ist er jedoch nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Das vom Beschwerdeführer relevierte, vorerst temporäre Verfolgungshindernis ("res iudicata") ergibt sich aus jenen Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO, wonach ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Strafverfahren nur unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden kann; es wird sogleich mit der betreffenden (ersten) Entscheidung wirksam, entfällt mit deren Aufhebung und mündet ansonsten inandt Sperrwirkung ihrer materiellen Rechtskraft (EvBl 1981/117, 1980/186 ua).
Die Reichweite dieser prozessualen Verfolgungssperre erstreckt sich, wie aus § 358 StPO erhellt, auf diejenige "strafbare Handlung", über die geurteilt wurde, also auf jene - im Straf-Urteil oder in der mit dem freisprechenden Erkenntnis (§ 259 StPO) abschlägig beschiedenen Anklage als "strafbar" bezeichnete und demgemäß einer rechtlichen Beurteilung (§§ 260 Abs. 1 Z 2, 207 Abs. 2 Z 3 StPO) unterzogene - "Handlung"="Tat" (im Sinn einer - physiologisch allerdings regelmäßig aus mehreren Akten bestehenden - faktischen Verhaltens-Einheit), auf die sich der Schuldspruch (§§ 353, 356 StPO) oder Freispruch (§ 355 StPO) bezieht. Im Interesse ihrer zweifelsfreien Bestimmbarkeit in einem späteren Verfahren, aber auch schon in Konsequenz des verfassungsrechtlich (Art 90 Abs. 2 B-VG) verankerten Anklagegrundsatzes (§ 2 StPO), demzufolge der in Rede stehende Entscheidungsgegenstand tatsachenmäßig durch das Verfolgungsbegehren des Anklägers determiniert und zugleich begrenzt wird (§§ 262, 267; 281 Abs. 1 Z 7 und 8 StPO), ist diese dem Angeklagten zur Last gelegte "Tat" - in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z 2 StPO) gleichwie - im Straf-Urteil nach Zeit, Ort und Gegenstand etc bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 3 iVm § 260 Abs. 1 Z 1 StPO) soweit zu individualisieren, als das zu ihrer deutlichen, also unverwechselbaren Bezeichnung notwendig ist (vgl auch § 312 Abs. 1 StPO iVm der Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO): dabei kommt es in erster Linie auf den Urteils-Tenor an, doch kann zu dessen Auslegung auch auf die Gründe zurückgegriffen werden; im Fall einer Divergenz prävaliert der Spruch, bei einem (unangefochten gebliebenen) Fehlen jeglicher Tatbeschreibung im Tenor ist die abgeurteilte Tat aus den Gründen zu ermitteln (vgl JBl 1983, 608 ua).
Daraus ergibt sich zunächst, daß die eigentliche, rein prozessual bedingte Sperrwirkung eines Urteils nicht über jenes Täterverhalten hinaus reicht, welches damit - sei es als Einzeltat, sei es in Form enumerativer Bezeichnung einer Tatenmehrheit oder sei es durch die pauschalierende Beschreibung einer (nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen ihrer Begehung bestimmten) Tatengesamtheit (vgl ÖJZ-LSK 1979/80, 1982/100, 10 Os 48/84 ua; Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, Bonn 1950, 59-68; Wegscheider, Echte und scheinbare Konkurrenz, Berlin 1980, 292-294; Triffterer, AT, 459) - auf Grund seiner Individualisierung als faktisches Geschehen erfaßt wird. (Vgl SSt 36/26, EvBl 1962/448, SSt 27/78 uva; bei gleichartiger Idealkonkurrenz in Ansehung derselben Handlung zwar eine darüber hinausgehende Individualisierung nach deren mehrfachem faktischem Bedeutungsgehalt verlangend, eine so weitgehende Beschränkung der Sperrwirkung allerdings bezweifelnd, JBl 1983,659 mit insoweit kritischer Glosse von Burgstaller; und weiters, obgleich teilweise auf verschiedene Individualisierungskriterien abstellend, Wegscheider aaO 98-100, 132; Bertel, Die Identität der Tat, Wien-New York 1970, 10 f., 172 f.; sowie Kadecka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49 ff.)
Eben diese prozessuale Rechtslage gilt auch für die Aburteilung bloß eines Teilbereichs aus einem unter materiellrechtlichen Aspekten als "Handlungseinheit" anzusehenden mehraktigen Verhalten:
ist der verfahrensrechtlich den Gegenstand der Entscheidung bildende Verhaltensbereich mit einem anderen, der materiellrechtlich eine Handlungseinheit darstellt - und im materiellen Recht ebenfalls als "Tat" oder "Handlung" bezeichnet wird (vgl etwa §§ 21, 167 StGB) -, solcherart nicht deckungsgleich (vgl Triffterer aaO 458 f.; Nowakowski aaO 59; Kadecka aaO 49 f.), dann kann sich jedenfalls die prozessuale Sperrwirkung des Erkenntnisses als solche nach dem zuvor Gesagten prinzipiell nur auf eben jenes faktische Geschehen erstrecken, auf welches das Urteil infolge der Individualisierung des ihm unterzogenen Täterverhaltens beschränkt ist. (Vgl hiezu Wegscheider aaO 96-100, 132, 291 f., 308; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, Hamburg 1961, 357-360, 398-400, 405-409; aM Bertel aaO 134-142, der bei der Eingrenzung des Prozeßgegenstandes und der Sperrwirkung auf die Qualität der "Tat" als Rechtsgut-Verletzung abstellt und dabei in bezug auf die Einheit der Verletzung ohne nähere Prüfung undifferenziert von der materiellrechtlichen "Handlungseinheit" schlechthin ausgeht. Zur Frage, welche Konsequenzen für die materiellrechtliche Beurteilung des abgeurteilten gleichwie des nicht abgeurteilten Teiles der betreffenden Handlungseinheit aus der aufgezeigten Begrenzung der prozessualen Sperrwirkung resultieren, ist damit, wie zur Klarstellung vermerkt sei, noch nichts gesagt.)
Eine derartige Inkongruenz kommt nun allerdings in
denjenigen - eben darum (entgegen Nowakowski, aaO 13-20, 45) mit
einer (bloß) "rechtlichen" Handlungseinheit nicht
vergleichbaren - Fällen einer "natürlichen (tatbestandlichen) Handlungseinheit" nicht in Betracht, in denen es bei den (unter anderem) zeitlich und räumlich sehr eng beisammenliegenden mehreren Tathandlungen bloß um die (einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogene) Intensität der einheitlichen Tatausführung geht und deren Teilakte deswegen auch materiellrechtlich nicht nebeneinander (als selbständige Gesetzesverletzungen) zurechenbar sind (vgl Wegscheider aaO 34-38; Bertel aaO 171 f., Rüping in Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1985, 441, 444; Schmidhäuser, Studienbuch 2 , 439-442; Jescheck 3 579-581); werden doch letztere durch die Individualisierung des urteilsgegenständlichen Ereignisses auch ohne ihre ausdrückliche Erwähnung allesamt erfaßt (vgl Wegscheider aaO 99; Bertel aaO 173 sowie vor allem Geerds aaO 364, 409, 421).
Wohl aber liegt ein in diesem Sinn zu unterscheidender (faktischer) Verhaltensbereich begriffsnotwendig bei der urteilsmäßigen Erfassung lediglich einzelner von mehreren Teilakten eines "fortgesetzten Delikts" vor, von denen jeder als "an sich selbständige" Tat auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen gesonderter Strafbarkeit in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht vollauf erfüllt; denn diese sind zwar (neben hier nicht erörterungsbedürftigen weiteren Prämissen: vgl EBRV 117; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 1 zu § 28; Kienapfel AT, E 8 RN 58 bis 61; Triffterer aaO 456 bis 458; Rüping aaO 439 f., 442 f.) durch die - jeweils in normspezifisch differenzierender teleologischer Auslegung (vgl SSt 51/46, RZ 1979/61 sowie Mann, Materielle Rechtskraft und fortgesetzte Handlung, ZStW 1963 263 f.) zu ermittelnden - rechtlichen Konsequenzen eines sie alle umfassenden, auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichteten (Gesamt-) Vorsatzes (vgl Rüping aaO 439) zu einer in verschiedenen Belangen des materiellen Rechts (vgl etwa §§ 21, 28, 42, 57, 58, 61, 62, 167 StGB) relevanten (materiell-)rechtlichen (Handlungs-) Einheit verbunden, prozessual hingegen durchaus nebeneinander als gesonderte Vorgänge erfaßbar.
(IdS Wegscheider aaO 247 f., 292, 307; Geerds aaO 260, 296-299, 312, 365-368, 414, 419 f.; Mann aaO 258-262; Herzberg, Ne bis in idem - Zur Sperrwirkung des rechtskräftigen Strafurteils, JuS 1972, 118 f.; ohne Stellungnahme Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 395 f.; aM unter unkritischer Übernahme der ihrerseits auf der unüberprüften Annahme einer prozessualen Unteilbarkeit materiellrechtlicher Handlungseinheiten beruhenden älteren materiellrechtlchen Lehre - vgl Altmann-Jacob 122; Ritter I 2 , 347 f.; Malaniuk I 278; Nowakowski aaO 45 f. - Bertel aaO 137, 174, 181 f.; desgleichen die - in bezug auf die Sperrwirkung soweit ersichtlich in keinem Fall aktuell gewordene - vereinzelte Judikatur, mit der allerdings regelmäßig die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines "fortgesetzen Delikts" weitgehend denen einer natürlichen Handlungseinheit angeglichen wurden, wie insbesondere in SSt 28/45, EvBl 1964/395 und JBl 1965/96, jeweils mit Bezug auf SSt 17/28; sowie, bei unterschiedlicher Rechtslage im Sanktionenbereich, die Rechtsprechung und die herrschende Lehre in der Bundesrepublik Deutschland.)
In solchen Fällen erstreckt sich daher die prozessuale Sperrwirkung des Urteils ausschließlich auf jene Einzelakte, die darin als historische Ereignisse individualisiert werden (vgl Wegscheider aaO 291; 308; Geerds aaO 417, 420, 422; Mann aaO 264; Herzberg aaO 114).
Folgerichtig können in derartigen Fällen (ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten) Anklage und Urteil auf bestimmte Einzelfakten präzisiert und damit beschränkt sein; eine (insbesondere pauschale) Aburteilung des "fortgesetzten Delikts" in seiner Gesamtheit trotz einer dahingehenden Beschränkung der Anklage ist dementsprechend (auch) nach § 281 Abs. 1 Z 8 StPO anfechtbar, und zwar in diesem Fall gleichermaßen von Seiten des Anklägers, der ein durchaus legitimes Interesse an einer erst künftigen Verfolgung weiterer Teilakte der betreffenden "rechtlichen Handlungseinheit" haben kann (vgl 10 Os 160/84 = ÖJZ-LSK 1985/22, SSt 41/7; ohne spezielle Begründung aM SSt 38/12, 44/20); auch Ausscheidung (§ 57 StPO) sowie Verfolgungsvorbehalt (§ 263 Abs. 2 StPO) sind darnach zulässig und wirksam.
Die aufgezeigte Beschränkung der prozessualen Sperrwirkung auf Teilakte der in Rede stehenden "rechtlichen Handlungseinheit" tritt im übrigen augenscheinlich in jenen Fällen zutage, in denen sich der materiellrechtliche Fortsetzungszusammenhang (nach den insoweit maßgebenden Feststellungen im späteren Urteil - vgl hiezu Stratenwerth, Zum Verbrauch der Strafklage bei Fortsetzungszusammenhang, JuS 1962, 222) auch auf erst nach der (ersten) Entscheidung gesetzte Einzelakte erstreckt, die von deren Sperrwirkung keinesfalls erfaßt werden (vgl hiezu Stree, Teilrechtskraft und fortgesetzte Tat, Engisch-Festschrift, Frankfurt/Main 1969, 676 ff.; idS auch Nowakowski aaO 47 f.; Triffterer aaO 459).
Daß dem Beschwerdeführer mit dem "ersten I-Urteil"
(GZ 7 Vr 841/82-885 des Landesgerichtes Eisenstadt) - anders als etwa mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung beim Faktum A.II.1. - nur die dort durchwegs enumerativ bezeichneten Untreue-Handlungen angelastet worden sind, wird in der hier aktuellen Rechtsrüge gar nicht bezweifelt. Davon ist ungeachtet der (von der Anklageformulierung abweichenden) irreführenden Verwendung des (im allgemeinen auf eine pauschalierende Tatenbeschreibung hinweisenden) Wortes "insbesondere" im Tenor - mit dem jedoch die im folgenden konkret bezeichneten Tathandlungen zwar in Ansehung der damit bewirkten Vermögensschädigung, nicht aber auch in bezug auf den tatbestandsmäßigen Befugnismißbrauch als bloße Exemplifizierungen ausgewiesen werden - und trotz eines Hinweises in den Entscheidungsgründen darauf, daß sich der Urteilsspruch nicht auf alle von A, G und B im Rahmen eines
(angenommenen) "fortgesetzten Delikts" zum Nachteil der I begangenen Untreue-Handlungen erstrecke (US 4, 739), in der Tat schon deswegen auszugehen, weil dem öffentlichen Ankläger, sei es aus welchen Gründen immer (US 762), in Ansehung einer Reihe weiterer dahingehender Anklagevorwürfe gemäß § 263 Abs. 2 StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten wurde (US 25 f.); damit ist objektiviert, daß das Erstgericht keinesfalls über sämtliche Einzelakte, also nicht über das angenommene "fortgesetzte Delikt" in seiner Gesamtheit (vgl abermals ÖJZ-LSK 1985/22) entschieden hat. Jedenfalls die prozessuale Sperrwirkung des "ersten I-Urteils" erstreckt sich daher nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, uneingeschränkt auf alle Untreue-Handlungen, die er in den dort relevierten Zeiträumen zum Nachteil der Genossenschaft begangen hat. Aus den in der Rechtsrüge zitierten Entscheidungen vermag er keine für seine Ansicht sprechenden Argumente zu entnehmen. Eine "konsumierende" Wirkung des ersten Urteils im materiellrechtlichen Sinn mit Bezug auf die Strafbarkeit auch der nicht abgeurteilten Einzelakte aber kann, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, in den Fällen der bloß teilweisen Aburteilung eines "fortgesetzten Delikts" - entgegen einer seinerzeit in der Lehre mißverständlich gebrauchten Wendung (vgl etwa Rittler I 2 347, Malaniuk I 278), die (ohne tatsächliche Effektuierung) vereinzelt auch in der Judikatur Niederschlag gefunden hat (vgl zuletzt SSt 45/30) - deswegen nicht angenommen werden, weil tragfähige Argumente dafür, warum durch die strafrechtliche Erfassung bloß einzelner Teilakte dieser rechtlichen Handlungseinheit auch der von deren Bestand unabhängige, durchaus eigenständige Strafanspruch hinsichtlich aller übrigen ihr zuzuordnenden Gesetzesverletzungen aus Gründen des materiellen Rechts abgegolten sein sollte, nicht zu erkennen sind. Aus der Zugehörigkeit sämtlicher Einzelakte zu dieser Handlungseinheit allein ist nämlich dafür im Hinblick auf ihre bereits aufgezeigte materiellrechtliche Doppelnatur (als zudem "an sich selbständig" strafbare Handlungen) nichts zu gewinnen. Vor der Erreichung des geplanten Gesamterfolgs befindet sich darnach das "Gesamtdelikt" im Stadium unbeendeter, in Ansehung der realisierten Teilerfolge jedoch gleichsam (zur jeweils tatbestandsmäßigen Deliktsvollendung) "qualifizierter" Versuche (vgl Nowakowski aaO 44), von denen jeder für sich tateinheitlich mit der außerdem darin gelegenen Vollendung der betreffenden Einzel-Straftat zusammentrifft; für ein Prävalieren von deren Qualität als bloße Teilakte (vgl Nowakowski aaO 17 f., 26, 31, 45; Triffterer aaO 459), also für die Annahme eines Zurücktretens der jeweiligen Deliktsvollendung in bezug auf den Teilerfolg gegenüber dem in jedem Fall außerdem darin gelegenen) Versuch des "Gesamtdelikts" - wodurch die (urteilsmäßige) Erfassung bloß einzelner Teilakte bei anderen, die zur selben derartigen Handlungseinheit gehören, tatsächlich zum Entfall von deren Versuchs-Strafbarkeit führen könnte, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, daß man dieser Zugehörigkeit (anders als nach der dargestellten prozessualen Rechtslage) materiellrechtlich eine unbedingt vereinheitlichende Bedeutung beimäße - ist daher in dieser Phase schon deswegen kein Raum (vgl allgemein Leukauf-Steininger aaO RN 13 zu § 16, ähnlich RN 62 zu § 28; ferner Burgstaller aaO 400, bei und in Anm 49; sowie speziell für die hier aktuelle Problematik Kadecka, JBl 1951, 47 f.).
Nach einer Vollendung des "Gesamtdelikts" dagegen mag zwar nach allgemeinen Grundsätzen (vgl Burgstaller aaO 400; Leukauf-Steininger aaO RN 59-61 zu § 28) gewiß eine Verdrängung der Strafbarkeit auch solcher (qualifizierter) Versuche durch diese Vollendung in Betracht kommen, jedoch keinesfalls umgekehrt eine Verdrängung der Deliktsvollendung durch (bereits abgeurteilte) einzelne Versuche, sodaß die Problematik einer urteilsmäßigen Erfaßbarkeit der übrigen sowie der Vollendung auf der prozessualen Ebene verbleibt; denn die Aburteilung (einzelner Teilakte) als solche vermag als bloß prozessualer Akt eine derartige materiellrechtliche Konsumtionswirkung nicht herbeizuführen (vgl Nowakowski aaO 48; Triffterer aaO 459).
Auch in den Fällen eines "fortgesetzten Delikts" werden demnach durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte (einschließlich der zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht bekannten) "erfaßt und abgegolten" (vgl Leukauf-Steininger aaO RN 41 und mit Bezug darauf, ohne konkrete Aktualität, 9 Os 91/85; Kienapfel aaO E 8 RN 63; Triffterer aaO 459; Rüping aaO 440), wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativen oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung ist (nur bei diesem Verständnis folgerichtig: Lohsing-Serini 4 462 sowie Roeder, Lehrbuch 2 , 20; vgl auch Maurach-Gössel-Zipf, AT 2 6 , 382 f.); lediglich auf die pauschalierende Erfassung eines gesamten "fortgesetzten Delikts" bezieht sich des weiteren auch die Folgerung, daß der Anführung von Einzelfakten in Anklage und Urteil speziell bei der Untreue (§ 153 StGB) nur "exemplifizierende" oder "illustrative" Bedeutung zukommt (vgl SSt 35/42, 29/54 ua). Bei nur teilweiser Aburteilung eines "fortgesetzten Delikts" hingegen sind dessen noch nicht erfaßte Teilakte weiterhin sowohl materiellrechtlich als auch prozessual vollauf erfaßbar, und zwar entweder ebenfalls in ihrer Qualität als Einzelakte, diesfalls unter Beachtung allenfalls aktueller materiellrechtlicher Konsequenzen des Fortsetzungszusammenhangs (insoweit unter Überdehnung der Reichweite prozessualer Vorgänge auch auf den Bereich des materiellen Rechts aM für das Finanzstrafrecht die vereinzelt gebliebene E. SSt 43/43 sowie allgemein Mezger, NJW 1952, 437, wonach die Trennung des prozessualen Zusammenhangs überhaupt zum Erlöschen auch des materiellrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs führe) oder aber durch eine Entscheidung über das restliche "fortgesetzte Delikt" (in seiner verbliebenen Gesamtheit) im Weg einer (nunmehr) pauschalierenden Tatenbeschreibung unter Ausklammerung (vgl Nowakowski aaO 67, Lohsing-Serini 4 462) der bereits abgeurteilten Teilakte.
Die Beschwerdeansicht, daß die prozessuale Sperrwirkung des mit dem "ersten I-Urteil" gefällten Schuldspruchs wegen Untreue alle damit in einem Fortsetzungszusammenhang gestandenen, denselben Tatbestand verwirklichenden Straftaten (ohne Rücksicht auf die Tatenbeschreibung in jener Entscheidung) allein schon wegen dieses Konnexes generell erfasse, trifft demnach nicht zu, sodaß es keiner Erörterung der die Annahme eines derartigen Zusammenhangs im vorliegenden Fall betreffenden materiellrechtlichen Problematik (einschließlich der in der Beschwerde der Sache nach relevierten Gleichartigkeit des Täterverhaltens) bedarf.
Wohl aber wird die vom Beschwerdeführer gleichwie vom Angeklagten B zudem erhobene Behauptung einer zum Teil konkreten Faktenidentität zwischen dem jeweiligen Gegenstand der Entscheidung in jenem und im vorliegenden Verfahren in Erledigung der faktenbezogenen Beschwerdegründe an Hand der soeben dargestellten Kriterien zu prüfen sein.
III. Zu den faktenbezogenen Rechtsrügen.
1.
Faktum "Geldabfluß über D und H"
(A.II. 1., C. II. 1., 2. a)
Der Angeklagte D vermeint (Z 9 lit a), das Urteil
enthalte keine Feststellungen dahin, daß A im hier
aktuellen Zusammenhang "in Ausübung seiner Machthaberschaft für die I" eine "vor allem als konkret anzusprechende rechtsgeschäftliche Tätigkeit" vorgenommen habe; insbesondere habe der Genannte weder bei einer konkreten Auftragsvergabe durch die Genossenschaft an die Gruppe LÜM noch beim Abschluß eines
allfälligen Rahmenvertrages mit dieser Gruppe (betreffend eine Mehrzahl konkreter Auftragserteilungen sowie die dabei anzuwendenden Honorarsätze) einen (persönlichen) Vermögensvorteil gefordert und entgegengenommen; demgemäß habe er auch nicht durch ein Abhängig-Machen der Auftragsvergabe von einem solchen Vermögensvorteil den für die I "im Rahmen des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes" erzielbaren Preis nachteilig beeinflußt. Daraus erhelle, daß sich A (als angeblich unmittelbarer Täter) lediglich "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung für die Genossenschaft, allenfalls im Weg eines "Treubruchs", von dritter Seite habe Geldmittel zur Verfügung stellen lassen und nicht in rechtsgeschäftlicher Ausübung seiner Machthaberschaft; jener habe daher beim Faktum A.II.1. den Tatbestand des § 153 StGB schon in objektiver Hinsicht gar nicht verwirklicht, sodaß dem Beschwerdeführer zu Unrecht Beitragstäterschaft hiezu (§ 12 dritter Fall StGB) angelastet werde (C. II. 2. a).
Auf die Zulässigkeit von Einwänden eines Beteiligten gegen die Annahme der (objektiven) Tatbildmäßigkeit und (konkreten) Rechtswidrigkeit des von ihm geförderten Verhaltens des unmittelbaren Täters wurde (mit Bezug auf JBl 1984,389) schon in der ersten Rechtsmittelentscheidung hingewiesen. In der Sache selbst geht jedoch auch diese Rechtsrüge fehl.
Eine für den Machtgeber nachteilige Einflußnahme auf den von ihm zu bezahlenden Preis (für eine an ihn erbrachte Leistung) wird nämlich durch seinen Machthaber im Weg eine Mißbrauchs von dessen Befugnis zur Verfügung über das Vermögen des Machtgebers auch dann ausgeübt, wenn der Machthaber einen vom Kontrahenten des Machtgebers nachträglich gewährten, beim Vertragsabschluß noch nicht einkalkuliert gewesenen Nachlaß nicht für letzteren, sondern für sich selbst in Anspruch nimmt; denn zum einen wird das Vermögen des Machtgebers auch dadurch effektiv verringert, daß er einen höheren als den von Seiten des Geschäftspartners letzten Endes tatsächlich verlangten Preis bezahlt, und zum anderen fällt die (hier überhaupt verschleierte) Entgegennahme eines (auch sonst in der Regel zumindest verdeckten) Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst uno actu (und in strafrechtlicher Sicht untrennbar) mit dessen (ihm als Vertreter zuzurechnendem) Verzicht auf eine Inanspruchnahme der betreffenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen.
Ein nach § 153 StGB tatbestandsmäßiger Befugnismißbrauch kann aber durchaus auch mittels einer derartigen Unterlassung begangen werden, weil die Befugnis, durch Rechtshandlungen über fremdes Vermögen zu verfügen, gleichermaßen durch deren Nichtausübung gebraucht (und dementsprechend durch die pflichtwidrige Nichtausübung einer gebotenen rechtsgeschäftlichen Tätigkeit mißbraucht) werden kann; der Verzicht auf die (rechtsgeschäftliche) Inanspruchnahme eines Preisnachlasses für den Machtgeber hinwieder läuft jedenfalls der Verpflichtung des Machthabers zu einer möglichst nutzenbringenden Geschäftsführung für den von ihm Vertretenen (§ 1009 ABGB) zuwider (vgl JBl 1983,545, EvBl 1981/137 uva).
Die vom Beschwerdeführer relevierten Varianten, und zwar das von vornherein schon die vertragliche Preisbildung zum Nachteil des Machtgebers beeinflussende Fordern und Entgegennehmen eines Vermögensvorteils vom Kontrahenten durch den Machthaber für sich selbst, sind demnach keineswegs die einzigen Möglichkeiten einer Schädigung des Machtgebers durch einen nach § 153 StGB tatbestandsmäßigen Befugnismißbrauch seines Vertreters im Weg einer für ihn nachteiligen Einflußnahme auf den von ihm zu entrichtenden Preis.
Der mit der erörterten Rechtsrüge bekämpften Annahme, daß A (im Zusammenwirken mit B) die ihm eingeräumte
Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der I mißbrauchte, als er jene Honorarbeträge, deren Erhalt ihm der Beschwerdeführer im Namen der N und des LÜO zum Schein bestätigte, für
nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene Zwecke einbehielt, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender (konkret preisbegünstigender) Rabatte für die I einer genossenschaftsdienlichen Verwendung zuzuführen, haftet demnach im Sinn des zuvor Gesagten ein Rechtsirrtum nicht an; von einem lediglich "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung begangenen bloßen "Treubruch" seinerseits zum Nachteil der Genossenschaft kann insoweit keine Rede sein.
Die Angeklagten A und B wenden ein (sachlich Z 9 lit b), daß sich ihre Verurteilung zu diesem Faktum (A. II. 1./C. II. 1.) auch auf Sachverhalte erstrecke, in Ansehung deren sie bereits mit dem ersten I-Urteil der Untreue schuldig erkannt worden seien; damit sind sie teilweise im Recht.
Nicht stichhältig ist allerdings die (nicht näher begründete) pauschale Behauptung des Angeklagten A, eine derartige Doppelverurteilung sei in Ansehung sämtlicher unter Pkt A. I. 2. b des ersten Urteils zusammengefaßter Fakten (aa - jj) ergangen, weil das Gericht insoweit, verdeckt durch die Individualisierung der Taten nach verschiedenen Kriterien - und zwar seinerzeit ausschließlich darnach, wohin die aus Genossenschaftsmitteln abgezweigten Gelder geflossen seien, und nunmehr lediglich nach deren Herkunft bei ihrem (vorausgegangenen) Einfließen in das Vermögen der I -, in beiden Urteilen jeweils dieselben Malversationen erfaßt habe, also das Abzweigen derselben Geldbeträge. Denn unbeschadet dessen, daß bei der jeweiligen Erfassung der ungetreuen Verwaltung von Genossenschaftsmitteln tatsächlich im ersten Urteil deren Herkunft und im zweiten deren Verwendung offengelassen wurde, liegt die hier behauptete Faktenidentität doch nur in (noch zu erörternden) zwei Fällen (Fakten A. I. 2. b, hh und teilweise ii des ersten Urteils) vor, wogegen sie ansonsten deshalb auszuschließen ist, weil es beim angefochtenen nunmehrigen Schuldspruch (laut Pkt A. II. 1.) nach der Tatenbeschreibung notwendigerweise durchwegs um die mit Hilfe von Scheinquittungen der N oder des LÜO verschleierte Abdisposition
von Geldmitteln aus dem Vermögen der I geht und diese essentielle Tatmodalität in allen anderen hier relevierten seinerzeitigen Fakten (A. I. 2. b, aa bis gg und jj sowie ii im übrigen) nach den im ersten Urteil dazu getroffenen Feststellungen nicht gegeben war. Im besonderen gilt dies auch für das vom genannten
Beschwerdeführer exemplifizierend hervorgehobene Faktum A. I. 2. b, gg des ersten Urteils, bei dem insgesamt 3,971.128,40 S aus Genossenschaftsmitteln zur Finanzierung des "SÜDOST-EXPRESS" verwendet wurden.
Sind doch jene (sozusagen als direkte Finanzierung) unmittelbar zur Begleichung von Druckkostenrechnungen für die bezeichnete Zeitschrift geleisteten Zahlungen der I in deren Buchhaltung durchwegs als a-conto-Zahlungen aus der laufenden eigenen Geschäftsverbindung mit der betreffenden Druckerei, also keineswegs als durch Scheinquittungen belegte Zahlungen an die N oder an das L*** verschleiert worden (vgl S 140-142 des ersten I-Urteils = I 1/US 140-142). Die nach den Konstatierungen zum hier angefochtenen Schuldspruch allenfalls zu einer (indirekten) Finanzierung des "SÜDOST-EXPRESS" im Weg über die P verwendeten, tatsächlich von D quittierten Gelder aber (vgl US 87 f., 342, 346 f.) - auf die zudem noch im Rahmen der Straffrage zurückzukommen sein wird - wurden nach der Aktenlage (vgl ON 674/70, 79 f.) den Herausgebern der Zeitschrift zugeführt und sind demnach mit den schon im ersten Urteil erfaßten Finanzierungs-Zahlungen durchaus nicht ident; insoweit geht daher die nicht näher substantiierte Beschwerde, mit der (durch eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Fassung der Anklageschrift) lediglich auf Vermögensflüsse von der I zur P und von dieser an die Herausgeber des "SÜDOST-EXPRESS" verwiesen wird, mit der Behauptung einer Faktenidentität jedenfalls fehl. Nicht anders verhält es sich ferner mit der von A und
B relevierten Übergabe von fünf I-Schecks - und zwar über 60.000 S vom 31.Juli 1980 (ON 686/3, 678/10) sowie über 189.000 S vom 8.April 1980, über 60.000 S vom 27.August 1980, über 45.794 S vom 25.April 1980 und über 30.000 S vom 11.Dezember 1980 -, deren Erhalt D zum Schein quittierte (vgl ON 686/5, 7; 674/13, 14, 15), an einen Journalisten des "SÜDOST-EXPRESS". Diese Zahlungen nämlich scheinen zwar tatsächlich auch in einem (im ersten Verfahren erstatteten) Gutachten des Sachverständigen Dr.Q in einer Liste von I-Schecks (über insgesamt 674.794 S) auf, die an Journalisten der genannten Zeitschrift ausgefolgt wurden, doch erstrecken sich die dort ergangenen Schuldsprüche zum Faktum A. I. 2. b, gg/A. II. 1. b entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht auch auf jenen der Genossenschaft aus Leistungen für den "SÜDOST-EXPRESS" in der Höhe von 3,624.326,77 S entstandenen Schaden, in dem (unter anderem) die erwähnte Schecksumme enthalten ist, sondern vielmehr lediglich auf diejenige (davon völlig verschiedene) Vermögensminderung im (zuvor angeführten) Betrag von 3,971.128,40 S, die (wie dargetan) durch die (in einem ganz anderen Verzeichnis erfaßte) Bezahlung von Druckkostenrechnungen für die Zeitschrift aus Genossenschaftsmitteln entstand (vgl I 1/US 432-434; I 1/ON 817/26-28; ON 580/3-9, 65). Keine ausreichenden Anhaltspunkte schließlich bietet die Aktenlage für die Annahme, daß in einer vom Sachverständigen Q aufgelisteten Summe von 9,438.000 S über von D bloß zum Schein bestätigte Scheckzahlungen der Genossenschaft an die
N und an das L*** (ON 674/58) Beträge in der Höhe von
-
1,500.000 S und 450.000 S, die auf ein zugunsten der P verpfändetes Sparbuch erlegt,
-
800.000 S, die auf ein zugunsten der "AUTOMOBILIA ..."
verpfändetes Sparbuch erlegt und
- 250.000 S, die der "DUROTECHNIK ..." zugeführt worden seien, enthalten wären und deren Abzweigung den Beschwerdeführern schon mit dem ersten Urteil (Fakten A. I. 1. a, bb und in cc/A. II. 1. a sowie in A. I. 2. a, cc/A. II. 1. b) als Untreue angelastet worden wäre.
Ein in den Beschwerden relevierter I-Scheck vom 22.April 1980 über 1,5 Mio S, auf den sich ein im zugehörigen Scheckverzeichnis des Kontoinhabers angebrachter Vermerk "Sparbucherlag" bezieht, scheint zwar in dem bezeichneten Gutachten wohl auf (ON 674/15; 686/6; S 293, 295/XXXII), doch war der betreffende Vermerk im Hinblick auf die Divergenzen sowohl zwischen der Schecksumme und dem Einlagenstand auf dem verpfändeten P-Sparbuch (in der Höhe von 1,950.000 S) als auch zwischen dem Datum der Scheckausstellung und dem Verpfändungsdatum (26.Juni 1980) sowie insbesondere auf den Hinweis des Sachverständigen des Inhalts, daß die spätere Einlösung dieses Sparbuchs mit der N nichts zu tun habe (ON 674/71), für sich allein keineswegs so signifikant, daß er Feststellungen über eine allfällige (teilweise) Faktenidentität indiziert hätte. Verfahrensergebnisse aber, nach denen in der von den Beschwerdeführern bezeichneten Liste I-Schecks über 450.000 S (angeblich vom 28.April 1980) und über 800.000 S enthalten wären, deren Realisat im einen Fall dem P-Sparbuch und im anderen dem AUTOMOBILIA-Sparbuch zugeführt worden sein könnten, werden in den Rechtsrügen nicht aufgezeigt; Anhaltspunkte dafür sind entgegen dem Beschwerdevorbringen auch dem ersten Urteil (I 1/US 74, 76) nicht zu entnehmen.
Ein Scheck über 250.000 S (mit unleserlichem Giro und mit Ausstellungsdatum 31.Oktober 1980) schließlich ist zwar (neben einem weiteren, anschließend zu erörternden Scheck über dieselbe Summe vom 19. Februar 1980) in einer vom Sachverständigen angefertigten Liste von durch D quittierten I-Schecks (ON 686/5) tatsächlich enthalten, doch ist ein Zusammenhang zwischen diesem Scheck und Scheckzahlungen des Angeklagten A (namens der R)
an die S - wie insbesondere (schon) vom 10.September 1980 über den gleichen Betrag (vgl I 1/US 158 f., 609 f.) oder etwa nach dem (auch im Zusammenhang mit dem relevierten ersten Urteil - I 1/US 600 - unverständlichen) Beschwerdevorbringen dahin, daß sich der Betrag "aus den drei Schecks, je vom 27.3.1980, über 120.000 (richtig wohl: 20.000), 30.000 (richtig wohl: 130.000) und 100.000 S zusammensetze, die laut Zeugenaussage T (gemeint wohl: U) über die R bezahlt wurden -, in Ansehung
deren er schon im ersten Verfahren verurteilt wurde, gleichfalls nicht zu erkennen.
In diesem Umfang geht daher die in Rede stehende Rechtsrüge fehl. In der Tat bereits von den im ersten Verfahren ergangenen Schuldsprüchen erfaßt hingegen wurde das Abzweigen von vier I-Schecks (über insgesamt 805.001 S), über deren Erhalt
D Scheinquittungen ausstellte, und zwar
-
über 250.000 S vom 19.Februar 1980 und über 300.000 S vom 31. März 1980 (I 1/US 159 f., 607-611 iVm ON 674/13, 14; 686/5), verwendet jeweils zu Zahlungen an die S (in A. I. 2. a, cc/A. II. 1. b des ersten Urteils);
-
über 155.001 S vom 24.April 1980 (I 1/US 164 f., 621 iVm ON 674/13, 27 f., 97; 686/5), verwendet zu einer Zahlung an den IDIOM-Verlag (A. I. 2. b, hh/A. II. 1. b des ersten Urteils) und
-
über 100.000 S vom 24.September 1980 (I 1/US 166 f., iVm ON 674/16a, 58; 686/7), verwendet zu einer Zahlung an die Firma H*** (in A. I. 2. b, ii/A. II. 1. b des ersten Urteils). Soweit sich die im vorliegenden Verfahren gefällten Schuldsprüche gegen A (A. II. 1.) und B (C.II.1.) im Hinblick auf ihre uneingeschränkt pauschalierende Fassung auch auf diese Fakten erstrecken, verstießen sie demnach gegen das schon oben (unter II.) erörterte, aus den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO resultierende Verbot der neuerlichen Aburteilung einer bereits entschiedenen Sache ("res iudicata").
Die hiedurch verursachte Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO nötigt zur Urteilsaufhebung im davon betroffenen Umfang sowie insoweit zur Zurückverweisung der Sache in die Tatsacheninstanz. Die Aufhebung ist nämlich ungeachtet dessen, daß das den Verstößen zugrunde gelegene temporäre Verfolgungshindernis in der Zwischenzeit weggefallen ist, deswegen unumgänglich, weil die der Doppelverurteilung zugrunde liegenden früheren Schuldsprüche im Rechtsmittelverfahren (12 Os 156/83 vom 6.Dezember 1984) aufgehoben wurden, und die sie betreffende mittlerweilige Einstellung des erneuerten Verfahrens mit Beschluß vom 25.Juni 1985 (GZ 12 b Vr 1152/85-1019 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) gemäß § 227 Abs. 1 StPO im Hinblick auf einen Verfolgungsvorbehalt des öffentlichen Anklägers (§ 34 Abs. 2 Z 1 StPO) insoweit derzeit noch keine Wirksamkeit erlangt hat; dies deshalb, weil jenes Verfahren gegen A und B (in seinem übrigen Teil) erst am 1.Oktober 1985 (mit der Zurückziehung der von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1985, GZ 12 b Vr 8508/85-15, erhobenen Berufung) rechtskräftig beendet wurde, sodaß die Frist zur formlosen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 363 Abs. 1 Z 3 StPO noch nicht abgelaufen ist.
In Ansehung eines weiteren Schecks (mit unleserlichem Giro) über 470.000 S vom 10.April 1980 schließlich, den D zum Schein quittierte, bietet ein im zugehörigen Scheckverzeichnis des Kontoinhabers angebrachter Vermerk "Dkfm. B" in Verbindung mit einem Hinweis des Sachverständigen darauf, daß am folgenden Tag ein gleich hoher Betrag unbar auf das später verpfändete, vorerwähnte AUTOMOBILIA-Sparbuch eingezahlt wurde (ON 674/15, 20 a, 58; 686/6), einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, daß das Abzweigen des betreffenden Schecks gleichfalls schon im ersten Verfahren (in A. I. 1. a, aa/A. II. 1. a) - und zwar insoweit
rechtskräftig - abgeurteilt wurde; da das angefochtene Urteil darüber keine zur Beurteilung ausreichenden Feststellungen enthält (Z 9 lit b), bedarf es in diesem Umfang ebenfalls einer Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz.
2.
Fakten "Parteispenden durch Lokalfinanzierung
und Scheckzuwendungen" (A. II. 3.; C. V. 2.)
Die vom Angeklagten F mit Recht geltend gemachten
Begründungsmängel (Z 5) zum Faktum A. II. 3./C. V. 1., die zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs (C. V. 1.) schon in nichtöffentlicher Sitzung zum Zweck der Verfahrenserneuerung geführt haben, sind gleichermaßen zum Nachteil des Angeklagten A unterlaufen, der seine Verurteilung (A. II. 3.) insoweit nicht bekämpft hat; sie waren daher nach § 290 Abs. 1 (Satz 2 zweiter Fall) StPO zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen. Zum Faktum A. II. 4./ C. V. 2. - gleichwie zu den Fakten C. V.
1. bis 3., in Ansehung deren schon mit der ersten Rechtsmittelentscheidung die Verfahrenserneuerung angeordnet wurde - bekämpft der Angeklagte F die (den objektiven Tatbestand des § 153 StGB betreffende) Annahme, daß A durch die Hingabe von drei I-Schecks über insgesamt rund 155.000 S an ihn für die Bezirksparteiorganisation V der
"ÖSTERREICHISCHEN VOLKSPARTEI" (ÖVP) als Parteispenden die ihm als Mitglied des Vorstands eingeräumte Befugnis zu Verfügungen über das Genossenschaftsvermögen mißbraucht (A. II. 4. a, b c) und (dementsprechend) er selbst durch die Entgegennahme dieser Spenden zu einem derartigen Mißbrauch (wissentlich) beigetragen habe (C. V. 2.).
Dementgegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Parteispenden seien weder durch das GenG noch durch die Satzung der I oder durch eine Geschäftsanweisung an deren Vorstand schlechthin verboten; sie könnten sehr wohl im Interesse einer Genossenschaft gelegen sein, um die betreffende Partei zur Vertretung ihrer Interessen - wie etwa an einer Beseitigung steuerlicher Diskriminierungen oder regionaler Beschränkungen, an der (gemeint wohl: allgemein-budgetären) Bereitstellung von Förderungsmitteln oder an einer Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens überhaupt - zu motivieren sowie sie dabei zu unterstützen; darüber hinaus seien auch reine Akte der Freigebigkeit in jedem Einzelfall unter dem Aspekt der "Vernünftigkeit und sozialen Richtigkeit" auf ihre konkrete Berechtigung zu prüfen. Alle diese Argumente gehen jedoch fehl.
Einen Befugnismißbrauch im Sinn des § 153 StGB begeht, wer sich, nach außen hin im Rahmen seiner Vollmacht handelnd, über seine Verpflichtungen im Innenverhältnis hinwegsetzt; Maßstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung ist somit die Ausgestaltung des Innenverhältnisses (vgl ÖJZ-LSK 1977/313, 1976/364 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 10, Kienapfel, AT II, RN 42, 45, jeweils zu § 153). Insoweit ist, wie schon aus §§ 1009, 1013 ABGB erhellt, jeder Machthaber grundsätzlich verpflichtet, seinem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen (vgl EvBl 1981/137, ÖJZ-LSK 1976/250 ua; Leukauf-Steininger aaO; Liebscher im WK, Rz 16, 19 zu § 153). Darüber hinaus waren die Organe der I nach § 23 Abs. 1 WGG ausdrücklich zu einer den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Geschäftsführung verhalten; diese Verpflichtung betrifft im Hinblick auf das eminente Interesse der Genossenschaft an dem - ihre Erfüllung voraussetzenden (§ 35 Abs. 2 Z 2 WGG) - Fortbestand der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit durchaus auch das Innenverhältnis zwischen ihr und ihren Organen. Die Hingabe von Spenden, also von unentgeltlichen Zuwendungen, ist aber mit den Geboten der Sparsamkeit und der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihr die (bloße) Hoffnung auf künftige - hier: keinesfalls erzwingbare und zudem ökonomisch gar nicht meßbare - Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; folgerichtig dürfen ja auch den Mitgliedern der I (als gemeinnützige Genossenschaft) über den (gesetzlich und satzungsgemäß begrenzten) jährlichen Gewinnanteil hinausgehende Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere, geldwerte Leistungen anzusehen sind, nicht zugewendet sowie Rücklagen und Rückstellungen nur für den in § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden (§ 10 Abs. 1 WGG, §§ 35 Abs. 6, 36 Abs. 2 der I-Satzung). Die Frage, inwieweit die hier inkriminierten, zur Behebung von (teilweise ganz konkreten) finanziellen Engpässen bei der genannten regionalen Parteiorganisation bestimmten Spenden tatsächlich in der Erwartung solcher künftiger (allenfalls immaterieller) "Gegen"-Leistungen ihrerseits gegeben wurden, kann daher unerörtert bleiben. Für die Annahme einer nach dem Innenverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Organen ausnahmsweise gegebenen Zulässigkeit jener Spenden als im seriösen Geschäftsleben übliche (Bagatell-) Geschenke oder nach dem mutmaßlichen (Gesamt-) Willen des Geschäftsherrn - hier also: der Genossenschaftsmitglieder - hinwieder (vgl Liebscher aaO Rz 18, Kienapfel aaO RN 45; Schönke-Schröder-Lenckner 21 , RN 20, 21, Hübner im LK 10 , RN 10, jeweils zu § 266 DStGB) war im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die Höhe der betreffenden Zuwendungen keinerlei Raum. Eben darum kam auch eine die Beurteilung der in Rede stehenden Spenden als pflichtwidrig ausschließende Zustimmung des Genossenschafts-Vorstands (in welcher Zusammensetzung immer) nicht in Betracht, weil ein derartiges Einverständnis seinerseits pflichtwidrig gewesen wäre und dementsprechend an der Mißbräuchlichkeit dieser Verfügungen nichts zu ändern vermocht hätte (vgl Hübner aaO RN 8); von bloßen Formverletzungen durch den Angeklagten A in bezug auf materiell den Vermögensinteressen der Genossenschaft nicht zuwiderlaufende Dispositionen kann daher bei den hier interessierenden Parteispenden keine Rede sein.