Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Vormundschaftssache der am 5. Juli 1969 geborenen Elvira A infolge Revisionsrekurses zum besonderen Sachwalter der Minderjährigen bestellten Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26. September 1985, GZ 47 R 452/85-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 30. Juli 1985, GZ P 70/85-15, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat Johann B als außerehelichen Vater der am 5. Juli 1969 geborenen Elvira A schuldig erkannt, ab 23. August 1984 für diese einen Unterhalt von monatlich 2.920,-- S zu bezahlen, jedoch ein Begehren auf Zahlung dieses Unterhaltsbetrages für die Zeit vom 20. August 1984 bis 22. November 1984 abgewiesen. Dieser Teil wurde vom Rekursgericht mit der Begründung bestätigt, daß es sich hiebei um einen Unterhalt für die Vergangenheit handle, der im allgemeinen nicht verlangt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung als besondere Sachwalterin für die Minderjährige gegen den erwähnten bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach der nunmehrigen Judikatur (RZ 1985, 35, 7 Ob 582/85 ua.) hat nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, weil sich der Revisionsrekurs nur gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet.
Richtig ist, daß die Frage, ob ein Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann, keine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des § 14 AußStrG ist (SZ 44/29 ua.). Demnach mußte also geprüft werden, ob ein zulässiger Revisionsrekurs im Sinne des § 16 AußStrG vorliegt. Hier macht der Revisionsrekurs lediglich offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Eine solche liegt jedoch nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 457, NZ 1983, 77 ua.). Dies ist bezüglich der Frage, ob ein Unterhalt auch für die Vergangenheit zugesprochen werden kann, nicht der Fall. Die im Revisionsrekurs von der Entscheidung des Rekursgerichtes abweichende Auslegung des § 1418 ABGB mag vertretbar sein. Bildet jedoch eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinne des § 16 AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen sollen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (8 Ob 607/85, 6 Ob 24/85 ua.). Dies ist hier, wie schon die lange Judikatur im Sinne der rekursgerichtlichen Auslegung zeigt, nicht der Fall.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E07082European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00673.85.1121.000Dokumentnummer
JJT_19851121_OGH0002_0070OB00673_8500000_000