TE OGH 1985/11/21 8Ob70/85

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich M*****, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) R*****, und 2) V*****-AG., *****, beide vertreten durch Dr. Otto Hellwich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 38.799,20 s.A. (Rekursstreitwert S 34.399,60), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16. September 1985, GZ. 16 R 190/85-29, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Juli 1985, GZ. 16 R 190/85-26, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Beklagten mit Urteil vom 29. 11. 1984 (ON 15) zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von S 4399,60 s.A. zu bezahlen; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 34.399,60 s.A. gerichtete Mehrbegehren des Klägers wies es ab.

Dieses Urteil wurde vom Kläger in seinem klagsabweisenden Teil mit Berufung bekämpft.

Mit Urteil vom 10. 4. 1985 (ON 21) gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem er die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens anstrebte.

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 30. 5. 1985 (ON 23) dieses Rechtsmittel zurück.

Dem gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 25. 7. 1985 (ON 26) keine Folge.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Klägers wurde vom Erstgericht dem Rekursgericht vorgelegt und von diesem mit dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, daß er nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der nunmehr vorliegende Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben „und die außerordentliche Revision vom 28. 5. 1985 der geschäftsordnungsgemäßen Erledigung dem OGH zuzuleiten“.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel des Klägers ist zulässig.

Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz zur Zurückweisung im Sinne des § 523 erster Satz ZPO unzulässiger Revisionsrekurse wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (so zuletzt für die Rechtslage nach der ZVN 1983 3 Ob 28/84). Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen dem im § 528 Abs. 1 ZPO normierten Rechtsmittelausschluß (JBl. 1985, 113 ua.); ein dieser Gesetztesstelle unterzuordnender Unzulässigkeitstatbestand liegt aber hier nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt hier allerdings nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (vgl. 5 Ob 580/84; 6 Ob 589, 615/85; JBl. 1984, 617). Der Sinn der im § 528 Abs. 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an ihn gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht verneinte. Die Anwendung der im § 528 Abs. 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich dazu führen, daß der Rechtsmittelwerber insoweit benachteiligt ist, als er bei der Bekämpfung einer derartigen Entscheidung, wenn sie vom Rekursgericht als Durchlaufgericht gefällt wurde, auf die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO beschränkt wäre, während er eine solche Entscheidung, wenn sie schon (richtigerweise im Sinne des § 523 ZPO) vom Erstgericht gefällt worden wäre, ohne diese Beschränkung bekämpfen könnte. Daß durch die Bestimmungen der ZVN 1983 eine derartige sachlich unbegründete Differenzierung der Anfechtungsmöglichkeiten herbeigeführt hätte werden sollen, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.

Dies führt für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Entscheidung des Rekursgerichtes, da sie einen in Geld bestehenden S 15.000.- übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft, ohne Beschränkung auf die im § 528 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen mit Vollrekurs anfechten kann, ohne daß es einer Bewertung des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht oder eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bedürfte.

Sachlich ist das Rechtsmittel des Klägers allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs des Klägers im Sinne der Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO mit Recht zurückgewiesen hat.

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).

Textnummer

E07101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00070.850.1121.000

Im RIS seit

04.10.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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