TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2004/08/0220

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der R GmbH in R, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hetzendorfer Straße 75A, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich 1. vom 19. August 2004, Zl. SV(SanR)-410714/6- 2004-Bb/May, betreffend Beitragsnachverrechnung, und 2. vom 19. August 2004, Zl. SV(SanR)-410594/2-2004-Bb/May, betreffend Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut dem im Akt befindlichen Prüfbericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 11. Jänner 2000 seien bei der beschwerdeführenden Partei gemäß dem Mindestlohntarif für Hausarbeiter Richtigstellungen vorzunehmen gewesen, seien in den Sachkonten für das Jahr 1996 Beträge für versicherungspflichtige Personen hervorgekommen, für die mangels der erforderlichen Daten die Nachverrechnung einvernehmlich mittels Beitragsnachweisung vorgenommen worden sei, und besitze die Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 1998 vier Firmen-Kfz. Der Geschäftsführer, M.K., habe nach einer telefonischen Befragung zugegeben, seit 1. Jänner 1998 eines dieser Kfz auch für Privatfahrten benützt zu haben. Nachdem weder ein Fahrtenbuch noch sonstige Aufzeichnungen geführt worden seien, sei für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1999 der volle Sachbezugswert anzusetzen.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 21. Februar 2000 wurden der Beschwerdeführerin Verzugszinsen von S 7.700,-- als Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. März 2000 einen als Berufung bezeichneten Einspruch. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass alle Fahrzeuge (bis auf einen Peugeot Klein-Lkw) per Ende 1998 aus dem Vermögensbestand der Beschwerdeführerin ausgeschieden seien. Die Hinzurechnung für den Dienstnehmer M.K. als Sachbezug für das Jahr 1999 beruhe daher auf einer falschen Information. Auf Grund der geänderten Beitragsnachzahlungsbeträge müsse auch der Beitragszuschlag entsprechend herabgesetzt werden.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 13. Juni 2000 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeber verpflichtet, allgemeine Beiträge in Höhe von S 68.359,20 und Sonderbeiträge in Höhe von S 550,30 zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem bevollmächtigten Steuerberatungsbüro M. sei von einer angeblichen Ausscheidung der Autos aus dem Firmenvermögen nichts bekannt. Auf Ersuchen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe der Steuerberater mit der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten und die Auskunft bekommen, dass die Leasingraten für die Fahrzeuge im Jahr 1999 nach wie vor von dem Unternehmen selbst bezahlt worden seien. Es sei daher festzustellen, dass in den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 1998 vier Firmen-Kfz (Audi, VW-Golf, Peugeot und Chrysler-Voyager) aufschienen. Die Leasingraten für die Kraftfahrzeuge seien sowohl für 1998 als auch für 1999 von der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Der Versicherte M.K., der bis 24. Dezember 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, habe seit 1. Jänner 1998 eines der Kraftfahrzeuge auch für Privatfahrten benützt. Ein Sachbezug sei jedoch nicht angesetzt worden. Nachdem weder ein Fahrtenbuch noch sonstige Aufzeichnungen geführt worden seien, habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für die Jahre 1998 und 1999 1,5 % des Neupreises des Audi (S 450.000,--) als Sachbezug der allgemeinen Beitragsgrundlage hinzugerechnet und allgemeine Beiträge nachverrechnet. Darüber hinaus seien auf Grund festgestellter Differenzen noch weitere (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr gegenständliche) Beiträge nachverrechnet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in dem sie angab, dass im Zeitraum 1998/1999 Fahrzeuge weder im Vermögensbestand noch im Aufwand der Gesellschaft geführt und verbucht worden seien.

Im Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde vom 29. Jänner 2001 werde u.a. ausgeführt, bei den gegenständlichen Fahrzeugen handle es sich unbestritten um Leasingfahrzeuge. Die Leasingverträge seien trotz mehrmaliger Aufforderungen weder durch das "Steuerbüro" noch durch M.K. vorgelegt worden. Nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf seien sämtliche Fahrzeuge für die Beschwerdeführerin zugelassen.

Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2001 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und nachrichtlich an die belangte Behörde wird ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug Audi um ein Leasingfahrzeug handle und Eigentümer somit die Leasinggesellschaft sei.

Zulassungsbesitzer sei die Beschwerdeführerin. Da das Fahrzeug mehrheitlich von M.K. benützt werde, kämen dieser bzw. seine Familie zu 100 % für die laufenden Kosten wie Versicherung, Steuer, Leasingrate, Sprit etc. auf. Die Beschwerdeführerin führe kein Aufwandkonto für dieses Fahrzeug, ebenso nicht für die anderen von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse genannten Fahrzeuge. Die Beschwerdeführerin habe keinen Aufwand in ihren Büchern, es seien Umbuchungen der Aufwendungen auf ein Verrechnungskonto M.K. erfolgt, welches den Mitgliedern der Familie K. zuzuordnen sei. Wenn bei der Beschwerdeführerin keine Aufwendungen bestanden hätten, könne M.K. auch kein wirtschaftlicher Vorteil von Seiten der Beschwerdeführerin zugekommen sein. Um jemandem einen wirtschaftlichen Vorteil zuteil werden zu lassen, wäre es Voraussetzung, selbst einen wirtschaftlichen Aufwand zu haben. Dies sei nicht gegeben, weshalb kein Sachbezug unterstellt werden könne. Die Aufwendungen für das Fahrzeug trügen M.K. und die Mitbesitzer in ihrem Privatbereich.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Einsprüchen keine Folge gegeben. Begründend wurde im Bescheid betreffend die Beitragsnachverrechnung im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Besprechungsprotokoll der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Kirchdorf vom 5. März 2004 sei zu ersehen, dass sämtliche Fahrzeuge, die von M.K., J.K. und A.K. benützt worden seien bzw. benützt würden, für die Beschwerdeführerin angemeldet und bis 1997 in deren Anlagevermögen enthalten gewesen seien. Bei der Bilanzerstellung für das Jahr 1998 seien die Fahrzeuge zwar auf das Verrechnungskonto umgebucht, jedoch nicht umgemeldet worden. Nach Meinung des Finanzamtes sei daraus zu schließen, dass die Fahrzeuge, die auch von der Beschwerdeführerin bezahlt worden seien, dieser immer noch zuzurechnen seien. Laut Finanzamt sei die Umbuchung nur getätigt worden, um Abgaben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu entgehen. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Erstellung der Bilanzen erst im Jahr 2000 erfolgt sei und noch keine Kaufverträge betreffend das Fahrzeug vorgelegt worden seien. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf seien sämtliche Fahrzeuge für die Beschwerdeführerin zugelassen. Unbestritten sei, dass M.K. ein Firmen-Kfz (Audi) vom 1. Jänner 1998 bis Ende 1999 (Ende seiner handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit) auch für Privatfahrten benützt habe, ohne ein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen zu führen. Die Herausnahme der Fahrzeuge aus dem Anlagevermögen stelle lediglich eine buchhalterische Maßnahme mit dem Ziel dar, sich der Abgabenpflicht gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu entziehen. Dies werde auch dadurch untermauert, dass die Fahrzeuge weder umgemeldet noch die Leasingverträge geändert worden seien. M.K. sei daher auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten zu keinerlei diesbezüglichen Zahlungen verpflichtet gewesen. Aus einem "Telefonvermerk mit dem Steuerbüro" vom 3. April 2000 gehe überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin die Leasingbeträge bezahlt habe, dies aber rückwirkend geändert werden solle. Eine Bestätigung des "Steuerbüros" vom 16. Oktober 2000, dass in den Jahresabschlüssen 1998 und 1999 keine Kfz-Aufwendungen enthalten seien, lasse daher den Schluss zu, dass die Kfz-Kosten nachträglich aus der Buchhaltung genommen worden seien. Aus verschiedenen Punkten des Besprechungsprotokolles des Finanzamtes sei ersichtlich, dass immer wieder versucht worden sei, einen Sachverhalt im nachhinein zu ändern. Auch bezüglich der Fahrzeuge sei dies der Fall. Der Einwand, dass die Kosten für die Fahrzeuge zu 100 % von der Familie K. bzw. von M.K. betragen worden seien, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden sei, dass irgendwelche Zahlungen geflossen seien bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführerin die Kosten refundiert worden seien. Da die Kfz-Kosten ursprünglich in der Buchhaltung enthalten gewesen und daher von der Beschwerdeführerin getragen worden seien, hätte zumindest eine nachträgliche Übernahme der Kosten durch M.K. stattfinden müssen. Ein solcher Zahlungsfluss sei aber weder behauptet noch nachgewiesen worden. Die bloße nachträgliche Herausnahme der Kfz-Kosten aus der Buchhaltung beweise aber keinesfalls eine Kostenbeteiligung des Dienstnehmers. Es sei daher davon auszugehen, dass M.K. einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis durch die private Benützung eines Firmen-Pkw erzielt habe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Die Beschwerdeführerin legt dar, dass M.K. im gegenständlichen Zeitraum ein von ihm privat bezahltes Fahrzeug benützt habe und im Aufwand der Beschwerdeführerin Kilometergeldabrechnungen des M.K. enthalten seien, welche anlässlich der Betriebsprüfung durch das Finanzamt Kirchdorf in keiner Weise beeinsprucht oder beanstandet worden seien. Eine Doppelverrechnung wäre nicht anerkannt worden, dass nämlich einerseits Kfz-Kosten für den Firmen-Pkw als Aufwand ausgewiesen und gleichzeitig M.K. Kilometergeld für dienstlich erbrachte Fahrten mit dem von ihm bezahlten Pkw vergolten worden wäre.

Es ist im gegenständlichen Fall aber nicht von Bedeutung, ob eine Doppelverrechnung erfolgt ist und ob das zuständige Finanzamt diese rechtens akzeptiert hat. Relevant ist lediglich, ob ein Sachbezug im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vorliegt. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen, ob M.K. Kilometergeld verrechnet hat und ob er dies zu Recht getan hat. Wie die Beschwerdeführerin selbst im weiteren Beschwerdevorbringen betont, hat das Finanzamt festgestellt, dass sämtliche offenen Fragen im Verhältnis der Beschwerdeführerin zur mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht Gegenstand der Betriebsprüfung sind und auch auf die Betriebsprüfung keinerlei Auswirkungen haben können.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Zurechnung der Kosten zum Privatbereich des M.K. sei daraus ersichtlich, dass dieser (bzw. die Familie K.) der Beschwerdeführerin Kredite und Darlehen von insgesamt fast S 30,000.000.- gewährt habe, weshalb kein Zahlungsfluss habe stattfinden müssen, sondern die Kosten für den Pkw von den Guthaben der Familie K. bzw. des M.K. in Abzug gebracht worden seien, ist diesem Vorbringen das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen zu halten.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, M.K. wäre bei einem "Fremdvergleich" kein Firmen-Pkw zugestanden. Die Kosten wären bei ordnungsgemäßer Betriebsprüfung vielmehr als verdeckte Gewinnausschüttung beanstandet worden, was das Finanzamt aber nicht gemacht habe. Die Tätigkeit von M.K. habe sich im gegenständlichen Zeitraum auf eine geringfügige Konsulententätigkeit beschränkt und sei auch lediglich geringfügig honoriert gewesen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im gegebenen Fall unbestritten ein Dienstvertrag vorgelegen ist und Dienstleistungen des M.K. für die Beschwerdeführerin erbracht wurden. Im Hinblick auf § 49 Abs. 1 ASVG ist als Entgelt alles zu verstehen, was der Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten tatsächlich erhält. Es kommt nicht darauf an, ob das Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zur Dienstleistung steht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0131).

Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Tätigkeit des A.K. und des J.K. ist nicht von Relevanz, da es im vorliegenden Fall ausschließlich um einen Sachbezug des M.K. geht.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters zwar vor, dass sie im gegenständlichen Zeitraum keinen Firmen-Pkw in ihrem Anlagevermögen gehabt habe. Sie bestreitet aber nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die Fahrzeuge weder umgemeldet noch die Leasingverträge geändert worden seien.

Bei einem Leasingvertrag ist der Leasing-Geber zur Besitzübertragung verpflichtet. Aus dem Besitz folgt, dass der Leasing-Nehmer die Sache gebrauchen kann. Der Leasing-Nehmer hat dafür Zahlungen zu leisten (vgl. dazu z.B. Nitsche, Zur Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, S. 29 und S. 61).

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, war M.K. im Hinblick auf die mangelnde Ummeldung und die mangelnde Änderung der Leasingverträge zu keinerlei Zahlungen für die Kraftfahrzeuge verpflichtet. Diese Verpflichtungen lagen vielmehr in den Jahren 1998 und 1999 jedenfalls bei der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin auch die Feststellung der belangten Behörde unbestritten lässt, dass die Bilanzen erst im Jahr 2000 erstellt worden sind. Im Einspruch vom 21. März 2000 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug erst Ende 1998 aus ihrem Vermögensbestand ausgeschieden sei.

Für die Zeit, als M.K. das gegenständliche Fahrzeug benützt hat (in den Jahren 1998 und 1999), konnte die belangte Behörde somit jedenfalls davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Zahlungen während dieser Zeit geleistet hat. Von der Beschwerdeführerin wurde auch nichts Gegenteiliges behauptet. Damit lag aber ein Sachbezug vor und entstand eine entsprechende Beitragspflicht. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn nachträglich das Kraftfahrzeug aus dem Anlagevermögen der Beschwerdeführerin ausgeschieden wurde. An diesem Ergebnis könnte sich selbst dadurch nichts ändern, wenn nach Entstehung der Beitragspflicht durch den Sachbezug Zahlungen des M.K. an die Beschwerdeführerin erfolgt sein sollten, weil sie an dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Benützung des Kraftfahrzeuges durch M.K. ein Sachbezug vorgelegen ist, der die Beitragspflicht ausgelöst hat, nichts ändern würden.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde die Einvernahme des M.K. unterlassen habe, zeigt sie nicht auf, welche Beweisergebnisse diese Einvernahme gebracht hätte, die zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können.

Gegen den Bescheid betreffend den Beitragszuschlag enthält die Beschwerde kein gesondertes inhaltliches Vorbringen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080220.X00

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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