TE OGH 1985/11/21 8Ob639/85

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen E***** und der am ***** geborenen M*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. Juli 1985, GZ. 43 R 486/85-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. Mai 1985, GZ. 4 P 179/84-38, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.150,-- je Kind ab 21. 9. 1984.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es wies darauf hin, daß nach den nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes der Vater nur zu 50 % beschäftigt sei. Das Dienstverhältnis des Vaters sei ab 1. 2. 1977 über seinen eigenen Wunsch von vollbeschäftigt auf teilbeschäftigt abgeändert worden. Der Auskunft des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sei zu entnehmen, daß das Beschäftigungsausmaß grundsätzlich auch – nach genauer Prüfung – über Antrag des Vaters bis zur Vollbeschäftigung angehoben werden könnte. Das Rekursgericht teile daher die Meinung des Erstgerichtes, daß die Kinder bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von rund S 7.189,-- mit jeweils S 1.150,-- angemessen an seinen Lebensverhältnissen teilnehmen. Dazu müsse noch bemerkt werden, daß damit ohnedies nur ein relativ geringer Teil der Lebensbedürfnisse der Kinder, welche 15 bzw. 13 Jahre alt sind, gedeckt werden kann.

Dagegen wendet sich F***** in seinem ao. Revisionsrekurs. Die auferlegte Unterhaltsleistung sei zu hoch. Er habe ohnedies alles protokollieren lassen wollen, doch seien die von ihm genannten Gründe für eine niedrigere Unterhaltsleistung „als nicht nötig gar nicht auf Papier aufgenommen“ worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen:

Durch § 14 Abs. 2 AußStrG wird eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz vor dem Obersten Gerichtshof ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zur Bemessung gehört ua die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud. 60 neu = SZ 27/177; 7 Ob 503/85 uza). Um diese geht es jedoch in den wesentlichen Belangen des Rechtsmittels, mit welchem der Vater die auferlegte Unterhaltsleistung für seine beiden ehelichen Töchter als zu hoch bezeichnet.

Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs. 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg. 12.686, 30.514; 5 Ob 572/85; 2 Ob 608/85; 8 Ob 608/85 uza). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die vom Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel vorgebrachten neuen Argumente dahin qualifiziert, daß es sich dabei in wesentlichen Belangen bloß um die Detaillierung der ohnehin berücksichtigten Kosten des täglichen Lebens gehandelt hat. Im übrigen hat die zweite Instanz dem Einschreiter vorgehalten, daß es nicht zulässig sei, erst im Rekurs ein Vorbringen zu erstatten, das schon in erster Instanz möglich war. Aus der stichwortartigen Begründung ließen sich keine näheren Umstände, die zu den Neuerungen führten, erkennen.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Nichtwahrnehmung von Neuerungen grundsätzlich bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels dar (3 Ob 3/75; 6 Ob 624/82; 8 Ob 600/84 uza). Darauf kann aber nach der oben dargestellten Judikatur nicht eingegangen werden, weil selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 AußStrG in einem solchen Fall nicht zu prüfen wären (EFSlg. 30.514; 8 Ob 582/85; 5 Ob 572/85 uza).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E131233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00639.850.1121.000

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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