TE OGH 1985/11/21 7Ob39/85

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WIENER S*** W*** V***,

Wien 1., Ringturm, vertreten durch Dr. Walter Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christa F***, Angestellte, Wien 16., Maderspergerstraße 1/7/9, vertreten durch Dr. Otto Philp und Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 100.000 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Mai 1985, GZ 15 R 96/85-14, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19.November 1984, GZ 37 Cg 739/83-8 aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 1982, 7 b E Vr 2821/82, Hv 461/82-23, wurde die Beklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB verurteilt. In dem gemäß § 458 Abs2 StPO angefertigten Protokolls- und Urteilsvermerk wird in der Spalte "Sachverhalt" angeführt: "Wie schriftlicher Strafantrag ON 20". Nach dem Inhalt dieses Strafantrages wird der Beklagten zur Last gelegt, sie habe am 3. März 1982 im Gemeindegebiet von Schwadorf, NÖ, als Lenkerin des Kombi Citroen GS .... dadurch, daß sie mit dem infolge abgefahrener Reifen nicht verkehrs- und betriebssicheren Kraftfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Bundesstraße 10 in Richtung Bruck an der Leitha fuhr, wodurch ihr Fahrzeug auf der vereisten Fahrbahn auf die linke Fahrbahnseite geriet und mit dem von Friedrich L*** gelenkten, entgegenkommenden LKW ... zusammenstieß, fahrlässig den Tod des Reinhold K*** herbeigeführt.

Die Klägerin begehrt den Zuspruch von S 100.000,-- s.A. Sie bringt vor, die Beklagte sei am 3.März 1982 mit ihrem PKW bei ihr haftpflichtversichert gewesen. Die Klägerin habe auf Grund des Unfalls Leistungen von S 208.119,-- erbracht. Die Beklagte habe dadurch eine Gefahrerhöhung vorgenommen, daß sie das Fahrzeug, das infolge abgefahrener Reifen nicht mehr betriebs- und verkehrssicher gewesen sei, in Betrieb genommen habe. Dieser Zustand habe schon längere Zeit bestanden und sei grob fahrlässig weiterbestehen geblieben. Die Klägerin sei daher gemäß Art.7 AKHB bis zu einem Betrag von S 100.000,-- leistungsfrei und nehme gemäß den §§ 158 c, 158 f VersVG in dieser Höhe Regreß gegen die Beklagte. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, es seien zwar zwei Reifen ihres PKWs abgefahren gewesen, doch sei dieser Umstand für den Unfall nicht kausal gewesen. Dies habe der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 22.November 1982 auch ausdrücklich festgehalten. Infolge mangelnder Erfahrung und auf Grund des Umstandes, daß sie das Fahrzeug erst kurz vor dem Unfall erworben habe, habe die Beklagte den schlechten Reifenzustand nicht bemerkt und auch nicht bemerken müssen. Sie habe daher eine Gefahrerhöhung nicht grob fahrlässig herbeigeführt (AS 28 f). Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende weitere Feststellungen:

Im Strafverfahren gab Dipl.Ing. Fritz Huber ein Gutachten ab und erhob hinsichtlich der Bereifung folgenden Befund: An allen Rädern Fabrikat Micheline ZX, Dim.145 SR 15 Sommer-Stahlgürtel. Links vorne 2,7 mm Profiltiefe, zufolge örtlicher Felgendeformation innen entlüftet. Rechts vorne Lauffläche innen total abgefahren, außen maximal 1,5 mm Profiltiefe, Gummi stark porös, rissig. Links hinten 3,2 mm Profiltiefe, in Ordnung. Rechts hinten: Maximal 1,5 mm Profiltiefe, stark porös, rissig, zum Zeitpunkt der Untersuchung entlüftet. Bereifung vor dem Unfall nicht verkehrs- und betriebssicher.

Auf Grund des vom Sachverständigen im Strafverfahren erhobenen Befundes kann nicht festgestellt werden, ob die Reifen den Minimalanforderungen nicht mehr entsprochen haben.

Die Fahrbahn war am Unfallsort vereist und nicht gestreut. Bei einer derartigen Fahrbahn hätten vier Reifen mit durchwegs 1,6 mm Profiltiefe keine bessere Haftung erbracht als die im Befund beschriebene Bereifung. Aus technischer Sicht ist daher auszuschließen, daß der Unfall mit noch vorschriftsmäßiger Bereifung in der gleichen Weise abgelaufen wäre.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es könne wegen der Bindungswirkung des § 268 ZPO nicht darauf eingehen, daß sich der Unfall nach dem Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen bei einer vorschriftsmäßigen Bereifung in gleicher Weise ereignet hätte. Der kausale Zusammenhang zwischen abgefahrenen Reifen und Unfallsfolgen sei danach gegeben und das Zivilgericht sei daran gebunden. Dieses sei aber frei in der Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit. Infolge der mangelnden Feststellungen im Strafverfahren, hervorgerufen durch das dort abgegebene, unbrauchbare Sachverständigengutachten, habe das Gericht keine Feststellungen über den tatsächlichen Zustand der Reifen treffen können. Es sei daher die Frage offen geblieben, ob die Beklagte deren mangelnde Verkehrssicherheit habe erkennen können. Wenn auch das Zivilgericht an den vom Strafgericht angenommenen kausalen Zusammenhang gebunden sei, könnten doch die im Zivilverfahren getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege. Wenn schon ein Sachverständiger den Zustand der Reifen nicht recht beschreiben könne, so könne das Gericht der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten nicht anlasten. Der Klägerin sei daher der Beweis, daß die Beklagte den Unfall unter auffälliger Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt habe, nicht gelungen. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, der Oberste Gerichtshof erkenne zwar einem strafgerichtlichen Erkenntnis die in § 268 ZPO normierte Bindungswirkung auch zu, wenn seine Ausfertigung durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk erfolge. Das Höchstgericht beziehe jedoch diese Bindungswirkung nur auf jene Tatumstände, die sich aus der dort angeführten Sachverhaltsdarstellung ergeben. Der vorliegende Protokolls- und Urteilsvermerk beziehe sich in seiner Sachverhaltsdarstellung auf den schriftlichen Strafantrag ON 20 und damit letztlich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Huber, ON 17 des Strafaktes. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei dieses Gutachten jedoch so mangelhaft, daß aus ihm nicht einmal abgeleitet werden könne, ob die Reifen nicht wenigstens den gesetzlichen Minimalerfordernissen entsprochen hätten. Es sei sicherlich möglich, daß zusätzliche Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung vom 22. November 1982 einen Schuldspruch auch im Punkt "abgefahrene Reifen" gerechtfertigt hätten. Dies könne jedoch vom Zivilgericht im Hinblick auf den vorliegenden Protokolls- und Urteilsvermerk nicht überprüft werden. Unter diesen Umständen aber könne eine Bindung des Zivilgerichtes an das Straferkenntnis nicht in einer Weise in Betracht kommen, daß damit auch schon das Vorliegen einer sinnfälligen Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG, Art.7 AKHB bindend feststünde. Deren Voraussetzungen seien daher zur Gänze von der klagenden Versicherungsgesellschaft darzutun und zu beweisen. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob die Beklagte ihre Obliegenheit nicht doch grob fahrlässig verletzt habe. Zwar werde die Sinnfälligkeit einer Gefahrerhöhung, auf Grund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten sei, regelmäßig schon dann zu verneinen sein, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung gegeben sei, erst weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedürfe oder diese Frage gar von verschiedenen Sachverständigen abweichend beurteilt werde. Dieser Fall liege aber hier nicht vor. Der Sachverständige im Zivilverfahren habe den Zustand der Reifen am Unfallsfahrzeug nicht anders beurteilt als der im Strafverfahren beigezogene, sondern lediglich angegeben, das Vorgutachten beschreibe den Zustand derart mangelhaft, daß er danach nicht beurteilen könne, ob die Reifen den gesetzlichen Minimalerfordernissen entsprochen haben oder nicht. Im Gegensatz zum Sachverständigen im Zivilverfahren habe aber die Beklagte diesen Zustand gekannt. Ein Rechtskraftvorbehalt sei auszusprechen gewesen, weil der Umfang der Bindung bei Protokolls- und Urteilsvermerken gemäß § 458 Abs2 StPO zahlreiche Zweifelsfragen aufwerfe, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchwegs geklärt seien. Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, diesen dahin abzuändern, daß das Erstgericht "in seinem ergänzenden Verfahren" an den Protokolls- und Urteilsvermerk des Strafgerichtes gebunden sei.

Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist (im Ergebnis) nicht berechtigt.

Die im § 268 ZPO normierte Bindung an den Inhalt eines über die Zurechnung einer strafbaren Handlung ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes bewirkt, daß der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf (SZ 55/154, SZ 42/84). Daß das rechtskräftige verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk nach § 488 Z.7 und § 458 Abs2 StPO ersetzt wurde, der unter anderem das Erkenntnis über die Schuldfrage enthalten und aussprechen mußte, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, wenn auch diese Angaben ganz oder teilweise durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzt werden können (§ 488 Z.7 StPO), ändert nach ständiger Rechtsprechung nichts an der bindenden Wirkung des Strafurteils nach § 268 ZPO (8 Ob 25/73, 8 Ob 155/81 uva, zuletzt 3 Ob 577/85). Der gegenteiligen Ansicht von Fasching (Lehrbuch Rdz 860) kann nicht gefolgt werden, weil auch der Protokolls- und Urteilsvermerk alle für die Beurteilung der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatumstände erforderlichen Angaben enthalten muß und enthält, mag auch die Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen angeführte Tatsachen ausscheiden, weil die Entscheidungsgründe nicht beizufügen sind (3 Ob 577/85).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat im Protokolls- und Urteilsvermerk vom 22.November 1982 bei der Darstellung des Sachverhalts - wie in der Strafprozeßordnung vorgesehen - auf den schriftlichen Strafantrag ON 20 verwiesen. Es hat demnach die Beklagte schuldig befunden, das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB dadurch begangen zu haben, daß sie mit einem infolge abgefahrener Reifen nicht verkehrs- und betriebssicheren Kraftfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, wodurch ihr Fahrzeug auf der vereisten Fahrbahn auf die linke Fahrbahnseite geriet und mit dem von Friedrich L*** gelenkten entgegenkommenden LKW zusammenstieß. Als erwiesen angenommen wurde demnach insbesondere auch, daß die Beklagte bei dem Verkehrsunfall vom 3. März 1982 schuldhaft mit einem infolge abgefahrener Reifen nicht verkehrsund betriebssicheren Kraftfahrzeug gefahren ist, sodaß auch im vorliegenden Verfahren entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes hievon auszugehen ist.

Damit steht allerdings noch nicht fest, daß die Beklagte schuldhaft eine unfallskausale Gefahrerhöhung im Sinne des Art.7 der AKHB 1967 herbeigeführt hat.

Nach § 23 Abs1 VersVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluß des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen, noch ihre Vornahme einem Dritten gestatten. Nach § 25 Abs1 VersVG ist der Versicherer im Fall einer Verletzung dieser Vorschrift von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Nach Art.7 der AKHB 1967 gelten Umstände, derentwegen das Fahrzeug dem Kraftfahrgesetz 1967 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht, und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, als Erhöhung der Gefahr im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes, soferne das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Nach herrschender österreichischer Rechtsprechung steht dem Wissen um die Gefahrerhöhung das verschuldete Nichtwissen gleich. Hiefür ist die Erwägung maßgebend, daß ein Versicherungsnehmer, der die Gefahrerhöhung aus reiner Nachlässigkeit nicht sieht, nicht besser gestellt sein soll als derjenige, dem die Gefahrerhöhung bekannt ist. Dies gilt freilich nur dann, wenn nach den gegebenen Umständen das Wissenmüssen so schwer ins Gewicht fällt, daß es der positiven Kenntnis gleichkommt, wenn also die Gefahrerhöhung für den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der bei ihm füglich zu erwartenden Aufmerksamkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten durchaus sinnfällig ist und er sie dennoch unbeachtet läßt (EvBl1970/262, SZ 40/157, ZVR 1983/290).

Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, weil sie mit einem infolge abgefahrener Reifen nicht mehr verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeug gefahren ist. Es steht jedoch nicht fest, daß dieser Reifenzustand für die Beklagte in dem eben dargelegten Sinn sinnfällig war. Nur unter dieser Voraussetzung aber kann der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten reicht für sich allein für die Annahme einer grob fahrlässigen Herbeiführung einer Gefahrerhöhung noch nicht aus (SZ 51/128 ua). Der Beweis dafür, daß der verkehrswidrige Reifenzustand für die Beklagte sinnfällig war, trifft, wie bereits vom Berufungsgericht ausgeführt wurde, die klagende Versicherungsgesellschaft. Dies ergibt sich einerseits aus § 25 VersVG, der die Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer fordert, andererseits aus Art.7 der AKHB 1967, der positive Tatbestandsvoraussetzungen statuiert. Ob der verkehrswidrige Reifenzustand des Fahrzeuges für die Beklagte sinnfällig war, sodaß ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann auf Grund der Feststellungen der Unterinstanzen noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Umstand daß die Beklagte den verkehrswidrigen Reifenzustand nicht gekannt hat, ist mit Rücksicht auf die oben dargestellte Rechtsprechung, daß dem Wissen um die Gefahrerhöhung das verschuldete Nichtwissen gleichsteht, unerheblich. Es reicht zur Entlastung der Beklagten auch nicht hin, daß sie das Fahrzeug erst kurz vor dem Unfall erworben und in der Beurteilung des Reifenzustandes keine Erfahrung hatte (AS 28 f). Maßgebend ist, wie bereits hervorgehoben wurde, das bei einem Versicherungsnehmer füglich zu erwartende Maß an Aufmerksamkeit, Kenntnissen und Fähigkeiten.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der verkehrswidrige Reifenzustand für die Beklagte in dem aufgezeigten Sinn augenfällig war. Sollte dies der Fall gewesen sein, wird sich das Erstgericht auch mit der Höhe des Klageanspruches zu befassen haben.

Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.

Anmerkung

E07660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00039.85.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19851121_OGH0002_0070OB00039_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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