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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §69 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen unklarer Sachverhaltsdarstellung; kein verbesserungsfähiger, formeller, sondern inhaltlicher Fehler; Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung der Abtretungsanträge mangels Vorliegen einer Sachentscheidung oder Ablehnung der BeschwerdeSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Beschwerde bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung.
Dieses Erfordernis ist jedoch für Beschwerden ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11.243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.
II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt "die angefochtenen Bescheide vom 10.1.1994, Zl. Vib-119/8-1993 und vom 19.8.1993, Zl. I-16-48/93 auf Grund des Vorliegens einer Sachlage nach §69 AVG (sonstwie erschlichen wurde) und sicherer umfassender volkswirtschaftlicher Schädigungen wie auch wegen Verfassungs- und Rechtswidrigkeit und schwerer Verfahrensmängel aufzuheben".
2. Gemäß §69 Abs2 AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der dort normierten Fristen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (VfSlg. 14126/1995). Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG) zurückzuweisen.
III. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Antrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B226.2001Dokumentnummer
JFT_09989076_01B00226_2_00