TE OGH 1985/11/26 4Ob133/84

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Veröffentlicht am 26.11.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna sowie die Beisitzer Dr.Stefan Seper und Dr.Willibald Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich A, Schlosser, Wels, Zeileisstraße 17, vertreten durch Dr.Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1./Konrad B, ÖBB-Bediensteter, Wels, Heidestraße 22 d, 2./ C

Versicherungs-Aktiengesellschaft in Linz-Urfahr, Hauptstraße 18, beide vertreten durch Dr.Siegfried Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen restl. S 28.050,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 15.000,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15.Juni 1984, GZ.17 Cg 19/84-36, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 18.November 1983, GZ. Cr 362/81-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 2.946,17 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 240,-- Barauslagen und S 246,02 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war während der Welser Herbstmesse 1980 nebenberuflich bei der D Autobusbetrieb Gesellschaft mbH (im folgenden: D) als Kontrollor beschäftigt. Als er in Ausübung dieser Tätigkeit am 5.9.1980 in einem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei gegen Haftpflicht versicherten Autobus der D mitfuhr, kam es zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger erheblich verletzt wurde. Das Alleinverschulden des Erstbeklagten an diesem Unfall steht außer Streit.

Der Kläger beantragt, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 54.300,-- s.A. zu verurteilen. Er habe Anspruch auf ein Schmerzengeld von S 60.000,--, auf den Ersatz seines Verdienstentganges für die Zeit vom 1.12.1980 bis 12.3.1981 im Betrag von S 30.300,-- sowie auf den Ersatz von Sachschäden im Betrag von S 4.000,--; nach Abzug zweier Teilzahlungen von zusammen S 40.000,-- (für Schmerzengeld) verbleibe somit eine Restforderung in der Höhe des eingeklagten Betrages. Unter Hinweis auf mögliche Spät- und Dauerfolgen begehrt der Kläger überdies die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 5.9.1980 haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei auf die im Unfallszeitpunkt mit der D vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme beschränkt sei. Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Sie seien vor allem deshalb haftungsfrei, weil der Erstbeklagte im Unfallszeitpunkt gegenüber dem Kläger "Aufseher im Betrieb" iS des § 333 Abs 4 ASVG gewesen sei. Von einem Verdienstentgang des Klägers könne keine Rede sein, weil sein damaliges Arbeitsverhältnis bei der Franz E Gesellschaft mbH in Hörsching auch ohne den Unfall beendet worden wäre. Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 28.050,-- s.A. - nämlich über das bereits bezahlte, als angemessen anzusehende Schmerzengeld von S 40.000,-- hinaus noch S 24.050,-- für entgangenen Verdienst und S 4.000,-- als Ersatz für Sachschäden - zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 26.250,-- s.A. wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, daß der von der Bestätigung des Ersturteils betroffene Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteigt.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von den beklagten Parteien insoweit mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO angefochten, als damit der stattgebende Teil des Ersturteils bestätigt wurde. Die beklagten Parteien beantragen, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gegenstand der Rechtsrüge ist vor allem die - für den Anspruch auf Ersatz von Sachschäden allerdings rechtlich bedeutungslose (SZ 38/96; Arb 8723 uva) - Frage nach der Eigenschaft des Erstbeklagten als "Aufseher im Betrieb"; außerdem wenden sich die beklagten Parteien gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Erstbeklagten und dem Verdienstentgang des Klägers. Dazu hat das Berufungsgericht folgende wesentliche Feststellungen getroffen:

Vor Beginn der Welser Herbstmesse 1980 machte der geschäftsführende Gesellschafter der D, Johann F, dem Kläger, welcher damals in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Franz E Gesellschaft mbH in Hörsching stand, den Vorschlag, während der Messe nebenberuflich als Kontrollor für die D zu arbeiten. In dieser Funktion sollte der Kläger den Fahrern der Linienbusse der D insofern helfen, als er gemeinsam mit ihnen darauf achten sollte, daß die Fahrgäste vorne in den Bus einsteigen und sich dort einen Fahrschein lösen; außerdem sollte er sämtliche Fahrgäste auf das Vorhandensein eines gültigen Fahrausweises überprüfen und diese Kontrollen auch noch während der Fahrt fortsetzen.

Der Kläger erhielt vor der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der D ein Schild mit der Aufschrift "Kontrollor"; überdies wurde ihm gesagt, daß er sich auch den einzelnen Fahrern als Kontrollor vorstellen, sonst aber seine Kontrolltätigkeit so unauffällig wie nur möglich durchführen solle. Der Kläger sollte nicht nur an den Haltestellen in die Busse einsteigen, sondern diese auch an beliebigen Stellen entlang der Fahrstrecke anhalten, um seine Kontrolltätigkeit auszuüben. Vor Beginn seiner Tätigkeit wurde der Kläger den Fahrern der D vorgestellt.

Für seine ungefähr 10 Tage dauernde Tätigkeit sollte der Kläger S 2.500,-- erhalten. Wie alle anderen nebenberuflichen Mitarbeiter der D wurde auch er in einem Sammelverfahren nachträglich bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet. Gegenstand des von der D durchgeführten Messeverkehrs war vor allem der Transport der Messebesucher von den Parkplätzen zum Haupteingang der Messe. Die Messebesucher konnten ihre Fahrkarten nicht nur bei den auf den Parkplätzen eingerichteten Kassen, sondern auch bei den Fahrern der Busse lösen. Dort lag auch der Schwerpunkt der Kontrolltätigkeit des Klägers, weil die Fahrer allein mit der Aufgabe, Karten auszugeben und die Gültigkeit der schon an den Kassen gelösten Fahrkarten zu überprüfen, überfordert gewesen wären. Am 2. oder 3. Tag der Welser Messe wurde dem Kläger von der D mitgeteilt, daß einige Fahrer im Verdacht standen, Fahrscheine doppelt verkauft zu haben. Der Kläger sollte deshalb auch die Fahrer durch einen Vergleich der laufenden Nummern der Fahrscheine mit dem Abreißblock kontrollieren und allfällige Unregelmäßigkeiten sofort der Geschäftsleitung melden. Wenn er einen Fahrgast ohne gültigen Fahrschein antraf, hatte er beim Fahrer einen Fahrschein zu lösen und den vom Fahrgast gezahlten Fahrpreis dem Fahrer zu übergeben; in bestimmten Fällen mußte der betreffende Fahrgast auch Strafe zahlen. Fragen des Klägers, warum sie Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein mitgenommen hätten, pflegten die Fahrer meistens dahin zu beantworten, daß diese Fahrgäste offensichtlich beim hinteren Eingang eingestiegen seien. Der Kläger mußte in solchen Fällen der D den Namen des Fahrers die Linie des Busses sowie die Erklärung des Fahrers bekanntgeben. Auf Anordnung der D mußte der Kläger die Busfahrer auch öfter darauf aufmerksam machen, daß sie die hintere Türe des Busses nach dem Aussteigen der Fahrgäste sogleich zu verschließen hatten, damit dort niemand mehr unbemerkt einsteigen konnte.

Wenn der Kläger einen Linienbus auf der Strecke erwartete, war der Fahrer verpflichtet, auf ein entsprechendes Handzeichen anzuhalten und den Kläger einsteigen zu lassen. Er durfte dem Kläger keine Weisung geben, einen bestimmten Fahrgast zu kontrollieren oder an einer bestimmten Haltestelle auszusteigen; umgekehrt konnte auch der Kläger dem Fahrer keinerlei Anweisungen über seine Fahrweise oder die Fahrstecke geben, zumal die Route vorgegeben und vom Fahrer unbedingt einzuhalten war. Der Fahrer konnte auch allein darüber entscheiden, wieviele Fahrgäste bei den einzelnen Haltestellen zusteigen durften.

Am Unfallstag (5.9.1980) erhielt der Kläger den Auftrag, in den vom Erstbeklagten gelenkten Bus einzusteigen und dort zu kontrollieren; er bekam jedoch keine ausdrückliche Weisung, ob sich diese Kontrolle nur auf die Fahrgäste oder auch auf den Erstbeklagten - welchem der Kläger als Kontrollor bekannt war - erstrecken sollte. Nachdem der Bus vom Volksfestgelände abgefahren war und der Kläger seine stichprobenweise Fahrscheinkontrolle beendet hatte, ereignete sich der Verkehrsunfall, weil der Erstbeklagte bei Rotlicht in eine Kreuzung einfuhr und dort mit einem anderen Bus kollidierte. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen befand sich der Kläger vom 5.9. bis 19.10.1980 im Krankenstand. Er hatte seine Tätigkeit für die D außerhalb seiner normalen Arbeitszeit bei der Franz E Gesellschaft mbH ausgeübt, wo er seit 9.7.1979 als Schlosser beschäftigt war. Ob der Kläger seine Arbeitgeberin von dieser nebenberuflichen Tätigkeit informiert hatte, konnte nicht festgestellte werden. Weil er im Laufe seines Arbeitsverhältnisses öfter im Krankenstand gewesen war, hatte Franz E schon vor seiner Kenntnis von dem gegenständlichen Unfall die Absicht, den Kläger wegen dieser vielen Krankenstände zu einem damals freilich noch nicht fixierten Zeitpunkt zu kündigen. Der Krankenstand des Klägers nach dem gegenständlichen Unfall war dann das auslösende Moment dafür, daß der Kläger am 13.11.1980 zum 28.11.1980 gekündigt wurde. Wäre der Kläger nicht schon vorher so oft im Krankenstand gewesen, dann wäre die Kündigung allein wegen des letzten Krankenstandes nicht ausgesprochen worden. Nach seiner Kündigung war der Kläger bis zum 12.3.1981 arbeitslos. Sein Verdienstentgang während dieser Zeit betrug S 24.050,--.

Von diesen Sachverhaltsfeststellungen ausgehend, meinten beide Vorinstanzen, daß der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger nicht als "Aufseher im Betrieb" angesehen werden könne, weil ihm über seine bloße Fahrerfunktion hinaus keine Überwachungs- und Weisungsbefugnis zugekommen sei; vielmehr sei es der Kläger gewesen, der neben den Fahrgästen auch den Erstbeklagten als Fahrer des Busses zu überwachen hatte. Das Begehren auf Ersatz des Verdienstentganges sei begründet, weil der Zeitpunkt der von der Arbeitgeberin in Aussicht genommenen Kündigung damals noch nicht fixiert und der Unfall somit zumindest für den Zeitpunkt der tatsächlich ausgesprochenen Kündigung, welche vor allem durch den unfallsbedingten Krankenstand ausgelöst worden war, kausal gewesen sei.

Was die beklagten Parteien in der Revision gegen diese Rechtsauffassung vorbringen, ist nicht stichhältig:

Wie das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (zuletzt JBl 1985,565 = RdW 1985,118 mwN) zutreffend ausgeführt hat, kommt es bei der Beurteilung des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 4 ASVG vor allem darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalles - ohne Rücksicht auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie - eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundenen Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war. Bei der Beförderung von Personen ist somit zu unterscheiden, ob der Lenker für deren Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte.

Die Richtigkeit diese Rechtsauffassung wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen; soweit aber die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel abermals die Meinung vertreten, die Vorinstanzen hätten die angeführten Grundsätze im vorliegenden Fall unrichtig angewendet, kann ihnen nicht gefolgt werden. Daß der Erstbeklagte nicht nur den Bus zu lenken, sondern auch Fahrkarten auszugeben und zu entwerten sowie eine Kontrolle dahin auszuüben hatte, daß alle einsteigenden Passagiere im Besitz eines gültigen Fahrausweises waren, konnte entgegen der Meinung der Revision keine über die Pflichten eines "gewöhnlichen" Fahrzeuglenkers hinausgehende Verantwortlichkeit und Fürsorgepflicht des Fahrers gegenüber dem Kläger begründen. Letzterer war zwar nicht zur Ausgabe von Fahrausweisen berechtigt, wohl aber mit deren (nachträglicher) Kontrolle beauftragt. Ob diese "nachgelagerte" Kontrolltätigkeit des Klägers für die D tatsächlich von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung war als diejenige des Buslenkers, kann auf sich beruhen; das Beweisverfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Erstbeklagte während der gemeinsamen Fahrt eine Funktion ausgeübt hätte, die ihm gegenüber dem Kläger eine rechtliche oder auch nur tatsächliche Überordnung gegeben hätte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war es vielmehr der Kläger, der die ordnungsgemäße Ausgabe der Fahrkarten durch den jeweiligen Buslenker zu kontrollieren und allfällige Unregelmäßigkeiten der gemeinsamen Arbeitgeberin zu melden hatte. Stand aber dem Erstbeklagten kein über die aus den Straßenverkehrsvorschriften resultierende Verantwortlichkeit für die Sicherheit seiner Mitfahrer hinausgehendes Überwachungs- oder Weisungsrecht gegenüber dem Kläger zu, dann versagt die Berufung der beklagten Parteien auf die Haftungsfreiheit des "Aufsehers im Betrieb" nach § 333 Abs 4 ASVG. Den beklagten Parteien kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Erstbeklagten und dem Verdienstentgang des Klägers auch weiterhin in Abrede stellen. Die Behauptung der Revision, daß der gegenständliche Verkehrsunfall "keinen wie immer gearteten Einfluß auf die Tatsache der Kündigung des Klägers gehabt" habe, diese vielmehr "ausschließlich eine Folge der früheren vielen Krankenstände des Klägers" gewesen sei, so daß durch den Verkehrsunfall "ein Element, welches eine Schadenersatzberechtigung des Klägers auslösen könnte, nicht herbeigeführt worden" sei, geht an der Feststellung des angefochtenen Urteils vorbei, wonach der Krankenstand des Klägers nach diesem Unfall zwar für sich allein nicht zur Kündigung geführt hätte, im Zusammenhang mit den zahlreichen früheren Krankenständen des Klägers aber für Franz E das auslösende Moment war, den Kläger am 13.11.1980 zu kündigen. Dabei stellt sich das Problem der sogenannten "überholenden Kausalität" hier schon deshalb nicht, weil nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Zeitpunkt der von der Arbeitgeberin bereits in Aussicht genommenen Kündigung des Klägers noch nicht fixiert war und daher die Annahme, daß eine solche Kündigung auch nur teilweise denselben Schaden herbeigeführt hätte wie das schädigende Verhalten des Erstbeklagten, einer Grundlage entbehrt (zur "überholenden Kausalität" siehe insbesondere Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 76 ff mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Auch der Umstand, daß in die durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten ausgelöste Kausalkette das Verhalten eines Dritten - nämlich die von der Arbeitgeberin des Klägers am 13.11.1980 ausgesprochene Kündigungserklärung - als unmittelbare Ursache der Arbeitslosigkeit des Klägers eingegriffen hat, führt zu keinem für die beklagten Parteien günstigeren Ergebnis, kann doch nach den Umständen des vorliegenden Falles keineswegs gesagt werden, daß eine solche Reaktion der Arbeitgeberin des Klägers auf dessen neuerlichen Krankenstand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen oder daß mit ihr nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen gewesen wäre (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, II Rdz 21 zu § 1325; zur sogenannten "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" siehe besonders Arb 9224 = JBl 1974,372; Reischauer aaO Rdz 18 zu § 1295 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E07051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00133.84.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19851126_OGH0002_0040OB00133_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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