Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Edelbert Giesinger, Rechtsanwalt, Hirschgraben 16, 6800 Feldkirch, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Gebhard W*****, wider die beklagte Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Jahnstraße 4, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung (Streitwert 138.009,60 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juli 1984, GZ 6 R 164/84-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. März 1984, GZ 11 Cg 85/83-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.878,65 S (darin 447,15 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Baumeister Ing. Gebhard W***** kündigte am 28. 5. 1982 das Arbeitsverhältnis mit Franz P*****, der bei ihm seit 23. 9. 1959 als Arbeiter und seit 1. 6. 1967 als Angestellter beschäftigt war, Bruno P*****, den er seit 6. 5. 1957 als Angestellten beschäftigt hatte, Arnold G*****, der am 1. 3. 1969 als Angestellter in seinen Betrieb eingetreten war, und Martin M*****, den er seit 22. 1. 1973 im Betrieb beschäftigt und mit 1. 1. 1979 in das Angestelltenverhältnis übernommen hatte, zum 30. 9. 1982 auf und stellte die Dienstnehmer vom 1. 6. 1982 bis 30. 9. 1982 unwiderruflich dienstfrei.
Franz P*****, Bruno P***** und Martin M***** traten mit 1. 6. 1982 bei der L***** Gesellschaft m.b.H. als Angestellte ein. Sie wurden bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Beklagte schrieb der Gesellschaft die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für diese drei Dienstnehmer vor.
Am 2. 6. 1982 beantragte der Baumeister Ing. Gebhard W***** als Schuldner die Eröffnung des Konkurses. Das Landesgericht Feldkirch eröffnete mit Beschluss vom 7. 6. 1982 über das Vermögen des Schuldners den Konkurs und bestellte den Kläger zum Masseverwalter.
Der Masseverwalter beschäftigte Arnold G***** vom 7. 6. 1982 bis 31. 8. 1982 mit Buchhaltungsarbeiten, meldete ihn bei der Beklagten am 8. 6. 1982 zur Pflichtversicherung an und am 31. 8. 1982 von der Versicherung ab und bezahlte die ihm für die Beschäftigungszeit von der Beklagten vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge von 16.156,22 S.
Die vier Dienstnehmer Bruno P*****, Franz P*****, Martin M***** und Arnold G***** meldeten im Konkurs ihre Forderungen als Masseforderungen an. Sie wurden vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds befriedigt. Der Masseverwalter hat diese Beträge noch nicht an den Fonds geleistet. Mit 30. 9. 1982 erfolgte die Abmeldung der vier Beschäftigten des Gemeinschuldners von der Pflichtversicherung. Die Beklagte schrieb aufgrund einer Betriebsprüfung mit der Beitragsnachverrechnung vom 5. 10. 1982 dem Gemeinschuldner Sozialversicherungsbeiträge von 188.124,76 S zur Zahlung vor. Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch erhoben.
Die Beklagte meldete im Konkurs diese Beiträge am 7. 10. 1982 mit 140.396,70 S als Masseforderung und mit 47.728,06 S als Konkursforderung in der ersten Klasse an. Die in dieser Beitragsnachverrechnung für die Dienstnehmer Bruno P*****, Franz P*****, Arnold G***** und Martin M***** vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge sind aus Kündigungsentschädigungen und anteiligen Sonderzahlungen als Dienstgeberanteile und Dienstnehmeranteile errechnet. Für die Zeit ab der Konkurseröffnung am 7. 6. 1982 bis zum 30. 9. 1982 ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge von 131.437,70 S und ein Beitragszuschlag von 6.571,90 S.
Der Masseverwalter meint, die von der Beklagten am 7. 10. 1982 geltend gemachte Forderung sei nicht nach § 47 Abs 1 KO idF vor dem IRÄG BGBl 1982/370 aus der Masse zu berichtigen.
Er erhob am 18. 7. 1983 gegen die beklagte Gebietskrankenkasse die Klage auf Feststellung, dass die am 7. 10. 1982 geltend gemachte Sozialversicherungsbeitragsforderung von 140.396,70 S keine Masseforderung darstelle. Zur Zeit der Konkurseröffnung seien schon alle Arbeitsverhältnisse mit Dienstnehmern aufgelöst gewesen. Die Beklagte beharre dennoch auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass die strittige Forderung bei der Schlussverteilung als Masseforderung zu behandeln sei. Der Masseverwalter habe ein Interesse an der negativen Feststellung, weil er schon an der Schlussverrechnung arbeite und seine Schlussanträge dem Konkursgericht vorlegen wolle. Die geforderten Sozialversicherungsbeiträge hätten mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Konkursmasse nichts zu tun und seien auch noch nicht fällig, weil sie noch nicht an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgeführte Kündigungsentgelte beträfe. Die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung der Angestellten Franz P*****, Bruno Pü*****, Arnold G***** und Martin M***** sei durch Antritt ihres neuen Dienstverhältnisses mit den 1. 6. 1982 erloschen.
Die Beklagte trat dem Klagebegehren entgegen, weil es sich bei ihrer Forderung von 140.396,70 S um Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Beschäftigten Franz P*****, Bruno P*****, Arnold G***** und Martin M***** handle, die nach der Konkurseröffnung fällig wurden und als Masseforderung zu berichtigen seien.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Masseverwalters nur (mit dem Teil) in Ansehung eines Betrags von 2.387,10 S statt und wies das Begehren auf Feststellung, dass es sich auch bei dem weiteren Betrag von 138.009,60 S nicht um eine Masseforderung handle, ab. Das Feststellungsinteresse sei wegen der Verantwortung des Masseverwalters für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Schlussverteilung gegeben. Führe der Massegläubiger nämlich zur Hereinbringung seiner Forderung nicht Exekution, verbleibe für den Masseverwalter ein rechtlich ungeklärter Zustand und er könne seine Tätigkeit nicht abschließen. Ein Teilbetrag von 138.009,60 S stelle aber als Sozialversicherungsbeiträge aus Kündigungsentschädigungen und anteiligen Sonderzahlungen der Zeit nach der Konkurseröffnung, die auch erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, eine Masseforderung dar. Dass drei der vier Dienstnehmer zugleich bei einem anderen Dienstnehmer beschäftigt waren, ändere nichts daran, dass die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge zeitlich für einen Vorgang anfielen, der in die Zeit nach Konkurseröffnung falle. Der die Beitragspflicht auslösende Tatbestand liege nämlich darin, dass das Beschäftigungsverhältnis der vier Angestellten nach der Konkurseröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist andauerte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen des nach § 228 ZPO auch für die negative Feststellungsklage erforderlichen rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Diese Frage sei in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht behandelt worden. Dem Massegläubiger sei das rechtliche Interesse an der Feststellung der vom Masseverwalter bestrittenen Forderung als Masseforderung zugestanden worden (SZ 18/20), nicht aber dem Masseverwalter das Interesse an einer negativen Feststellung, wenn bei der Prüfungstagsatzung Forderungen von ihm oder Gläubigern bestritten wurden.
Nach § 124 Abs 1 und 2 KO seien die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Der Masseverwalter habe die dafür erforderlichen Beträge verfügbar zu halten. Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung durch den Masseverwalter, etwa weil er meint, es handle sich nicht um eine Masseforderung oder die Forderung sei nicht fällig, könnten Massegläubiger sich an den Konkurskommissär (nun an das Konkursgericht) um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen. Mache der Gläubiger weder von der einen noch von der anderen Möglichkeit Gebrauch, stehe dies der Schlussverteilung und der Beendigung des Konkursverfahrens nicht im Wege. Die strittige Frage, ob eine bestimmte Forderung als Masseforderung zu behandeln sei, könne auch im Rahmen der Schlussverteilung entschieden werden. Der Masseverwalter trage nicht allein die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Schlussverteilung. Er habe diese durch die Einbringung eines Verteilungsentwurfs nach § 136 Abs 2 und § 129 Abs 2 und Abs 3 KO einzuleiten (JBl 1974, 104). Er könne den Umstand, dass eine bestimmte Forderung nicht Masseforderung sei, im Verteilungsentwurf berücksichtigen, wenn nicht schon eine andere Entscheidung nach § 124 Abs 3 KO vorliege. Die Vorlage des Verteilungsentwurfs des Masseverwalters führe sodann zu dem in den §§ 130 bis 135 KO geregelten Verfahren. Den Konkursgläubigern stehe es frei, Erinnerungen anzubringen (§ 130 Abs 1 KO). Nach der Prüfung des Entwurfs und der dagegen angebrachten Erinnerungen habe eine gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung des Verteilungsentwurfs zu ergehen. Auch Massegläubiger könnten dagegen Rekurs erheben (EvBl 1937/559). Es bedürfe daher nicht des kostenaufwendigen Rechtsstreits, um die rechtliche Qualifikation als Masseforderung zu entscheiden und das Konkursverfahren zum Abschluss zu bringen.
Im Übrigen sei aber die Rechtsansicht des Erstgerichts zutreffend, dass es sich um Masseforderungen handle und daher das Begehren des Klägers abzuweisen sei. Die Beurteilung, ob es sich um eine Masseforderung handle, stehe auch dann dem Gericht zu, wenn die Festsetzung und Eintreibung der Forderung wie hier im Verwaltungswege zu erfolgen habe (§ 64 ASVG und § 113 ASVG). Die Neufassung des § 46 KO durch das IRÄG BGBl 1982/370 sei in dem 1982 eröffneten Konkurs nicht anzuwenden. Es gehörten daher alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der die Masse treffenden Beiträge zur Sozialversicherung, die während des Konkurses fällig werden, zu den Masseforderungen. Diese Voraussetzungen seien gegeben, denn die Beträge von zusammen 138.009,60 S seien für einen in die Zeit des Konkurses fallenden Vorgang oder Zustand zu entrichten und jedenfalls erst nach der Eröffnung des Konkurses fällig. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung der Dienstnehmer an, sondern es genüge, dass die Beiträge wirtschaftlich auf den in die Masse einbezogenen Vermögensobjekten oder Nutzungen lasten (EvBl 1949/541). Der Entscheidung EvBl 1978/79, wonach nur solche Soziallasten Massekosten seien, die aus der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer durch den Masseverwalter für Rechnung der Masse auflaufen, werde nicht gefolgt. Die Sozialversicherungsbeiträge von 138.009,60 S seien, weil es nicht darauf ankomme, ob die Kündigung der Arbeitsverhältnisse vor oder nach Konkurseröffnung erfolgte und nach § 55 ASVG die Versicherungsdauer entscheide, für einen Vorgang oder einen Zustand zu entrichten, der in die Zeit des Konkurses falle. Maßgebender Tatbestand für die Beitragspflicht sei, dass das Versicherungsverhältnis aufrecht sei. Dieses habe erst mit dem 30. 9. 1982 geendet. Falle das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit dem Ende des Entgeltanspruchs zusammen, ende die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruchs (§ 11 Abs 1 ASVG). Auch wenn die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb nicht über die Zeit der Konkurseröffnung hinaus andauere, dem Beschäftigten aber noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Entgeltansprüche zustehen, wie dies zutreffe, wenn schon mit der Kündigung die Enthebung von der Dienstleistung stattfinde, handle es sich um beitragspflichtigen Arbeitsverdienst in der Zeit nach der Konkurseröffnung bis zum Ablauf des 30. 9. 1982. Die davon während des Konkurses fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge seien Masseforderungen iSd § 46 Abs 1 Z 1 KO (idF vor BGBl 1982/370), weil sich die Fälligkeit nicht nach dem Tag der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts richte, sondern schon der Anspruch des Dienstnehmers die Beitragspflicht begründe (§ 49 Abs 1 ASVG) und die Sozialversicherungsbeiträge nach § 58 Abs 1 ASVG am letzten Tag des Kalendermonats fällig seien, in den das Ende des Beitragszeitraums falle. Die Fälligkeit müsse selbst dann jedenfalls in die Zeit nach Konkurseröffnung fallen, wenn der Masseverwalter recht hätte, dass sie erst mit der Überweisung der durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vorgeschossenen Beträge an Entgelten für die Dienstnehmer aus der Zeit von der Konkurseröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eintrete. Die Abweisung des negativen Feststellungsbegehrens des Masseverwalters sei daher in jedem Fall berechtigt, gleich ob man das Feststellungsinteresse verneine oder prüfe, ob die begehrte Feststellung berechtigt sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschied, 60.000 S nicht aber 300.000 S übersteige und dass die Revision zulässig sei. Der Wert des Streitgegenstands wird hier ohnedies durch den Geldbetrag der Masseforderung bestimmt. Weil ein die Zusammenrechnung rechtfertigender Sachverhalt (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) vorliegt, erging die angefochtene Entscheidung im Zulassungsbereich.
Den Ausspruch, dass die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zulässig sei, begründete das Gericht zweiter Instanz richtig mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Feststellungsinteresses des Masseverwalters und der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zur Frage der Qualifikation von Sozialversicherungsbeiträgen als Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 1 KO (idF vor BGBl 1982/370).
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich der klagende Masseverwalter mit seiner auf Abänderung in die Stattgebung seiner Feststellungsklage abzielenden Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache iSd § 503 Abs 2 ZPO.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger tritt allerdings zu Recht der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, seine Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil es am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Klage auf Feststellung nach § 228 ZPO fehle. Der Masseverwalter meint, sein rechtliches Interesse an der begehrten negativen Feststellung sei durch die ihm obliegende Pflicht zu rechtfertigen, alle angemeldeten Ansprüche einer Prüfung zu unterziehen und feststehende wie fällige Masseforderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel sogleich zu befriedigen. Es sei ihm nicht zumutbar, dass er selbst zur Klärung nicht beitragen könne, sondern darauf warten müsse, dass der Gläubiger einschreite. Die Verweisung auf eine Anfechtbarkeit der Schlussverteilung sei unbefriedigend. Das Konkursverfahren müsse darunter leiden, wenn die rechtliche Natur der geltend gemachten Ansprüche erst nach der Ausarbeitung und der Vorlage der Schlussverteilung geklärt werden könnte.
In der vor der kaiserlichen Verordnung vom 10. 12. 1914, RGBl 337, zum früheren Insolvenzrecht ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. 8. 1912, AmtlSlg 1514, wurde die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage des Masseverwalters, eine angemeldete und bestrittene Konkursforderung bestehe nicht, verneint. Es sei Sache des Gläubigers, den besonderen Liquidierungsprozess nach der Konkursordnung einzuleiten. Die Folgen seiner Unterlassung seien in der Konkursordnung geregelt. Der Oberste Gerichtshof hat später gegen das als Feststellungsklage nach § 228 ZPO behandelte Begehren gegen den Masseverwalter, eine auf die Zeit nach der Konkurseröffnung fallende Forderung an Beiträgen zur Pharmazeutischen Gehaltskasse gehöre zu den Masseforderungen, keine Bedenken geäußert und die stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt (OGH 28. 1. 1936, SZ 18/20). Es wurde aber auch das rechtliche Interesse des Masseverwalters an der Feststellung des Nichtbestehens von Aussonderungs- und Absonderungsrechten bejaht, wenn er durch das Verhalten der solche Rechte behauptenden Beklagten in seiner Bewegungsfreiheit und in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (28. 3. 1972, 5 Ob 31/72).
Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO ist zwar nur zulässig, wenn ein konkreter aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Für die negative Feststellungsklage liegt das rechtliche Interesse des Klägers darin, dass die Berührung des Gegners zu einer Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers führt und er in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (Fasching III 67; Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1105; SZ 32/89; SZ 26/116). Die dem Masseverwalter übertragenen Aufgaben, den Stand der Masse zu ermitteln, für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen (§ 81 Abs 1 KO) und Masseforderungen ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens bei Fälligkeit zu liquidieren (§ 47 und § 124 KO; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts Rz 318), begründen aber das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu den nach § 46 KO vorrangig zu befriedigenden Ansprüchen gehört. Es kann zwar der Massegläubiger seine Forderung gegen den Masseverwalter ohne Rücksicht auf den Konkurs verfolgen und nach § 124 Abs 3 KO beim Konkursgericht Abhilfe suchen, wenn der Masseverwalter die Befriedigung verweigert oder seine Leistung verzögert, es sind aber, anders als im Fall, dass der Gläubiger einer bestrittenen Konkursforderung die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs versäumt (§ 110 Abs 4, § 131 Abs 3, § 134 Abs 2 und § 167 Abs 2 KO), für das Einschreiten des Massegläubigers weder Fristen noch Säumnisfolgen vorgesehen. Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Kreis der Masseforderungen ist eine alsbaldige Klärung im Interesse der raschen und richtigen Abwicklung des Konkursverfahrens geboten. Während dem Massegläubiger die im § 124 Abs 3 KO aufgezeigten Behelfe zur Verfügung stehen, kann der Masseverwalter seinen Standpunkt nur mit der negativen Feststellungsklage geltend machen. Es geht nicht an, ihm die Verweigerung der Befriedigung der Forderung und die Ausarbeitung der Schlussverteilung zuzumuten und erst dann die Aufrollung der Frage der Vorrangigkeit der Masseforderung durch das Konkursgericht abklären zu lassen.
Der Oberste Gerichtshof hält daher die nach § 228 ZPO erforderliche Voraussetzung des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung durch gerichtliche Entscheidung für gegeben, die auch das Erstgericht in seinem Urteil mit der allerdings nicht zutreffenden Begründung zugrunde legte, dass der Masseverwalter sonst nicht zum Abschluss seiner Tätigkeit gelangen könnte. Es genügt aber schon, dass der Zweck der negativen Feststellungsklage, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden und die Rechtsanmaßung als Ursache der Rechtsunsichterheit abzuwehren, die Zulassung erfordert, weil das Hinausschieben der Entscheidung mit den Zielen des Konkursverfahrens nicht zu verneinen ist.
Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil den Vorinstanzen beizupflichten ist, dass die strittigen Sozialversicherungsbeiträge doch eine Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 1 KO idF vor dem IRÄG BGBl 1982/370 darstellen und daher die begehrte Negativfeststellung nicht berechtigt ist.
Nach dieser Bestimmung sind unter anderem Masseforderungen alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, die während des Konkurses fällig werden. Der hier nicht zur Anwendung gelangende § 46 Abs 1 Z 2 KO idF IRÄG BGBl 1982/370 (Übergangsregelung Art XI § 2 Abs 1 IRÄG) zählt zu den Masseforderungen alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der die Masse treffenden Beiträge zur Sozialversicherung, wenn und soweit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Darin liegt nur eine Klarstellung und nicht etwa die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, die nach der früheren Rechtslage nicht zu den Masseforderungen gehörten, weil auch weiter in der Satzeinleitung die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbundenen Auslagen aufgezählt sind, diesen aber durch einen nach Konkurseröffnung liegenden Sachverhalt ausgelöste Beitragspflichten zur Sozialversicherung gleichgehalten werden. Entscheidend ist schon bisher gewesen, dass Sozialversicherungsbeiträge, sollen sie als Masseforderungen behandelt werden, 1. die Masse treffen, also zeitlich für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sind, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und 2. während des Konkurses fällig werden (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 524 insbes 525 Anm 22; Heller-Berger-Stix 121). Dies trifft hier zu, weil der die Beitragspflicht auslösende Zustand (der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortdauernde Entgeltanspruch der Dienstnehmer) in die Zeit des Konkurses reicht, es nicht darauf ankommt, ob die Dienstnehmer tatsächlich Arbeiten für den Masseverwalter verrichteten oder noch vom Gemeinschuldner dienstfrei gestellt wurden, der geforderte Betrag ausschließlich auf nach Konkurseröffnung entstandene Entgeltansprüche entfällt und die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls nicht vor der Eröffnung des Konkurses eingetreten sein kann. Dass in der Entscheidung vom 15. 11. 1977, SZ 50/146 = EvBl 1978/79, nur solche Soziallasten als Massekosten anerkannt wurden, die aus der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer durch den Masseverwalter für Rechnung der Masse auflaufen, schließt nicht aus, dass die Sozialversicherungsbeiträge dann Masseforderungen darstellen, wenn der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt die über den Tag der Konkurseröffnung andauernden Entgeltansprüche der bereits gekündigten und dienstfrei gestellten Arbeitnehmer bildet. In dieser Entscheidung waren nicht mehr Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit nach Konkurseröffnung Verfahrensgegenstand, weil diese Beiträge schon vom Erstgericht zuerkannt wurden und der Masseverwalter dies unangefochten ließ.
Der Revisionswerber beruft sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung, wonach Sozialversicherungsbeiträge, die zwar erst während des Konkurses fällig werden, aber nicht die Masse treffen, keine Masseforderungen sind (EvBl 1962/99; EvBl 1967/442; EvBl 1978/79; JBl 1979, 492), weil hier nicht die Kündigung der Dienstverhältnisse die maßgebende die Beitragspflicht auslösende Handlung bildet sondern der in die Zeit der Konkurseröffnung fortdauernde Entgeltanspruch. Die Beendigung des Dienstverhältnisses konnte, wenn kein Entlassungstatbestand vorlag und geltend gemacht wurde, erst mit dem Ablauf der Kündigungsfristen eintreten, nicht aber schon mit dem Zugang der Kündigungserklärung des Dienstgebers. Dass die dienstfrei gestellten Arbeitnehmer zugleich eine andere Beschäftigung ausübten, ändert daran nichts. Kann aber das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden, macht es keinen Unterschied, ob die Kündigungserklärung noch vom Gemeinschuldner oder vom Masseverwalter abgegeben wird. Das Berufungsgericht hat zutreffend und eingehend dargelegt, dass der maßgebende Sachverhalt für das Entstehen der Beitragspflicht in eine Zeit fällt, die der Konkurseröffnung nachfolgt.
Mit Rücksicht auf die das Entstehen der Beitragspflicht und die Fälligkeit regelnden Bestimmungen (§ 58 Abs 1 ASVG) kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beiträge seien noch nicht fällig, weil bisher ein Ersatz der Dienstnehmerentgelte an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht stattgefunden hat.
Die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge stellen Masseforderungen dar, die vom Masseverwalter nach Maßgabe vorhandener Mittel der Masse nach Maßgabe des § 47 Abs 2 KO zu berichtigen sind.
Der Revision des klagenden Masseverwalters kann daher kein Erfolg zukommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Textnummer
E95511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00322.84.1126.000Im RIS seit
23.11.2010Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010