Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurseröffnungssache des Antragstellers Egon A, Handelsvertreter, Wels, Traunaustraße 2, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, wider den Antragsgegner Siegfried B, Kaufmann, 8032 Gräfelfing, Seeholzenstraße 7, Bundesrepublik Deutschland, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. September 1985, GZ 4 R 217/85-6, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 30.Juli 1985, GZ 34 Nc 873/85-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß des Revisionsrekurses wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Text
Begründung:
Mit dem am 19.7.1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners Siegfried B, 8032 Gräfelfing (Bundesrepublik Deutschland), Seeholzenstraße 7, der ihm laut Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 6.8.1984, Cr 548/83-17, einen Betrag von 116.915,63 S samt Anhang schulde. Die (örtliche) Zuständigkeit des Erstgerichtes werde insbesondere darauf gestützt, daß sich in dessen Sprengel Vermögen des Antragsgegners befinde (§ 63 Abs.2 KO). Das ergebe sich aus dem zu E 171/83 (offenbar des Bezirksgerichtes Hallein) abgelegten Offenbarungseid des Antragsgegners, wonach diesem ein Benützungsrecht an einem PKW seiner in Hallein wohnenden Eltern zustehe und wonach der Antragsgegner Inhaber der Vera C D B Vertriebs-KG in Salzburg sei sowie Gesellschaftsrechte daran besitze. Das Erstgericht wies den Konkurseröffnungsantrag des Antragstellers mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück, weil weder Rechte an einer nicht mehr existenten Gesellschaft - die Vera C D B Vertriebs-KG sei seit 12.7.1984 von Amts wegen gelöscht - noch Benützungsrechte an einem den Eltern gehörenden PKW den Vermögensgerichtsstand begründen könnten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge, wies den Konkurseröffnungsantrag des Antragstellers wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurück, sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte aus:
Nach § 63 Abs.2 KO sei für das Konkursverfahren, wenn der Gemeinschuldner (Antragsgegner) im Inland kein Unternehmen betreibe und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Gemeinschuldners befinde. Der Antragsteller habe sich zur örtlichen Zuständigkeit, da der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland wohne, nur darauf berufen, daß dieser im Sprengel des Erstgerichtes Vermögen habe. Der Begriff des Vermögens ergebe sich aus § 99 JN (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 16). Vermögen seien die Aktivwerte ohne Rücksicht auf die etwa gegenüberstehenden Passiven (Bartsch-Pollak 3 I 329; Fasching I 479; MGA ZPO 13 Entscheidungen unter D 1 zu § 99 JN), ebenso diejenigen Güter, die eine Verfügungsmacht gewährten (Fasching I 478; EvBl.1953/353). Unter einem Vermögen im Sinne des § 99 JN sei nach der Judikatur jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen; es müsse sich um Vermögen nach dem üblichen Sprachgebrauch handeln, sodaß ganz geringwertige Sachen zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes ausschieden (JBl.1955, 363; JBl.1975, 100; EvBl.1984/133). Wenn man von diesen Grundsätzen ausgehe, sei das Benützungsrecht des Antragsgegners an einem PKW Monte Verdi Safari, der sich im Eigentum seiner in Hallein wohnhaften Eltern befinde und dem Antragsgegner nur zur Benützung überlassen worden sei, kein Vermögen im Sinne der §§ 63 Abs.2 KO und 99 JN. Dieses Benützungsrecht stelle infolge seines nur prekaristischen Charakters keinen greifbaren wirtschaftlichen Wert dar. Der Antragsgegner lebe von der Unterstützung seiner Eltern; er bekomme von diesen monatlich rund 4.000 S. Er sei persönlich haftender Gesellschafter der Vera C D B Vertriebs-KG gewesen; diese Kommanditgesellschaft sei durch Konkurseröffnung aufgelöst worden und sei seit 12.7.1984 im Handelsregister gelöscht. Gesellschaftsrechte an dieser KG seien daher ebenfalls kein Vermögen im Sinne der §§ 63 Abs.2 KO und 99 JN. Dem Antragsteller könne daher nicht gefolgt werden, daß das Erstgericht infolge Vermögens des Antragsgegners in seinem Sprengel örtlich zuständig sei. Da sich aber auch sonst kein Vermögen des Antragsgegners im Inland befinde, könne auch nicht mit einer Überweisung des Antrages nach § 44 Abs.1 JN an ein anderes örtlich zuständiges Gericht im Inland vorgegangen werden. Damit sei der Konkurseröffnungsantrag mangels örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichtes zurückzuweisen gewesen. Aus § 28 JN ergebe sich aber, daß der Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit nicht identisch sei mit dem Bereich der örtlichen Zuständigkeit (Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 71). Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen bestehe auch für alle Rechtssachen, in denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet sei (§ 28 Abs.1 Z 1 JN) oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (§ 28 Abs.1 Z 2 JN); in diesen Fällen habe der Oberste Gerichtshof nach § 28 Abs.1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn ein solches im Inland nicht gegeben sei (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 76 f und 205). Im gegenständlichen Fall begehre der Antragsteller die Konkurseröffnung wegen einer Forderung auf Grund eines Urteiles des Arbeitsgerichtes Salzburg; er habe allenfalls einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Sinne der §§ 1 und 2 E, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen werde (§ 1 Abs.1 Z 3 E). Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe gleichfalls, wenn ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen habe, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt werde (§ 1 Abs.1 letzter Satz E). Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich fehle es nun an einer entsprechenden staatsvertraglichen Vereinbarung; der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)Rechts vom 25.5.1979, 77 BlgNR 15.GP, sei noch nicht in Kraft getreten (Wiesbauer, Internationales Insolvenzrecht, RZ 1983, 266). Die Konkurseröffnung in der Bundesrepublik Deutschland
entfalte - ausgenommen von nach deutschem Recht zu beurteilenden Rechtsverhältnissen - in Österreich grundsätzlich keine Wirkungen, da nach §§ 180 KO und 79 EO die Anekennung ausländischer Maßnahmen in Insolvenzsachen von einer durch Staatsvertrag verbürgten Gegenseitigkeit abhänge; im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich sei das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht gegeben (Art.14 Abs.1 Z 2 des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages BGBl.1960/105; EvBl.1980/164, EvBl.1984/125; RV 3 BlgNR 15.GP zu § 65 AO und §§ 66, 67 und 179 KO; Wiesbauer a.a.O. 266). Bei dieser Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, daß dem Antragsteller die Rechtsverfolgung im Ausland (Antragstellung auf Konkurseröffnung in der Bundesrepublik Deutschland) unzumutbar sei, da ihm auch eine Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld verschaffen könnte. Im vorliegenden Fall müsse daher die inländische Gerichtsbarkeit bejaht werden; der Oberste Gerichtshof habe im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nach § 28 Abs.1 und 2 JN von Amts wegen ein örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen, da die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben seien (vgl. Fasching I 233). Sollte der Oberste Gerichtshof mangels eines Revisionsrekurses nicht schon im Verfahren über die örtliche Unzuständigkeit mit der Sache befaßt werden, so könnte der Antragsteller die Ordination beim Obersten Gerichtshof anregen oder es könnten das Landesgericht Salzburg bzw. das Oberlandesgericht Linz den Akt nach rechtskräftiger Zuständigkeitsentscheidung dem Obersten Gerichtshof zur amtwegigen Ordination vorlegen (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 206).
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses beruhe auf der Erwägung, daß zu den relevanten Rechtsfragen des Vermögens im Sinne des § 63 Abs.2 KO, der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der Ordination nach § 28 JN sowie des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 1 Abs.1 letzter Satz E - soweit dies vom Rekursgericht überblickt werden könne - keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Konkurseröffnungsantrag des Antragstellers stattzugeben bzw. dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird der als Anregung aufzufassende (Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 206) Antrag gestellt, im Hinblick auf das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ein örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß des im Hinblick auf das Vorliegen difformer Beschlüsse der Vorinstanzen (vgl. SZ 12/311, JBl.1971, 94; SZ 49/87; 7 Ob 754/83 u.a.) sowie der Voraussetzungen des § 528 Abs.2 ZPO zulässigen Revisionsrekurses war zu erwägen:
Die Vorinstanzen haben übersehen, daß der am 25.5.1979 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)Rechts geschlossene Staatsvertrag gemäß dessen Art.34 Abs.2 am 1.7.1985 in Kraft getreten ist (BGBl.1985/233), sodaß über den gegenständlichen Konkurseröffnungsantrag unter Zugrundelegung dieses Staatsvertrages zu entscheiden ist (siehe dessen Art.30 Abs.1 Satz 1). Nach Art.2 des Staatsvertrages sind für die Eröffnung des Konkursverfahrens in erster Linie die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung hat (Abs.1); hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt nicht in einem der Vertragsstaaten, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs.2); ist eine Zuständigkeit für die Gerichte der Vertragsstaaten nach den Abs.1 und 2 des Art.2 nicht gegeben, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner eine Niederlassung hat (Abs.3 Satz 1). Nach Art.1 des Staatsvertrages erstrecken sich die Wirkungen des Konkurses,wenn das Konkursverfahren in einem Vertragsstaat eröffnet wird, dessen Gerichte nach diesem Vertrag zuständig sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages (auch) auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Staatsvertrages (77 BlgNR 15.GP 8 f) wird zu diesen Bestimmungen unter anderem ausgeführt:
Art.2 des Staatsvertrages grenzt die gerichtliche Zuständigkeit der beiden Vertragsstaaten in Konkurssachen, die beide Territorien berühren, von einander ab. Er enthält somit Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, die unmittelbar anzuwenden sind (siehe auch Wiesbauer, RZ 1983, 269). Diese Vorschriften stellen eine Rangfolge der internationalen Gerichtsstände auf (Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung - Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - Niederlassung). Ein Gericht, das nach dem Vertrag unzuständig ist, darf ein unter den Vertrag fallendes Konkursverfahren nicht eröffnen oder ein etwa irrtümlicherweise eröffnetes Verfahren nicht fortsetzen, wenn für die Gerichte des anderen Staates eine vorrangige Zuständigkeit gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn die vorrangig zuständigen Gerichte des anderen Staates entweder überhaupt noch nicht oder erst später das Konkursverfahren eröffnet haben. Art.1 des Staatsvertrages verankert die Grundsätze der Universalität und der Einheit des Konkurses. Der in einem Vertragsstaat eröffnete Konkurs erfaßt auch das in dem anderen Vertragsstaat belegene Vermögen des Gemeinschuldners, gleichgültig, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Auch sonst treten ohne weiteres alle Wirkungen der Konkurseröffnung, des Verfahrens und seiner Beendigung (auch) im anderen Vertragsstaat ein, und zwar grundsätzlich so, wie sie das Konkursrecht des Staates der Konkurseröffnung vorsieht. Rechtsfolgen, die z.B. das Arbeits- oder Sozialrecht an den Tatbestand der Konkurseröffnung knüpft und die nicht dem Gebiet des Konkursrechts angehören (z.B. die Zahlung von Konkursausfallgeld, Ansprüche nach dem österreichischen E, die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten), erstrecken sich dagegen nach dem Vertrag nicht. Für die Anwendung dieser außerkonkursrechtlichen Regelungen kann jedoch die Eröffnung des Konkurses im anderen Vertragsstaat insofern von Bedeutung sein, als diese der Konkurseröffnung im Inland gleichgestellt wird (siehe dazu auch Wiesbauer, RZ 1983, 269). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung oder doch zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Daraus folgt, daß das örtlich und sachlich zuständige Gericht dieses Vertragsstaates und nicht ein österreichisches Gericht das Konkursverfahren über das in den Vertragsstaaten befindliche Vermögen des Antragsgegners zu eröffnen und durchzuführen hat, die inländische Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Konkurseröffnungsantrag also fehlt. (Der Fall, daß zwar in beiden Vertragsstaaten Vermögen des Gemeinschuldners liegt, jedoch nicht einmal in einem von ihnen [der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung oder der Sitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt oder wenigstens] eine Niederlassung vorhanden ist, in welchem Fall nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage [S.8 unter I 3 lit.b und S.9 unter II zu den Art.2 und 3] in Österreich gemäß § 63 Abs.2 KO ein rein nationaler Konkurs eröffnet werden könnte, der das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen nicht erfaßt, ist hier nicht gegeben.) Das führt zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrages des Antragstellers mangels inländischer Gerichtsbarkeit (zur Wahrnehmung der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens siehe SZ 55/95 und Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 79) sowie dazu, daß der Anregung des Antragstellers, ein örtlich zuständiges inländisches Gericht zur Entscheidung über seinen Konkurseröffnungsantrag zu bestimmen, wegen dieses Mangels nicht entsprochen werden kann. Was allfällige Ansprüche des Antragstellers auf Insolvenz-Ausfallgeld betrifft, so würde die Entscheidung eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland über einen Konkurseröffnungsantrag des Antragstellers nach dem Staatsvertrag im Sinne des § 1 Abs.1 letzter Satz E anerkannt werden.
Anmerkung
E07060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00322.85.1126.000Dokumentnummer
JJT_19851126_OGH0002_0050OB00322_8500000_000