Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emma A, Pensionistin, Leutasch 107, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land B, vertreten durch Dipl.Vw. DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Bauverbots (Streitwert S 1,000.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9. August 1985, GZ 6 R 162/85-27, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. April 1985, 15 Cg 509/84-21, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Gefährdung ihres Grundstückes 630/3 KG Leutasch durch eine Bauführung der beklagten Partei und den Ausspruch der Unterlassung jeglicher Bauführung. Mit Beschluß vom 5.10.1984, ON 2, wies das Erstgericht diese Klage a limine zurück. Diesen Beschluß hob das Rekursgericht mit Beschluß vom 31.10.1984, 6 R 276/84-5, über Rekurs der Klägerin auf. Die beklagte Partei erstattete daraufhin Klagebeantwortung und erhob gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs. Beide Schriftsätze sind namens der beklagten Partei 'durch den Bediensteten Dr. Klaus C, Innsbruck, Neues Landhaus, dieser als gesetzlicher Vertreter des Landes gemäß Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung, die Geschäftsordnung des Amtes der D E als Vertreter der zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren befugten Präs.Abt. IV beim Amt der D E, gemäß § 5 und 28 ZPO vom Anwaltszwang befreit' unterfertigt.
Das Rekursgericht wies mit Beschluß vom 31.12.1984, 6 R 276/84-13, den Revisionsrekurs als unzulässig und verspätet zurück. Diesen Beschluß bekämpfte die beklagte Partei mit Rekurs, der erneut nur von Dr. Klaus C unterfertigt worden war.
Mit Beschluß vom 13.3.1984, ON 19, stellte das Erstgericht diesen Rekurs an die beklagte Partei mit dem Auftrag zur Verbesserung binnen acht Tagen durch Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurück. Die beklagte Partei legte den Rekurs unverbessert wieder vor.
Das Erstgericht wies darauf die Klagebeantwortung und den Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom (richtig:) 31.12.1984 als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet zurück und hob das Verfahren ab und mit Ausschluß der Klagszustellung als nichtig auf.
Diesen Beschluß bekämpfte die beklagte Partei mit einem von einem Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs teilweise Folge und hob den Beschluß des Erstgerichtes insoweit auf, als damit die Klagebeantwortung als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet zurückgewiesen und Teile des Verfahrens als nichtig aufgehoben worden waren; im übrigen (Zurückweisung des Rekurses) bestätigte es den Beschluß des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei, der sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist unzulässig. Der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 hat für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 2 das ausdrücklich erklärte Ziel (RV 669 BlgNR 15.GP 58, 60; AB 1337 BlgNr. 15. GP 20) verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud. 56 neu zu regeln. Danach ist ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung immer unzulässig (MietSlg 36.815; ÖBl 1985, 23; JBl 1984, 679; Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 175, 203).
Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E06893European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00695.85.1127.000Dokumentnummer
JJT_19851127_OGH0002_0010OB00695_8500000_000