Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. R*****, geboren am *****, und S*****, geboren am *****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F***** als besonderer Sachwalter zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche infolge Rekurses der Bezirkshauptmannschaft F***** gegen die Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 15. Oktober 1985, GZ. 5 R 343/85-88, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 7. 8. 1985, ON 83, den Antrag der Mutter der Minderjährigen sowie des besonderen Sachwalters Bezirkshauptmannschaft F***** auf Verpflichtung der väterlichen Großmutter E***** zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.200 für die Minderjährigen ab 1. 4. 1985 ab.
Gegen diesen Beschluß erhoben die Mutter und die Bezirkshauptmannschaft F***** gemeinsam Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Antrages.
Im Zuge des Rekursverfahrens übermittelte das Rekursgericht dem Erstgericht die Akten mit der Weisung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der Mutter zu erheben. Der vom Erstgericht vorgeladene Ehegatte der Mutter verweigerte Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Mit Verfügung vom 15. 10. 1985 übermittelte das Rekursgericht dem Erstgericht neuerlich die Akten mit der Weisung, die Mutter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten sowie seine Unterhaltspflichten zu vernehmen.
Gegen diese Verfügung wendet sich der Rekurs der Mutter gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft F***** mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung, allenfalls des gesamten bisherigen Verfahrens und Erteilung eines Auftrages an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme von der dem Datenschutzgesetz widersprechenden Anordnung aufzutragen, oder in der Sache selbst zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht zwar nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 2 AußStrG entgegen, weil es sich hier um eine Verfahrensfrage handelt, deren Beurteilung nicht in den Bereich der Unterhaltsbemessung fällt (vgl. SZ 45/31, 8 Ob 645/84 ua). Wohl sind nach der Rechtsprechung verfahrensleitende Verfügungen im Außerstreitverfahren nicht schlechthin unanfechtbar (vgl. RZ 1956, 79; SZ 30/70 ua). Unter einer anfechtbaren Verfügung ist jedoch nur eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen (SZ 50/41 ua.), eine Maßnahme, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt, durch die in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird (vgl. SZ 46/88 ua.). Im vorliegenden Fall richtet sich das Rechtsmittel gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens von der zweiten Instanz dem Erstgericht erteilten Auftrag, der Vorbereitung der Entscheidung über den Rekurs dienende ergänzende Erhebungen vorzunehmen. Durch diese Anordnung wird aber noch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Rechtsmittelwerber eingegriffen, sodaß eine durch ein Rechtsmittel anfechtbare Verfügung nicht vorliegt.
Mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung war daher der Rekurs zurückzuweisen.
Textnummer
E131249European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00646.850.1127.000Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021