TE OGH 1985/11/27 1Ob705/85

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Veröffentlicht am 27.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Georg A, geboren am 1.5.1970, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Franz A, derzeit Strafvollzugsanstalt Garsten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 8.August 1985, GZ 47 R 369/85- 133, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 20.Juni 1985, GZ 3 P 173/82-127, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.7.1985 bis 30.6.1988 Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von drei Vierteln des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach den §§ 293 Abs 1 und 108 f ASVG, das sind derzeit monatlich S 2.230,--. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.

Der Vater gab den gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die ihm am 9.9.1985 zugestellt worden war, gerichteten Revisionsrekurs zwar schon am 10.9.1985 zur Post, adressierte das Rechtsmittel jedoch an das Rekursgericht, das das Rechtsmittel erst am 23.9.1985 an das Erstgericht weiterleitete; dort langte es am folgenden Tag ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Gemäß § 15 Abs 3 UVG ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unzulässig. Diese Bestimmung schließt die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausnahmslos aus, ohne nach dem Inhalt der rekursgerichtlichen Entscheidung, dem Inhalt der Anfechtung oder dem Anfechtungsgrund zu unterscheiden (RZ 1981/41;

EvBl 1978/77 ua).

Das Rechtsmittel ist deshalb gemäß § 15 Abs 3 UVG als unzulässig zurückzuweisen; die Frage, ob das Rechtsmittel auch als verspätet erhoben anzusehen ist, braucht demnach nicht geprüft zu werden.

Anmerkung

E06897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00705.85.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19851127_OGH0002_0010OB00705_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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