TE Vwgh Beschluss 2005/6/29 2004/14/0067

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Zorn und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der R D in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. Mai 2004, Zl. RV/0276-L/04, betreffend Abrechnungsbescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/14/0067-7, wurde die Beschwerdeführerin, welche sich im Beschwerdeschriftsatz als "Private" bezeichnete, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren kann die Beschwerde auch mit der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers versehen sein (§ 24 Abs. 2 VwGG).

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist führte die Beschwerdeführerin aus, das Finanzamt, welches den Abrechnungsbescheid in erster Instanz erlassen habe, sei aus näher angeführten Gründen örtlich und sachlich zur Erlassung des Abrechnungsbescheides nicht zuständig gewesen. Die Außenstelle Linz des unabhängigen Finanzsenates als "übergeordnete Behörde" sei aus diesem Grund und deswegen, weil sie keine eigene Behördeneigenschaft habe, sondern "ein Teil des Unabhängigen Finanzsenates Wien" sei, als Berufungsbehörde unzuständig. Der "Unabhängige Finanzsenat in Wien als Behörde" sei nicht zur Entscheidung über zivile Rechtssachen, sondern "nur über Abgabenangelegenheiten im Berufungsverfahren" zuständig. Die angefochtene Berufungsentscheidung sei überdies von der Referentin unterzeichnet und nicht im Namen des unabhängigen Finanzsenates ausgestellt worden. Dieser Mangel bedinge nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern dessen Nichtigkeit.

Damit bringt die Beschwerde auch im Wege der Mängelbehebung nicht den gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderlichen Beschwerdepunkt zur Darstellung, sondern Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG, die vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind.

Da der Beschwerdepunkt unter dem Aspekt von rechtlicher Bedeutung ist, dass damit der Prüfrahmen und der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt wird (vgl. dazu die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 referierte hg. Judikatur) wurde der Mängelbehebungsauftrag schon deshalb nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin, welche sich in ihrem Schriftsatz zur Behebung der Mängel der Beschwerde als Hausfrau bezeichnet, behauptet aber auch, für die "Unterfertigung der Beschwerde keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes" zu benötigen, weil ihrer Ansicht nach - aus näher angeführten Gründen - der von ihr der Beschwerde angeschlossene Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1985, mit welchem die amtswegige Löschung der Beschwerdeführerin in der Rechtsanwaltsliste verfügt worden war, als "absolut nichtig zu qualifizieren" sei.

Mit diesem Vorbringen wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan, dass sie selbst als Rechtsanwältin zugelassen ist, noch der der Beschwerde anhaftende Mangel der fehlenden Rechtsanwalts- (oder Wirtschaftsprüfer-)unterschrift behoben.

Das Verfahren war somit gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 29. Juni 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140067.X00

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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