TE OGH 1985/11/28 6Ob689/85

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) E***** S*****, und 2.) L***** S*****, beide Landwirte, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagten Parteien 1.) F***** P*****, 2.) F***** P*****, beide Landwirte, *****, und 3.) F***** G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Alfred Bergthaler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 23.815,62 S (Revisionsstreitwert 21.830 S) sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Berufungsgericht vom 25. März 1985, GZ R 169/85-28, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Schwanenstadt vom 5. November 1984, GZ C 230/83-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.607,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 284,28 S USt und 480 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes ***** der KG *****, der Erst- und die Zweitbeklagte zu gleichen Teilen Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes ***** derselben Katastralgemeinde.

Die Kläger begehrten von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz ihres mit 23.815,62 S sA Bezifferten Schadens, wobei sie vorbrachten, der Drittbeklagte habe am 3. 5. 1982 im Auftrag des Erst- und der Zweitbeklagten auf deren Waldgrundstück Unkraut verbrannt; dabei habe das Feuer auf das angrenzende Grundstück der Kläger übergegriffen und den Baumbestand beschädigt, weil der Drittbeklagte trotz heftigen Windes die Feuerstellen zu nahe der Grenze angelegt habe.

Wegen Ankohlung und Borkenkäferbefalles hätten nahezu 40 fm Holz geschlägert werden müssen. Das Holz sei schon deshalb um 200 S je Festmeter entwertet gewesen. Ein gleich hoher zusätzlicher Schaden sei dadurch eingetreten, dass das Holz zur Unzeit - mangelnde Schlagreife und Holzpreisverfall - habe geschlägert werden müssen. Außerdem hätten die Kläger für die Schlägerungsarbeiten 200 S je Festmeter aufwenden müssen. Der Drittbeklagte habe fahrlässig gehandelt; gegen den Erst- und die Zweitbeklagte würden die Ansprüche vornehmlich auf § 364 ABGB, vorsichtsweise aber auch auf § 1315 ABGB gestützt, weil sie sich in der Person des Drittbeklagten eines älteren und offenbar unerfahrenen Menschen bedient hätten. Dieser habe schon ein Jahr zuvor ein Feuer auf dem Grundstück seiner Auftraggeber nur mit Mühe unter Kontrolle bringen können. Die Beklagten wendeten vor allem ein, es sei zunächst windstill gewesen, die Feuerstellen seien zwischen 20 bis 50 m von der Grundgrenze entfernt angelegt worden. Der Drittbeklagte, der in forstwirtschaftlichen Arbeiten große Erfahrung besitze, habe nicht fahrlässig gehandelt. Im übrigen bestritten die Beklagten auch die Höhe der eingeklagten Forderung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von 21.830 S samt Anhang statt, ohne das Mehrbegehren abzuweisen, und traf nachstehende, nur so weit wiedergegebene Feststellungen, als dies zur Erledigung der Revision erforderlich ist:

Der Drittbeklagte mähte am 3. 5. 1982 im Auftrag des Erst- und der Zweitbeklagten auf deren Waldgrundstück Unkraut. Er hatte solche Arbeiten schon häufig verrichtet. Gegen Mittag entzündete er ein Feuer. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob es dabei windstill war und welchen Abstand der Drittbeklagte zur Grundgrenze eingehalten hatte. Einzelne Brandnester befanden sich bloß zwei bis drei Meter von der Grenze entfernt. Das Feuer breitete sich vor allem auch deshalb rasch aus, weil Wind aufgekommen war. Es griff auf das Grundstück der Kläger über und brannte noch am Abend, als der Erstbeklagte an der Brandstelle erschienen war. Er sagte zum Erstkläger, sollte ein Schaden entstehen, würde er diesen „bereinigen“.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Drittbeklagten falle Fahrlässigkeit zur Last, weil er das Unkraut zu nahe der Grundstücksgrenze verbrannt habe. Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten für den Schaden gemäß § 364 ABGB einzustehen; darauf gegründete Ansprüche seien verschuldensunabhängig. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und ließ die Revision zu. Es führte aus, nach der neueren Rechtsprechung seien nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche nur dann verschuldensunabhängig, wenn der Eingriff von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehe oder doch eine Analogie zu § 364a ABGB gerechtfertigt sei. Letztere könne aber nicht aus § 40 ForstG abgeleitet werden. Würde man dieser Argumentation der Kläger folgen, müßten alle auf eine gesetzlich zulässige Tätigkeit zurückzuführenden Immissionen eine verschuldensunabhängige Haftung zur Folge haben. Eine derart weitgezogene Analogie zu § 364a ABGB sei aber nicht zu rechtfertigen. Der Anspruch auf Ersatz eines einmaligen, durch das Übergreifen eines Feuers herbeigeführten Schadens sei auch mit der Enteignung nicht verwandt. Aber auch der Ersatzanspruch gegen den Drittbeklagten sei zu verneinen. Nach § 176 Abs 3 ForstG hafteten der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen für Schäden im Zusammenhang mit solchen Arbeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gelte nicht bloß gegenüber erholungssuchenden Waldbesuchern, sondern habe allgemeine Geltung. Deshalb sei sie auch auf den hier geltend gemachten Schaden anzuwenden. Ihr Anwendungsbereich sei sehr weit gezogen und solle alle Fälle erfassen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises bei der Waldbewirtschaftung durch positives Tun einen Schaden herbeiführe. Dazu gehöre auch das Verbrennen von Unkraut. Daher müssten die Beklagten bloß für grobes Verschulden einstehen. Die Fahrlässigkeit des Drittbeklagten erblickten die Kläger in der Anlage der Feuerstellen in nächster Nähe der Grundstücksgrenze trotz heftigen Windes. Das Erstgericht habe festgestellt, dass sich das Feuer vor allem infolge Aufkommens von Wind ausgebreitet habe. Darin liege keine grobe Fahrlässigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung zu den fortsrechtlichen Haftungsbestimmungen (§ 176 ForstG) fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.

Zu der dem Erst- und der Zweitbeklagten gegenüber geltend gemachten nachbarrechtlichen Haftung gemäß § 364 ABGB, die zwar vom Erstgericht bejaht, vom Gericht zweiter Instanz indessen abgelehnt wurde, enthält die Revision keine Ausführungen mehr. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB nur dann zuzubilligen ist, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB anbieten (SZ 55/105 mwN; vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 364, Rdz 6 zu § 364a).

Die letztgenannte Bestimmung schafft einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte kann Ersatz des Schadens infolge von Beeinträchtigungen, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, verlangen, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muss, die über die ihn sonst treffenden Duldungspflichten hinausgehen, gegen die ihm aber doch ein Abwehranspruch verwehrt ist. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ist in Analogie zu § 364a ABGB zu gewähren, wenn die Abwehr des Anspruches zwar an sich zulässig bleibt, jedoch infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahme praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (Spielbüchler aaO; Rummel in JBl 1967, 120 und 126), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61) oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen (SZ 55/105). Diese die Analogie zu § 364a ABGB rechtfertigenden Voraussetzungen treffen auf das Übergreifen eines zur Vernichtung von Unkraut auf einem Waldgrundstück im Zuge der Waldbewirtschaftung angelegten Feuers nicht zu. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn durch das Abbrennen von Pflanzenresten und dgl (vgl § 40 Abs 4 ForstG) ist nicht - wie Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen - Folge eines Bewilligungsverfahrens, das den Gesetzgeber bewogen hat, die beeinträchtigten Eigentümer auf Ausgleichsansprüche zu verweisen. Dass das Forstgesetz Vorschriften über die Durchführung von Waldbewirtschaftungsarbeiten unter Verwendung von Feuer enthält, ist dem nicht gleichzuhalten. Die Kläger können demnach den Erst- und die Zweitbeklagte nur bei Zutreffen der sonst maßgeblichen Haftungsvoraussetzungen (vor allem der §§ 1295 ff ABGB) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Gemäß § 176 Abs 3 ForstG haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird, sofern der Waldeigentümer oder die sonst mitwirkenden Personen oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser gesetzlichen Formulierung zufolge haften der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, dass einer der Leute (Arbeiter oder sonstige, etwa familiäre Mitarbeiter) des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand (Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz, § 176 Anm 9). Da der Gesetzgeber ferner dieser Bestimmung die Überschrift „Allgemeine Haftungsbestimmungen“ gegeben und sie - anders noch als die Regierungsvorlage - in den Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen eingefügt hat, kann von dieser Umreihung - auch wenn der Ausschußbericht hierüber schweigt - nur auf die Absicht geschlossen werden, dieser Haftungsnorm über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung zu verschaffen und sie nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anm 1; Koziol in JBl 1976, 177). Der Anwendungsbereich dieser Haftungseinschränkung ist durch die Umschreibung mit der Wendung „im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung“ sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt. Da zu den (körperlichen) Sachen der an den Waldbewirtschaftungsarbeiten nicht beteiligten Menschen jedenfalls auch die benachbarten Grundstücke einschließlich ihrer Früchte und ihres Zubehörs zu rechnen sind und zur Waldbewirtschaftung - also zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienenden Arbeiten (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anm 7) - unzweifelhaft auch das (flächenweise) Abbrennen von Pflanzenresten usw (vgl § 40 Abs 4 ForstG) gehört, ist der von den Klägern geltend gemachte Schaden an ihrem Grundstück infolge des Verhaltens des Drittbeklagten im Zuge seiner Arbeit an der Haftungsbeschränkung des § 176 Abs 3 ForstG zu messen; ob eine solche Haftungsbeschränkung aus rechtspolitischer Sicht abzulehnen ist (vgl auch Koziol aaO), muss im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft bleiben.

Die Kläger verkennen den Inhalt der Haftungsbeschränkung nach § 176 Abs 3 ForstG, wenn sie das Verhalten des Drittbeklagten bei der Anlegung der Feuerstellen unter Berufung auf § 40 Abs 5 ForstG jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit beurteilen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle haben die zum Feuerentzünden befugten Personen mit größter Vorsicht vorzugehen. Abgesehen davon, dass mit dieser Wendung nur ein besonderer Sorgfaltsmaßstab umschrieben nicht aber der Grad des Verschuldens von vornherein festgelegt wird, bedeutet die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit. Vielmehr hat jeder zumindest die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen anzuwenden (§ 1297 ABGB), der bei der Waldbewirtschaftung Tätige darüber hinaus in der Regel auch die Sorgfalt eines Fachmannes (§ 1299 ABGB). Die zivilrechtliche Haftung bleibt schließlich gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anm 11). Liegt aber ein Sachverhalt im Sinne des § 176 Abs 3 ForstG vor, so entfällt die Haftung des Waldeigentümers, der sonst mitwirkenden Personen und ihrer Leute für ihr schädigendes Verhalten, soweit ihnen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. An diesem Ergebnis kßnnte auch nichts ändern, wenn der Drittbeklagte ein Schutzgesetz (zB § 40 Abs und 5 ForstG) übertreten hätte. Auch in diesem Fall wäre es an den Klägern gelegen, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, von welchen auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte (JBl 1977, 648 uva). Solche Behauptungen haben die Kläger jedoch im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verschuldensgrades des Drittbeklagten durch das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen kann vom Obersten Gerichtshof im Rahmen einer Revision im Zulassungsbereich nicht überprüft werden, weil die Frage, ob den Drittbeklagten (und damit gemäß § 176 Abs 3 ForstG unmittelbar auch dem Erst- und der Zweitbeklagten zurechenbar) angesichts seines konkreten Verhaltens bei der Anlegung der Feuerstellen grobe oder bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt (Petrasch in ÖJZ 1983, 177).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E07268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00689.85.1128.000

Im RIS seit

02.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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