TE OGH 1985/11/28 13Os166/85

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten Walter A gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 2.Oktober 1985, AZ. 8 Bs 410/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Landesgericht Linz wies den Antrag des Walter A, der mit Urteil des dortigen Geschwornengerichts vom 27. Juni 1984 (abgeändert durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, 13 Os 178/84) wegen der Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 143, dritter Fall, StGB. und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden war, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Der dagegen ergriffenen Beschwerde des A wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 2.Oktober 1985 nicht Folge gegeben, weil sich der (neuerliche) Wiederaufnahmsantrag und die Beschwerde lediglich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts erwiesen, sohin kein Wiederaufnahmsgrund vorliegt.

Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts Linz brachte Walter A beim Obersten Gerichtshof unmittelbar (eingelangt am 24.Oktober 1985) eine Beschwerde ein.

Rechtliche Beurteilung

Diese sohin gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung der von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidungen dem österreichischen Strafprozeß fremd ist.

Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975, BGBl. Nr. 136, bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (13 Os 145/81, 13 Os 110/82, 13 Os 12/83, 13 Os 58/83, 13 Os 143/84, 13 Os 7/85 u.v.a.).

Anmerkung

E07009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00166.85.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19851128_OGH0002_0130OS00166_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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