Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herwig A und Erwin B wegen des Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG., 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Herwig A gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17.Oktober 1985, GZ. 20 Vr 1994/85-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Herwig A werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten A auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 25-jährige Herwig A und der 24-jährige Erwin B u.a. des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., teilweise begangen in Form des § 15 StGB., schuldig erkannt.
Allein gegen diesen Schuldspruch - dem die Ausfuhr aus Holland, die Durchfuhr durch die Bundesrepublik Deutschland und die versuchte Einfuhr nach Österreich einer großen Menge (80 Gramm) Kokains zugrunde liegt - richtet sich die aus den Z. 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der von ihm in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, einen Strafakt "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" des Mitangeklagten B beizuschaffen, führte keinerlei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Genannten bedeutsame Tatsachen an, die durch den fraglichen Akt unter Beweis gestellt werden sollten, weshalb es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag im Sinne der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. mangelt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 § 258 Nr. 106).
Daß der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel derartige Tatsachen nachtrug, vermag den aufgezeigten Formalmangel nicht zu sanieren, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisbegehresn stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, für den Obersten Gerichtshof also nur jene tatsächlichen Grundlagen maßgebend sind, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (vgl. Mayerhofer-Rieder a.a.O. § 281 Z. 4 Nr. 40 und 41). Da schließlich die vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z. 5) unter Hinweis auf die ihn entlastende Verantwortung des Mitangeklagten B aufgestellte Behauptung, das Urteil enthalte keine alle Zweifel ausräumende Begründung für die Annahme, er habe von dem Vorhandensein des Suchtgiftes in seinem PKW gewußt, keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzeigt, sondern - da die tatrichterliche Begründung für die fragliche Annahme (vgl. S. 131 ff.) durchaus denkrichtig und lebensnah ist - auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinausläuft, war die im ganzen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. sofort zurückzuweisen.
In Konsequenz dessen waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten A in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E07112European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00178.85.1204.000Dokumentnummer
JJT_19851204_OGH0002_0090OS00178_8500000_000