Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lambert A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Juli 1985, GZ. 5 c Vr 13953/84-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 35-jährige Lambert A (zu A) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 StGB. und (zu B) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien (zu A) im April 1984 von den abgesondert verfolgten Andreas B, Siegfried C und Christian D
durch Einbruch gestohlene Kleidungsstücke im Gesamtwert von 400.000 S, welche nach der Vorstellung des Lambert A einen Wert von zumindest 170.000 S repräsentierten, mithin Sachen, die andere durch eine mit fünf Jahren erreichender Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, dadurch, daß er die Gegenstände um 35.000 S und gegen die Hingabe von fünf Goldketterln und einem Angehänge aus Gold kaufte, und in der Folge weiterverkaufte, an sich gebracht und verhandelt, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war und (zu B) am 19. August 1984 in Wien dadurch, daß er mit dem Fuß gegen die linke Wagentüre des der Daniela E gehörigen PKWs (VW-Golf-GL polizeiliches Kennzeichen W 254.643) trat, an einer fremden beweglichen Sache einen 5.000 S nicht übersteigenden Schaden, nämlich einen solchen in der Höhe von 3.856 S, herbeigeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei gerichtete, auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Urteilsbegründung läßt in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter ihre Annahme, der Angeklagte habe sämtliche im April 1984 in der Boutique "Daniel HECHTER" durch Einbruch erbeuteten Bekleidungsstücke von Andreas B in Kenntnis ihrer Herkunft erworben (vgl. S. 393 f.) ausschließlich auf die Depositionen des Zeugen B vor der Sicherheitsbehörde (vgl. S. 71) stützten (vgl. S. 396 ff.), dem im Rahmen der Beweiswürdigung ersichtlich bloß illustrativ erwähnten (Teil-)Geständnis des Beschwerdeführers aber keine tragende Bedeutung beimaßen. Die in der Beschwerde aufgezeigte Diskrepanz zwischen dem Inhalt dieses Geständnisses - das in der Tat nur einen Teil der Beute umfaßte - und der insoweit etwas undeutlichen Urteilsformulierung, die das Geständnis anscheinend auf das gesamte Diebsgut bezieht, betrifft daher keine entscheidende Tatsache und kann sonach nicht als Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes gewertet werden.
Wenn die Beschwerde des weiteren vermeint, im Urteil werde für die Konstatierung, der Angeklagte habe Ware im Wert von 400.000 S von Andreas B erworben, abgesehen von dem aktenwidrigen Geständnis "keinerlei Begründung" angeführt, genügt es, dem zu erwidern, daß mit dieser Behauptung die bereits oben wiedergegebene, sich auf die Depositionen des Zeugen B vor der Polizei berufende Begründung dieses Ausspruches neglegiert wird. Die Beschwerdeausführungen hinwieder, welche die Konstatierung, der Angeklagte habe den Wert der von ihm übernommenen Sachen mit 170.000 S bemessen, als unzureichend begründet rügen, können auf sich beruhen, weil der Angeklagte selbst von Anfang an einen über 100.000 S liegenden Wert zugestand (vgl. etwa S. 371) und die Frage, in welchem Ausmaß die strafsatzbestimmende Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB. überschritten wird, keinen für die Lösung der Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand betrifft (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 § 82 Abs. 1 Z. 5 ENr. 20). Da die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der diebischen Herkunft der Sachen aus den sicherheitsbehördlichen Bekundungen des Zeugen B herleiteten und dessen in der Hauptverhandlung aufgestellten Behauptung, er habe dem Beschwerdeführer vorgespiegelt, die Bekleidungsstücke in Italien gekauft zu haben und dies durch Vorlage von Zollbestätigungen untermauert, ausdrücklich den Glauben versagten, waren sie schon aus diesem Grunde nicht gehalten, sich mit den bei B sichergestellten Verzollungsunterlagen zu beschäftigen. Hinzu tritt, daß sich unter den in der Beschwerde zitierten "fünf Zollbestätigungen" in Wahrheit nur eine derartige Bestätigung befindet, während es sich bei den restlichen vier Formularen um Zahlungsbestätigungen vom selben Tage (3.Dezember 1983) handelt, die sich unter den vom Erstgericht im Urteil (S. 406) ohnehin erwähnten und demnach keineswegs übergangenen Beilagen (zu ON. 18) befanden. Die behauptete Unvollständigkeit haftet daher dem Urteil nicht an. Schlicht aktenwidrig sind hingegen die Beschwerdeausführungen, soweit sie behaupten, das Gericht habe nicht angeführt, weshalb es den sicherheitsbehördlichen Bekundungen des Zeugen B folgte, seinen in der Hauptverhandlung unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben aber den Glauben versagte; denn die Tatrichter habe sich mit dieser Frage ausführlich befaßt (vgl. S. 399 ff.) und im Zuge dieser Würdigung auch nicht mit Stillschweigen übergangen, daß B bei der Polizei zunächst die Beteiligung auch an solchen Einbruchsdiebstählen zugestand, die er nicht begangen hatte, sowie daß er in der Hauptverhandlung erklärte, anläßlich der Befragung durch die Polizei nervlich ganz fertig gewesen zu sein (vgl. S. 399 f. und S. 401). Daß er aber nach seinen Angaben wegen eines Kopfleidens in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, mußte im Rahmen der gesetzlich normierten gedrängten Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) nicht erörtert werden, zumal B selbst hieraus in bezug auf den Inhalt seiner polizeilichen Angaben keine Folgen bzw. Einflüsse ableitete (vgl. S. 318). Zur Erörterungsbedürftigkeit der von B angeblich
vorgewiesenen Zollbestätigungen wurde bereits oben das Erforderliche ausgeführt; nur der Vollständigkeit halber sei der Behauptung des Angeklagten, das Erstgericht habe seine Einlassung in der Hauptverhandlung, B habe ihm nicht nur eine sondern mehrere Zollbescheinigungen gezeigt, ungewürdigt gelassen, erwidert, daß diese Behauptung urteilsfremd ist; wird in den Entscheidungsgründen doch ausdrücklich erwähnt (vgl. S. 402 unten), der Beschwerdeführer habe behauptet, B hätte ihm einen ganzen Stoß von Zollscheinen gezeigt.
Aktenwidrig ist schließlich auch die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen Christian D auseinandergesetzt, wonach B dem Zeugen D vor dem Verkauf der Ware an den Beschwerdeführer gesagt habe, er - B - werde dem Angeklagten von einem Import aus Italien erzählen. Denn eben diese Deposition des Zeugen D wird im Urteil (vgl. S. 407) einläßlich gewürdigt.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E07111European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00177.85.1204.000Dokumentnummer
JJT_19851204_OGH0002_0090OS00177_8500000_000