TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 B1169/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr BauO 1930 §9 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Magistrat der Stadt Wien gab über Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5. Juli 2001 gemäß §9 der Bauordnung für Wien die Bebauungsbestimmungen für die Grundstücke Nr. 687/1 und Nr. 687/2, EZ 2932, KG Dornbach, bekannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit des zugrundeliegenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wien vom 12. März 1997, Plandokument 6691, behauptet und die Aufhebung des Bescheides über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen beantragt.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Eine Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (vgl. VfSlg. 15.656/1999, 13.242/1992 ua.).

Nach §9 Abs7 der Bauordnung für Wien ist zwar gegen einen Bescheid, durch den die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben werden, eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, eine Berufung kann aber mit der Berufung gegen einen Bescheid verbunden werden, der sich auf die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, den angefochtenen Bescheid im Wege einer Berufung gegen eine Entscheidung über ein Abteilungs- oder Baubewilligungsansuchen oder gegen eine sonstige sich auf den angefochtenen Bescheid stützende, in §9 Abs1 BO für Wien genannte, Entscheidung zu bekämpfen. Solange der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht genützt hat, ist der Instanzenzug nicht ausgeschöpft (vgl. VfSlg. 4145/1962).

Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Verwaltungsverfahren, Berufung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1169.2001

Dokumentnummer

JFT_09989076_01B01169_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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