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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §293;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther Straße 154, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 4. April 2001, GZ. RV 525/1-8/01, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden hg. Erkenntnis vom 30. September 1999, 97/15/0075 (im Folgenden: Vorerkenntnis). In dem mit dem Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobenen Bescheid (Vorbescheid) war der Ansatz von Einkünften aus einem Spekulationsgeschäft nach § 30 EStG 1988 aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung im Jahr 1989 strittig. Im Vorerkenntnis, auf das bezüglich des Sachverhaltes zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei deshalb zum Ansatz der strittigen Spekulationseinkünfte von (damals) 816.090 S gelangt, weil sie einen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Notariatsakt vom 29. Dezember 1988 festgehaltenen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung als Scheingeschäft nach § 23 Abs. 1 BAO beurteilt habe und demgemäß von einem unentgeltlichen Erwerb durch den Beschwerdeführer (unter "Durchrechnung" der Spekulationsfrist bis zum Erwerb der Liegenschaft durch die Ehefrau im Jahr 1983) ausgegangen sei. Ausdrücklich habe die belangte Behörde nicht das Vorliegen eines absoluten Scheingeschäftes, sondern eines relativen Scheingeschäftes im Sinne des § 23 Abs. 1 zweiter Satz BAO angenommen. Nachvollziehbare Feststellungen, welche Rechtsnatur dieses verdeckte Rechtsgeschäft gehabt habe, habe die belangte Behörde aber nicht getroffen. Aussagen im Vorbescheid, wonach die Vertragspartner lediglich "die formelle Änderung der zivilrechtlichen Eigentümerstellung (ohne Kaufpreisentrichtung)" bezweckt hätten, könnten nicht als Begründung für die Annahme etwa einer Schenkung gesehen werden. Der Hinweis auf eine "formelle Änderung der zivilrechtlichen Eigentümerstellung" deute außerdem eher auf schon früher gegebenes wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers an der Eigentumswohnung hin (ohne dass dafür im Vorbescheid ein konkreter Zeitpunkt oder Erwerbsvorgang genannt worden sei; vielmehr sei die belangte Behörde von der noch von der Behörde erster Instanz vertretenen Ansicht des wirtschaftlichen Eigentums des Beschwerdeführers bereits seit dem Erwerb der Eigentumswohnung durch die Ehefrau im Jahr 1983 erkennbar abgerückt).
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge. Im Vorerkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Wohnungsübertragung an den Beschwerdeführer nicht als Kauf, sondern als verdeckter unentgeltlicher Erwerb anzusehen gewesen sei, näherer Feststellungen über die Rechtsnatur des verdeckten Rechtsgeschäftes bedürfe. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle der behauptete Wohnungsverkauf der Ehefrau an den Beschwerdeführer im Jahr 1988 einen verdeckten unentgeltlichen Erwerb und zwar eine Schenkung dar. Der nachfolgende Verkauf dieser Wohnung durch den Beschwerdeführer im Streitjahr 1989 sei somit noch in die (verlängerte) 10-jährige Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch die Ehefrau (1983) gefallen, weshalb der daraus resultierende Spekulationsgewinn beim Beschwerdeführer steuerlich zu erfassen gewesen sei.
Begründend führte die belangte Behörde betreffend "Zweifel am Vorliegen eines Darlehens 1983" aus, lt. Angaben des Beschwerdeführers sei das Darlehen, das er an seine Ehefrau im Jahr 1983 zur Finanzierung der Wohnungsanschaffung in Höhe von 450.000 S hingegeben habe, mündlich vereinbart worden, wobei es in 15 Raten, jeweils im Monat Dezember eines Jahres, beginnend ab 1984, rückzuerstatten gewesen wäre. An Stelle einer Verzinsung sei eine Wertsicherung vereinbart worden. Das Darlehen selbst habe der Beschwerdeführer aus einem von ihm aufgenommenen Kredit finanziert. Nach der Aktenlage sei die vereinbarte Rückzahlung des Geldbetrages unterblieben und auch auf eine Verrechnung der Wertsicherung zur Gänze verzichtet worden. Unterbleibe eine angeblich ausbedungene Darlehensrückzahlung, sei darin keine unter Fremden übliche Vertragsabwicklung zu erblicken. Einem Fremdvergleich halte es auch nicht stand, die vom Beschwerdeführer im Kreditweg beschafften Mittel (Bausparkredit) nur gegen eine bloße Wertsicherung hinzugeben, anstatt sich eine entsprechende Verzinsung neben (oder an Stelle) einer Wertsicherung auszubedingen (zumal der Beschwerdeführer selbst Zinsen für den Bausparkredit zu bezahlen gehabt habe). Die nicht erfolgte Umsetzung der behaupteten Vertragsmodalitäten lasse darauf schließen, dass es eine diesbezügliche Darlehensvereinbarung nicht gegeben habe. Unter dem Begründungspunkt "Zweifel am Vorliegen eines Kaufvertrages 1988" hielt die belangte Behörde fest, dass im Notariatsakt vom 29. Dezember 1988 unter Punkt "Zweitens" ausgeführt worden sei, dass die Anteile der gegenständlichen Liegenschaft samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum um den "einvernehmlich vereinbarten Pauschalkaufpreis von S 1,300.000,--" an den Beschwerdeführer verkauft würden, wobei es weiter heiße:
"Der Kaufpreis wurde vor Errichtung dieses Notariatsaktes einvernehmlich berichtigt". Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, es habe sich dabei um eine "kompensationsweise" Verrechnung des seinerzeit eingeräumten Darlehens an seine Ehefrau gehandelt, habe die Ehefrau auf die Frage des Betriebsprüfers, ob sie für die übertragene Wohnung vom Beschwerdeführer einen Geldbetrag erhalten habe bzw. wie der Kaufpreis vor der Errichtung des Notariatsaktsaktes einvernehmlich berichtigt worden sei, nur angegeben: "An sich wurde der Notariatsakt so geschrieben, weil es so erforderlich war, wie hier etwas berichtigt wurde, ist mir nicht bekannt". Die weitere Frage, ob es sonst irgendwelche schriftliche oder mündliche Vereinbarungen über die Entrichtung bzw. Begleichung des Kaufpreises gegeben habe, sei von der Ehefrau verneint worden (Niederschrift vom 5. Februar 1992). Damit sei aber weder eine "kompensationsweise Kaufpreisanrechnung", über die auch im Notariatsakt "überhaupt nichts gesagt wurde", glaubhaft, noch sei ein tatsächlicher Zahlungsfluss an die Ehefrau erfolgt. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil vom Beschwerdeführer als Beweggrund für den "Verkauf" der Wohnung an ihn eine "eskalierende Ehekrise mit Scheidungsüberlegungen" behauptet worden sei, die eine "präzise Ordnung vermögensrechtlicher Verhältnisse" erfordert habe (Vorhaltsbeantwortung vom 25. Februar 1992). Gerade im Fall einer derartigen, zeitlich mit "September 1988" sowie "Ende 1988" angegebenen Ehekrise sei es aber unglaubwürdig, wenn ein in diesen Zeitraum fallender Abschluss eines (ernst gemeinten) Kaufvertrages über eine Wohnung behauptet werde, der - mit der Glaubhaftigkeit eines Ehezerwürfnisses unvereinbar - über eine schon erfolgte oder erst zu erfolgende Kaufpreiszahlung oder Sicherstellung keine Angaben enthalte. Da eine im Zusammenhang mit dem späteren Erwerb eines Bungalows im Dezember 1989 angegebene Kaufpreisverrechnung auch erst nach "Realisierung zukünftiger Unwägbarkeiten behauptet werden konnte", weil es ein Jahr davor (1988) "äußerst ungewiss" gewesen sei, "wann und ob überhaupt der in Betracht gezogene Bungalow erworben werden könne" (Berufung vom 16. November 1992), wäre ein derartiges Vorgehen schon für nicht in Streit befindliche Vertragspartner unüblich. Aus der eingestandenen Unwissenheit der Ehefrau über eine "kompensationsweise Abgleichung" des "Kaufpreises" von 1,3 Mio. S schon im Jahr 1988 sowie der "Verneinung sonstiger (somit auch späterer) Vereinbarungen über eine Kaufpreisbegleichung tritt eindeutig das Fehlen einer Entgeltlichkeit im Zuge der Wohnungsübertragung vom 29. 12 1988 zutage". Die belangte Behörde beurteile daher das in Rede stehende Rechtsgeschäft als Schenkung, die mit dem so genannten Kaufvertrag habe verdeckt werden sollen. Das Vorliegen einer Schenkungsabsicht ergebe sich auch eindeutig aus dem Fehlen einer Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer in Höhe des "vereinbarten Pauschalkaufpreises". Wie der Aussage der Ehefrau vom 5. Februar 1992 zu entnehmen sei, habe diese auch von der zum später erfolgten gemeinsamen Erwerb eines Bungalows im Dezember 1989 vom Beschwerdeführer angegebenen Kompensation des "Anspruches" der Ehefrau, bei der ein Betrag von 850.000 S als "verfügbarer Rest" nach Abgleichung des Darlehens mit dem "Kaufpreis" der Wohnung bezeichnet worden sei, nichts gewusst. Betreffend "Zweifel am Vorliegen einer Ehekrise" führte die belangte Behörde ergänzend aus, die Vorgangsweise der Ehepartner anlässlich der Wohnungsübertragung im Jahr 1988 stehe mit der behaupteten Ehekrise und einer Abneigung der Ehefrau an dieser Wohnung als Feriendomizil, die als Motive für den "Wohnungsverkauf" an den Beschwerdeführer genannt worden seien, in mehrfacher Weise in Widerspruch. Wenn außerdem der "Wohnungsverkauf" an den Beschwerdeführer aus Gründen einer "präzisen Ordnung vermögensrechtlicher Verhältnisse" erfolgt sein solle, dann bleibe es neben der aufgezeigten Unkenntnis der Ehefrau unverständlich, weshalb der Notariatsakt vom 29. Dezember 1988 keine Angaben über die näheren Umstände einer Kaufpreisentrichtung enthalten habe und - in einem Stadium ehelicher Zerwürfnisse - über einen angeblichen Forderungsüberschuss von 850.000 S vertraglich nichts bestimmt worden sei. Auch wäre bei einem tatsächlichen Bestehen einer Ehekrise die vertraglich ausbedungene Verbücherung des Wohnungseigentums zu Gunsten des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverzüglich durchgeführt worden. Die Unterlassung der Grundbuchseintragung, die weder die Ehefrau noch der Beschwerdeführer hätten erklären können (Niederschriften vom 5. und 7. Februar 1992), deute ebenfalls darauf hin, dass sich die "Ehepartner in Wahrheit bestens verstanden und deshalb von einer Verbücherung Abstand nahmen". Nach Überlegungen betreffend "Wirtschaftliches Eigentum des Bw" (so sei bei der Wohnungsübertragung im Jahr 1988 der Beschwerdeführer "der betreibende und herrschende Teil" gewesen und im Kaufvertrag über den Verkauf der Wohnung am 8. Juli 1989 an die M. GmbH sei ausschließlich der Beschwerdeführer als - außerbücherlicher - Eigentümer des veräußerten Objektes in Erscheinung getreten) und zu einem "Spekulationsgewinn auch bei allfälligem Gestaltungsmissbrauch" (der Erwerbsvorgang im Jahr 1988 habe lediglich dazu gedient, durch einen "Verkauf" der Wohnung ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft zu vermeiden, wobei mangels Glaubwürdigkeit einer Ehekrise auch außersteuerliche Gründe auszuschließen seien) stellte die belangte Behörde zusammenfassend fest, mit diesen Ausführungen würden der so genannte Kaufvertrag oder dabei "mitzuwürdigende" Grundannahmen" keineswegs als glaubwürdig angesehen, sondern sei im Rahmen einer "Alternativbetrachtung nur die oben getroffene Beweiswürdigung abzurunden" gewesen.
Dem im Rahmen der im fortgesetzten Berufungsverfahren durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Berichtigung des von den Anschaffungskosten 1983 ausgeschiedenen Betrages für die Wohnungseinrichtung (50.000 S an Stelle 230.000 S inklusive Wertverlust von 30.000 S) sei allerdings Rechnung zu tragen gewesen, weil es ungewöhnlich sei, dass vom vereinbarten Gesamtkaufpreis der Wohnung im Jahr 1983 in Höhe von 500.000 S nur ein Betrag von 270.000 S auf das Wohnobjekt selbst entfallen wäre. Auch biete die niederschriftliche Angabe der Ehefrau vom 5. Februar 1992 ("... Es handelt sich um eine 20 Jahre alte Wohnung, die vor uns schon 2 oder 3 mal den Besitzer gewechselt hat. Die Einrichtung war sehr verbraucht und primitiv und hatte kaum einen Wert. Ich bzw wir haben nichts in diese Wohnung investiert") für einen niedrigeren Wertansatz zumindest dem Grunde nach einen Anhaltspunkt. Die Änderung des Ansatzes von bisher 200.000 S (Differenz zwischen dem Verkaufspreis lt. Vertrag von 1,150.000 S und dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis von 1,350.000 S) auf 50.000 S führe zu folgendem Spekulationsgewinn:
"Kaufpreis ohne Einrichtung lt. BP:
S
1,150.000,--
Kaufpreis lt. Zahlungsbeleg 1989
(inkl. Einrichtung lt. BP S 200.000,--)
S
1,350.000,--
Einrichtung lt. Antrag S 50.000,--
S
-50.000,--
tatsächl. Kaufpreis ohne Einrichtung
S
1,300.000,--
1.300.000,--
Aufwendungen:
Anschaffungskosten Wohnung 1983
inkl. Einrichtung
S
500.000,--
abzüglich ber. Wert Einrichtung
S
- 50.000,--
-450.000,--
anteilige Provisionskosten Makler:
Bungalow
S
1,500.000,--
Wohnungseinrichtung
S
50.000,--
Wohnung
S
1,150.000,--
= 42,49 %
Summe:
S
2,700.000,--
Honorarnote gesamt
S
48.600,--
x 42,59 %
-20.699,--
Sonstige Aufwendungen laut BP
-44.300,--
Summe Werbungskosten:
S
514.999,--
Spekulationsgewinn gerundet
S
785.000,--"
Mit Bescheid vom 19. September 2001, GZ. RV 525/3-8/01, erfolgte seitens der belangten Behörde eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides gemäß § 293 BAO. Zur Begründung wurde ausgeführt, im angefochtenen Bescheid sei bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes 1989 irrtümlich übersehen worden, den Kaufpreis für die Wohnung ohne Einrichtung (bisheriger Ansatz 1,150.000 S) für die Ermittlung anteiliger Provisionskosten in der berichtigten Höhe von 1,300.000 S zu berücksichtigen, die sich aus der antragsgemäßen Herabsetzung des geschätzten Wertes der Wohnungseinrichtung von 200.000 S auf 50.000 S ergeben habe. Daraus resultiere eine Erhöhung der Werbungskosten um 1.467 S. Darüber hinaus seien die Grunderwerbsteuer und die Grundbuchseintragungskosten analog zur Vorgangsweise des Prüfers auf Basis der geänderten Schätzungsgrundlage 1983 auf 40.500 S zu berichtigen gewesen. Damit erhöhten sich die abzugsfähigen Kosten gegenüber dem angefochtenen Bescheid insgesamt von 514.999 S auf
532.666 S, wodurch sich der Spekulationsgewinn auf 767.334 S vermindere.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 30 Abs. 1 EStG 1988 liegt ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor, wenn bei der Veräußerung eines Grundstücks der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wurde das Grundstück unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt beim Rechtsvorgänger abzustellen.
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde vom Sachverhalt her davon aus, dass es sich bei dem Erwerbsvorgang betreffend das strittige Grundstück durch den Beschwerdeführer im Jahr 1988 entgegen dem Anschein eines entgeltlichen Erwerbes durch Kauf (Notariatsakt vom 19. Dezember 1988) um einen unentgeltlichen Erwerb in Form einer Schenkung gehandelt habe.
Die dabei von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob die belangte Behörde gegen die Denkgesetze oder gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2001/13/0211).
Das Beschwerdevorbringen, das sich teilweise in unzulässiger Weise von dem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sachverhalt entfernt und teilweise unter Verdrehung der Argumente der belangten Behörde Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides darzutun versucht, vermag insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unrichtig ist in diesem Zusammenhang bereits, dass nach der Sachverhaltschilderung in der Beschwerde die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (ebenso wie im Vorerkenntnis) hinsichtlich des verdeckten Geschäftes nur von einer "lediglich formellen Änderung der zivilrechtlichen Eigentümerstellung" gesprochen hätte (zutreffend merkt die belangte Behörde in der Gegenschrift an, dass sich ein solcher Satzteil im angefochtenen Bescheid nicht findet).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeargument, wonach sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung deshalb bezogen habe, weil die Aussage der Ehefrau in der Niederschrift vom 5. Februar 1992 von der Behörde unrichtig wiedergegeben worden sei. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Aussage: "An sich wurde der Notariatsakt so geschrieben, weil es so erforderlich war, wie hier etwas berichtigt wurde, ist mir nicht bekannt" sollte nämlich richtigerweise lauten: "An sich wurde der Notariatsakt so geschrieben, weil es so erforderlich war, wo hier etwas berichtigt wurde, ist mir nicht bekannt" (es habe sich um einen Verständnisfehler der Ehefrau gehandelt, die geglaubt habe, der Prüfer habe danach gefragt, ob im Notariatsakt etwas berichtigt worden sei; die Antwort habe sich daher nicht auf die Frage des Kaufpreises, sondern den Inhalt des Notariatsaktes bezogen). Zu Recht weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass das Schriftbild der Niederschrift vom 5. Februar 1992 eindeutig das Fragewort "wie" und nicht "wo" erkennen lässt und sich die strittige Textpassage (samt der Frage des Prüfers) auch im Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift zur Schlussbesprechung wieder findet. Damit wäre es aber Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, auf den nunmehr erstmals in der vorliegenden Beschwerde behaupteten Verständnisfehler bereits im Verwaltungsverfahren hinzuweisen, sodass sein diesbezügliches Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt. Außerdem ist aus dem Zusammenhang der lt. Niederschrift vorgenommenen Fragestellungen (in der nachfolgenden Frage wurde etwa danach gefragt, ob es "sonst irgendwelche Vereinbarungen - schriftliche oder mündliche - über die Entrichtung bzw. Begleichung des Kaufpreises gegeben habe") klar, dass sich das Wort "berichtigt" in der vorhergehenden Frage nur auf die Begleichung des Kaufpreises (und nicht auf eine gar nicht in Rede stehende inhaltliche Berichtigung des Notariatsaktes) beziehen konnte.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde referiert die Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 6 nicht eine Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers dahingehend, dass diese in ihrer Aussage vom 5. Februar 1992 "erklärt" habe, nichts von einer Kompensation des Anspruches "der Gattin bei der ein Betrag von S 850.000,00 als verfügbarer Rest nach Abgleichung des Darlehens mit dem Kaufpreis der Wohnung bezeichnet wurde, zu wissen". Vielmehr handelte es sich diesbezüglich um eine von der belangten Behörde aus dem Inhalt der Niederschrift (arg.: wie ihre Aussage vom 5. Februar 1992 "gezeigt" habe) gezogene Schlussfolgerung. Der Beschwerdevorwurf, die Ehefrau habe diese Aussage "nie getätigt", geht daher ins Leere.
Soweit die Beschwerde weiterhin ihrer Argumentation das "Vorliegen einer Ehekrise" zu Grunde legt, übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde dieses Vorbringen mit näherer Begründung als nicht glaubhaft beurteilte. Warum während der Ehekrise ein "besonderes Vertrauensverhältnis bezüglich finanzieller Angelegenheiten" geherrscht haben sollte, erläutert die Beschwerde nicht weiter und ist auch mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht in Einklang zu bringen. Dass die belangte Behörde eine Absicht der Ehegatten, "eine präzise Ordnung der vermögensrechtlichen Verhältnisse herstellen zu wollen" in ihren Ausführungen "selbst attestiert" hätte, stellt schließlich wiederum eine Missdeutung der Bescheidbegründung dar, die gegen die Annahme des Vorliegens einer Ehekrise u.a. nur ins Treffen führte, eine solche hätte klare und eindeutige Regelungen der vermögensrechtlichen Verhältnisse erwarten lassen. Die von der belangten Behörde ohnedies nur als weiteres Indiz für das Vorliegen einer Schutzbehauptung hinsichtlich einer Ehekrise angeführte Unterlassung der Grundbuchseintragung in der Beschwerde erstmals mit der Absicht einer möglichen "Sprungeintragung" (im Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf im Jahr 1989) aus Gründen der Gebührenminimierung zu erklären, stellt ebenfalls eine unzulässige Neuerung dar (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau anlässlich der Niederschriften vom 5. und 7. Februar 1992 noch erklärt, sich die unterbliebene Grundbucheintragung nicht erklären zu können).
Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen betreffend "wirtschaftliches Eigentum des Bw." (nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde hier auch wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers an der in Streit stehenden Liegenschaft im Zeitraum zwischen dem Erwerb durch die Ehefrau im Jahr 1983 und der Übertragung an ihn mittels Kaufvertrag im Jahr 1988 unterstellt) und "Spekulationsgewinn auch bei allfälligem Gestaltungsmissbrauch" (hier wiederholt der Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin nur sein Vorbringen bezüglich Vorliegen einer Ehekrise) wendet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um - keine tragende Bescheidbegründung darstellende - Zusatzargumente (zur Abrundung des "Gesamtbildes") handelte, sodass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dahingestellt bleiben kann.
Die belangte Behörde folgte im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach der Anteil der Wohnungseinrichtung am Gesamtkaufpreis der Wohnung im Jahr 1983 (an Stelle von bisher 230.000 S inklusive Wertverlust) 50.000 S betrage habe. Wenn die belangte Behörde korrespondierend beim Verkauf der Wohnung im Jahr 1989 ebenfalls nur einen Betrag von 50.000 S als auf die Einrichtung entfallend ausgeschieden hat (und damit auf einen "tatsächl. Kaufpreis ohne Einrichtung" von 1,300.000 S gelangte), ist dies nicht unschlüssig, zumal sich die belangte Behörde auch auf Aussagen der Ehefrau stützen konnte, wonach es sich um eine sehr verbrauchte Einrichtung (mit kaum einen Wert) gehandelt habe und "nichts in diese Wohnung investiert" worden sei. Die Beschwerde rügt zwar zu diesem Punkt die Verletzung des Parteiengehörs und einen Begründungsmangel, allerdings ohne die Wesentlichkeit solcherart gerügter Verfahrensmängel aufzuzeigen. Wenn auch - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt -
aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 7. Februar 1992 hervorgeht, dass als Einrichtungsgegenstand ein "Diwan" hinzugekommen sei, ist allein deshalb noch nicht ersichtlich, dass sich dies in erkennbarer Weise auf den (Schätz)Wert der Einrichtungsgegenstände ausgewirkt hätte.
Durch den Berichtigungsbescheid vom 19. September 2001 - in dessen Fassung der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen war - ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der in der Beschwerde auch gerügten Berechnung anteiliger Provisionskosten in Bezug auf den nunmehr angesetzten Kaufpreis von 1,300.000 S klaglos gestellt worden, sodass insoweit auch den Beschwerdeausführungen der Boden entzogen wurde.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Bewirkt die Erlassung eines Berichtigungsbescheides die Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei, ist ihr nach § 56 VwGG Kostenersatz zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0060).
Wien, am 30. Juni 2005
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001150107.X00Im RIS seit
10.08.2005