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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des S in W, geboren 1962, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. September 2004, Zl. 210.928/0- VIII/23/99, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 44 Abs. 7 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Lettland, reiste im Februar 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1997 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 ab.
In Erledigung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidung des Bundesasylamtes "gemäß § 44 Abs. 7 AsylG" auf und verwies die Sache an das Bundesasylamt zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten dem mit dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2003/01/0435, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fall (vgl. auch das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2003/01/0206, sowie die Erkenntnisse vom 20. Jänner 2005, Zlen. 2003/20/0125 und 2003/20/0212).
Aus den im Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2003/01/0435, genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200421.X00Im RIS seit
28.07.2005