Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei EL Lizenzvermittlungs-Gesellschaft m.b.H., München, Boschetsriederstraße 83, BRD, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A B Gesellschaft m.b.H., Wien 23., Perfektastraße 89, vertreten durch Dr. Christian Dorda, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert S 400.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1984, GZ. 4 R 105/84-81, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2. März 1984, GZ. 40 b Cg 271/80-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 12.292,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 960,-Barauslagen und S 1.030,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei
Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende EL Lizenzvermittlungsgesellschaft mbH in München beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. es zu unterlassen, Werbeprospekte und Schulartikel mit figürlichen Abbildungen wie Beilage 12, welche die vom alleinigen Urheber Pierre C, genannt "Peyo", geschaffenen "Schlümpfe" plagiieren, zu verkaufen und zu vertreiben;
2. der Klägerin über die Verkäufe von Schulartikeln gemäß Punkt 1. Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Fakturen, der gelieferten Anzahl von Schulartikeln und der einzelnen fakturierten Preise, und die Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen;
3. der Klägerin Schadenersatz zu leisten, hilfsweise den erzielten Gewinn herauszugeben, hilfsweise ein angemessenes Entgelt zu zahlen, und zwar für die Verkäufe von Schulartikeln, die Punkt 1. zuwiderlaufen, wobei die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes, des Gewinnes oder des Entgelts dem Ergebnis der Rechnungslegung vorbehalten bleibt;
außerdem begehrt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in sieben namentlich genannten österreichischen Tageszeitungen. Alleiniger Urheber der "Schlümpfe", welche ein Werk der bildenden Künste im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG seien, sei Pierre C, genannt "Peyo". Er habe alle Werknutzungsrechte an den "Schlümpfen" - mit Ausnahme derjenigen, die den Spielzeugmarkt betreffen - gemäß § 24 UrhG an die in Brüssel ansässige S.A. Sociütü d' Editions, de Presse et de Publicitü (S.E.P.P.) abgetreten. Diese wiederum habe mit Lizenzvertrag vom 8. November 1979 die ihr zustehenden Werknutzungsrechte der Klägerin übertragen, welche infolgedessen das Nutzungsrecht an den "Schlümpfen" gemäß § 24, letzter Satz, UrhG besitze. Die Beklagte vertreibe und verkaufe in Österreich seit Monaten Schulartikel, welche mit "Schlumpf"-Abbildungen oder zumindest mit Plagiaten der "Schlümpfe" versehen seien; sie verwende dabei Farbprospekte mit Abbildungen der "Schlümpfe" oder der Plagiate. Diese schuldhafte Urheberrechtsverletzung der Beklagten berechtigte die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 81 ff. UrhG.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da der Klägerin kein ausschließliches Werknutzungsrecht, sondern nur die Stellung einer Bevollmächtigten zukomme, fehle ihr die aktive Klagelegitimation. Die "Schlümpfe" seien keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG, so daß von einer Urheberrechtsverletzung keine Rede sein könne. Davon abgesehen, unterscheide sich der von der Beklagten verwendete Zwerg ganz wesentlich von der Figur des "Schlumpfes".
Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Als Schöpfer der "Schlumpf"-Figuren hatte Pierre C, genannt "Peyo", die Nutzungsrechte zunächst selbst wahrgenommen. Im Jahr 1958 schloß er einen den Print-Medien-Markt - also die Verwertung der "Schlumpf"-Figuren in Druckwerken und Filmen - betreffenden Lizenzvertrag mit der Firma D. Etwa vier Jahre später schloß er einen weiteren Lizenzvertrag mit der deutschen Firma E, und zwar über die 5,8 cm großen "Schlumpf"-Figuren aus PVC. In den Jahren 1975 und 1976 war Pierre C hinsichtlich der Verwertung der "Schlumpf"-Figuren - mit Ausnahme des Print-Medien-Marktes und der PVC-Figuren - an die Firma BULLY-Figuren gebunden, deren Prokurist damals Karl Heinz F war. Als es im Jahr 1977 zu Differenzen zwischen Pierre C und der Fa. BULLY-Figuren kam, wurde diese Zusammenarbeit beendet; mit der Wahrnehmung der Urheberrechte im deutschsprachigen Raum wurde von Pierre C der aus der Firma BULLY-Figuren ausgeschiedene Karl Heinz F betraut. Jeder von diesem abgeschlossene Vertrag war von Pierre C mitzufertigen, doch bedeutete dies in der Praxis eine reine Formsache. Zur Errichtung eines schriftlichen Vertrages zwischen Pierre C und Karl Heinz F ist es nicht gekommen. Im Frühjahr 1978 wurde die klagende GmbH gegründet, und zwar unter maßgeblicher Mitwirkung Karl Heinz Fs, welcher bis Ende April 1983 ihr alleiniger Geschäftsführer war. In der Folge wurden die Nutzungsrechte auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit Pierre C von der Klägerin wahrgenommen.
Als sich auf Grund des weltweiten Erfolges der "Schlumpf"-Figuren die Notwendigkeit ergab, deren Verwertung durch Übertragung an ein großes, gut organisiertes Unternehmen zentral zu leiten, übertrug Pierre C der S.E.P.P. - einer Tochtergesellschaft von D mit denselben Gesellschaftern und Geschäftsführern - die weltweite Wahrnehmung seiner Rechte, jedoch mit Ausnahme des Print-Medien-Marktes (Tätigkeitsbereich der Fa. D), der PVC-Figuren (Fa. E) sowie des Spielzeugmarktes und der Spiele, welche sich Pierre C selbst vorbehielt. Der S.E.P.P. oblag es vor allem, geeignete Lizenznehmer für bestimmte Gebiete zu finden und so für eine weltweite Organisation zur Verwertung der "Schlumpf"-Figuren Sorge zu tragen. Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz nahm weiterhin die Klägerin die Stellung eines "Gebietsvertreters" wahr, und zwar mit dem Exklusivrecht zum Abschluß von Lizenzverträgen mit Ausnahme des Print-Medien-Marktes und der PVC-Figuren. Die auf dem Sektor Spiele und Spielzeugmarkt abgeschlossenen Verträge wurden weiterhin von Pierre C gegengezeichnet, auf anderen Gebieten erfolgte die Gegenzeichnung durch die S.E.P.P. Die bestehende vertragliche Situation wurde in den Lizenzverträgen vom 8. November 1979 und vom 30. Oktober 1979 wie folgt festgehalten:
1. In dem zwischen der S.E.P.P. und der Klägerin abgeschlossenen Vertrag vom 8. November 1979 (Beilage F) wird einleitend darauf verwiesen, daß die S.E.P.P. als "Lizenzerteiler" die exklusiven Nutzungsrechte durch "Merchandising" - das ist die Herstellung und der Verkauf von Produkten mit charakteristischen Teilen des Werkes - und "Promotion" - das ist die Verwendung charakteristischer Teile des Werkes zur Verkaufsförderung - der "Schlümpfe" besitzt und auf Grund ihrer Stellung im Vertragsgebiet (Bundesrepublik Deutschland, Österreich, deutschsprachige Schweiz) zur Wahrnehmung dieser Rechte in der Lage ist.
Im folgenden enthält der Vertrag Beilage F u.a. nachstehende
Vereinbarungen:
"Artikel 2 - Vertragszweck
Der Lizenzerteiler ermächtigt EL exklusiv zur Anwerbung aller Industrie- und Handelsfirmen auf dem Territorium zum Zwecke des Abschlusses von werkbetreffenden Nutzungsverträgen innerhalb des Territoriums durch Merchandising und Promotion und überträgt EL die einfachen Nutzungsrechte am Werk.
EL legt dem Lizenzerteiler zwecks Genehmigung alle Vorschläge, Angebote usw. betreffend der oben genannten Rechte vor. Bei den Verhandlungen muß EL die allgemeinen Bedingungen (überlassene Rechte, Vertragsdauer, Nutzungsart usw.) und die Finanzgrenzen, wie sie vom Lizenzerteiler und im Anhang VI vorliegenden Vertrages festgelegt sind, einhalten. Zu diesem Zwecke sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für Merchandising im Anhang beigelegt. Die Lizenzverträge werden vom Lizenzerteiler, EL und den von EL vorgeschlagenen Lizenznehmern unterzeichnet. EL übernimmt das Inkasso und die Kostenbeitreibung im eigenen Namen. EL überwacht die genaue Erfüllung der Lizenzvertragsklauseln.
Die Lizenzverträge können, außer ausdrücklicher Zustimmung des Lizenzerteilers, keine längere Dauer als vorliegender Vertrag aufweisen.
Artikel 4 - Entgelt
Als Entgelt für seine Bemühungen erhält EL eine Provision, deren Satz im Anhang I niedergelegt ist, und zwar auf alle Bruttoeinnahmen, ohne Steuern, die effektiv aufgrund der Nutzungsverträge, die durch vorliegenden Vertrag geregelt werden, eingegangen sind.
Die technischen Kosten werden im allgemeinen von den Lizenznehmern übernommen. Für den Fall jedoch, daß diese Bestimmung nicht durchgeführt werden kann, wird die Provision von EL aufgrund der Nettoeinkommen, verringert um den Betrag der tatsächlichen Kosten, berechnet.
.........
Artikel 7 - Rechnungsablage
EL verpflichtet sich, am Ende jeden Kalender-Quartals die
Lizenzabrechnung bekanntzugeben und spätestens einen Monat nach
Ablauf des Quartals an den Lizenzerteiler zu erstellen.
Die Lizenzabrechnung ist zahlbar innerhalb eines Monats nach
Ablauf jeden Kalender-Quartals.
.........
Artikel 10 - Vertragserfüllung, Nachahmungen,
Markeneintragungen
.........
EL verpflichtet sich, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
wirksamen Schutz des Werkes im Vertragsgebiet zu gewährleisten. Zu
diesem Zweck hat EL im eigenen Namen gegen Rechtsverletzer
vorzugehen, soweit erforderlich auch gerichtlich und alle geeigneten
Ansprüche in bestmöglicher Weise geltend zu machen und im Wege des
Inkassos beizutreiben.
........
Artikel 11 - Druckfreigabe, Belegexemplare
Um die Urheberrechte der Autoren zu schützen, müssen die
Produkte und deren Verpackungen die schriftliche Genehmigung des
Lizenzerteilers vor jeder Nutzung erhalten. Zu diesem Zweck muß EL
in die mit seinem Lizenznehmer abgeschlossenen Verträge eine
entsprechende Klausel einfügen.
.........
Artikel 13 - Internationale Nutzung
a) der Lizenzerteiler garantiert, daß er während der gesamten Vertragsdauer für das Vertragsgebiet nicht einem Dritten Rechte abtritt, die im Widerspruch zu den in diesem Vertrag überlassenen Rechten stehen. Gegebenenfalls wird eine Aufstellung der in Kraft befindlichen Lizenzverträge im Vertragsgebiet zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegenden Vertrages im Anhang I niedergelegt.
b) Der Lizenzerteiler behält sich jedoch das Recht vor, Lizenzgebietsausweitungen an Firmen abzutreten, deren Geschäftstätigkeit das Vertragsgebiet umfaßt, jedoch nur, wenn keinerlei identische oder ähnliche Konzession vor diesem Zeitpunkt mit einem anderen Unternehmen im Vertragsgebiet verhandelt oder unterzeichnet ist. Für den Fall, daß der Lizenzgeber eine derartige Ausweitung genehmigt, zahlt der Linzenzerteiler EL 10 % - zehn Prozent - der Einnahmen, die dem Lizenzerteiler aufgrund der Ausweitung der Lizenz im Vertragsgebiet zustehen. Der Lizenzerteiler informiert mit allen geeigneten Mitteln, sobald dies möglich ist, EL über Verträge, welche ausgeweitet werden können."
2. Für den Spielzeugmarkt und die Verwertung der "Schlumpf"-Figuren als Spiel wurde zwischen Pierre C als "Abtretendem" und der Klägerin am 30. Oktober 1979 für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Schweiz der Vertrag Beilage G abgeschlossen, durch welchen eine gleichgelagerte Vertragssituation geschaffen werden sollte. Er enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"1. Der Abtretende gewährt der Lizenznehmerin das Recht, innerhalb der Grenzen des vorliegenden Vertrages und zu den vom vorliegenden Vertrag festgesetzten Bedingungen für den Spiel- und Spielzeugmarkt Lizenzverträge abzuschließen, die die Schtroumpf-Figuren zum Gegenstand haben. Die als Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung geschlossenen Lizenzverträge sind von dem Abtretenden und der Lizenznehmerin gemeinsam zu unterzeichnen. Ohne seine Mitunterschrift können sie den Abtretenden in keiner Weise verpflichten.
..........
5. Der Abtretende gewährt der Lizenznehmerin einen Anteil von
30 % vom Nettobetrag der im Rahmen des vorliegenden Vertrages
eingenommenen Autorenrechte. Eine andere Vergütungsart der
Lizenznehmerin (z.B. von dritten Mitunterzeichnern gezahlte
Provisionen) ist ausgeschlossen. Die Lizenznehmerin ist im
Verhältnis ihres Anteils an den Autorenrechten auch an den Kosten
und Erträgen von Streitsachen beteiligt.
...........
7. Ohne daß seine persönliche Anwesenheit erforderlich wäre, ist der Abtretende jederzeit berechtigt, durch eine geeignete natürliche oder juristische Person seiner Wahl die Aktivitäten und die Bücher der Lizenznehmerin überprüfen, ihre Leistungen einschätzen, die ihr zur Verfügung stehenden technischen und finanziellen Mittel prüfen zu lassen und von ihr darüber alle erforderlichen Angaben und Berichte zu verlangen.
8. Die Lizenznehmerin haftet für die Errichtung eines Systems zur Überwachung und Verfolgung von Nachbildungen. Auf diesem Gebiet hat sie in ihrem eigenen Namen alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Schutz des Marktes und der Rechte des Abtretenden in jedem Land zu gewährleisten.
Vor dem 31. Dezember 1979 hat die Lizenznehmerin unter anderem eine Liste sämtlicher Verträge auf dem Gebiet der Spiele und/oder Spielzeuge unter Angabe:
-
der Art des Produktes;
-
des Namens der mitunterzeichnenden Vertragspartei;
-
des Datums der Unterzeichnung und des Ablaufs;
-
von gegebenenfalls erwähnenswerten oder wichtigen Einzelheiten;
-
der garantierten Rechte
zu erstellen.
Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, diese Liste auf dem Laufenden zu halten.
Darüber hinaus hat die Lizenznehmerin dafür zu sorgen, daß die in Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung von dritten Vertragsparteien verkauften Schtroumpf-Produkte den geltenden Qualitätsnormen entsprechen. Der Hersteller und/oder die Lizenznehmerin übernehmen diesbezüglich jegliche Haftung einschließlich der Produkthaftung.
.........."
Der Vertrag Beilage F wurde im Sommer 1982 durch einen Vertrag zwischen Pierre C und der Klägerin ersetzt. Darüber hinausgehende vertragliche Regelungen zwischen der S.E.P.P. sowie Pierre C einerseits und der Klägerin andererseits gab es nicht. Zwei von Pierre C am 4. Juli 1978 und am 17. September 1981 abgegebene Erklärungen (Beilagen S, U), dienten prozessualen Zwecken.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß nur der Inhaber eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes im Rahmen des mit dem Urheber geschlossenen Vertrages gegen Urheberrechtsverletzungen gerichtlich im eigenen Namen vorgehen könne. Die Klägerin leite zwar ihr Recht von der S.E.P.P. ab, habe jedoch nicht nachweisen können, daß Pierre C dieser Gesellschaft ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt habe. Die S.E.P.P. sei mit dem Aufbau eines gut funtionierenden Organisationsnetzes zur Verwertung der Rechte an den "Schlumpf"-Figuren betraut, aber nicht einmal zum selbständigen Abschluß von Lizenzverträgen ermächtigt gewesen; auch nach dem Vertrag vom 8. November 1979 komme der Klägerin nur die Stellung eines Gebietsvertreters mit dem Recht zur Vermittlung von Lizenzverträgen mit im wesentlichen vorgegebenem Inhalt für den deutschsprachigen Raum zu. Ein über den Inhalt der Verträge hinausgehender, übereinstimmender Parteiwille sei nicht erwiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Weder dem Vertrag Beilage F noch dem Vertrag Beilage G sei die Einräumung eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes im Sinne des § 24, letzter Satz, UrhG an die Klägerin zu entnehmen. Auch die Ermächtigung der Klägerin, im eigenen Namen gegen Rechtsverletzer vorzugehen (Art. 10 des Vertrages Beilage F) bzw. im eigenen Namen alle erforderlichen Schritte zum Schutz der Urheberrechte zu unternehmen (Punkt 8. des Vertrages Beilage G) könne die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin nicht ersetzen, weil die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen - im Sinne der "gewillkürten Prozeßstandschaft" des deutschen Rechtes - den österreichischen Verfahrensgesetzen fremd sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt, wird seinem ganzen Inhalt nach von der Klägerin mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Urteilsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben zwar die Erklärung Pierre Cs am 17. September 1981
(Beilage U) nicht als Scheinerklärung gewertet, dennoch aber aus ihr keine über den Wortlaut der Verträge Beilagen F und G hinausgehenden Feststellungen - in der Richtung einer Willensübereinstimmung der Parteien über die Einräumung eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes an die Klägerin - getroffen. Was in der Mängelrüge dagegen vorgebracht wird, ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Auch die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind nicht stichhältig. Daß nur der Inhaber eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes nach § 24, letzter Satz, UrhG berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Seine Rechtsansicht, daß den Bestimmungen der Verträge Beilage F und G die Einräumung eines derartigen Werknutzungsrechtes an die Klägerin nicht zu entnehmen ist, wird in der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Unzulässigkeit einer bloßen Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Vorliegen einer entsprechenden materiell-rechtlichen Beziehung (siehe dazu auch SZ 47/3; SZ 47/46; SZ 54/76 = EvBl 1981, 236 = ÖBl 1981, 157; SZ 55/137 u.v.a.). Soweit aber die Klägerin auch in diesem Zusammenhang mehrfach behauptet, daß der wahre Wille Pierre Cs auf die Einräumung eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes an die Klägerin gerichtet gewesen sei, entfernt sie sich wiederum von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen, welche einen darauf gerichteten, übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien nicht als erwiesen angenommen haben.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E07050European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00381.84.1210.000Dokumentnummer
JJT_19851210_OGH0002_0040OB00381_8400000_000