Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand A wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 12. April 1984, GZ. U 295/83-14, und den Beschluß dieses Gerichtes vom 25.Jänner 1985, GZ. U 295/83-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 12.April 1984, GZ. U 295/83-14, verletzt, soweit damit dem Privatbeteiligten Johann
B gemäß § 369 (Abs. 1) StPO. ein Teilschadenersatzbetrag von 1.000 S zugesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 369 Abs. 1 StPO. in Verbindung mit § 9 Abs. 5 AHG. Es werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im bezeichneten Ausspruch sowie weiters der darauf beruhende Kostenbestimmungsbeschluß vom 25.Jänner 1985, GZ. U 295/83-27, aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
1. Der Privatbeteiligte Johann B (richtig: C) wird mit seinen Ersatzansprüchen gemäß § 366 Abs. 2 StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen;
2. der Kostenbestimmungsantrag des genannten Privatbeteiligten wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem (in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerkes beurkundeten) Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 12. April 1984, GZ. U 295/83-14, wurde der Zugsführer (nunmehr Wachtmeister) des Österreichischen Bundesherres Ferdinand A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB. schuldig erkannt, weil er am 24.August 1983 auf der Weißenseestraße (B 87) als Lenker des LKW-Zuges mit den Kennzeichen BH 97.309 und BH 94.149 durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, nämlich dadurch, daß er mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug eine überhöhte Geschwindigkeit einhielt und in der Folge gegen den entgegenkommenden LKW mit dem Kennzeichen BH 82.180 stieß, Johann B (richtig wohl: C; vgl. ON. 18, 23, 25 und 29 d.A.) fahrlässig am Körper schwer verletzt hat. Ferdinand A wurde hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt; weiters wurde ausgesprochen, daß er gemäß § 369 (Abs. 1) StPO. dem Privatbeteiligten Johann B einen Teilschadenersatzbetrag von 1.000 S zu bezahlen hat (S. 90 d.A.).
Dieses Urteil ist (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluß vom 25.Jänner 1985, GZ. U 295/83-27, wurden in der Folge auf Antrag des Privatbeteiligten dessen Vertretungskosten mit 5.628,16 S bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Das erwähnte Urteil steht, soweit damit dem Privatbeteiligten ein Betrag von 1.000 S zugesprochen wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach den Urteilskonstatierungen hat nämlich Ferdinand A den Unfall als Angehöriger des Österreichischen Bundesheeres (zeitverpflichteter Zugsführer, zugeteilt dem Pionierbataillon 2 mit dem Standort Obere Fellach bei Villach) während einer in Ausübung eines dienstlichen Befehles erfolgten Dienstfahrt im Zuge eines Manövers, mithin in Vollziehung der Gesetze handelnd, verschuldet. Für die bei einer derartigen Tätigkeit wem immer schuldhaft zugefügten Schäden am Vermögen oder an der Person haftet aber gemäß § 1 Abs. 1 AHG. ausschließlich der Rechtsträger, als dessen Organ (Organwalter) der Täter tätig geworden ist, niemals aber das Organ selbst; der Geschädigte kann daher den Ersatz nur vom Rechtsträger (hier: von der Republik Österreich), nicht aber von dessen Organ (dem Beschuldigten) begehren (§ 9 Abs. 5 AHG.). Demnach durfte - unbeschadet der von der Rechtsprechung bejahten Zulässigkeit eines Anschlusses des Geschädigten im Strafverfahren als Privatbeteiligter zwecks Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhaltes (vgl. EvBl. 1982/186 u.a.) - eine Verurteilung des Beschuldigten Ferdinand A zur Bezahlung eines Ersatzbetrages an den Privatbeteiligten Johann B (C) nicht
erfolgen. Der bezügliche Ausspruch in dem gegen A ergangenen Strafurteil verletzt somit das Gesetz (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 ENr. 7 zu § 365); richtigerweise wäre vielmehr der Privatbeteiligte mit seinem Ersatzanspruch gemäß § 366 Abs. 2 StPO. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten (nach Art einer gesetzwidrigen Verurteilung zu einer Geldstrafe) auswirkt, war der von der Generalprokuratur gegen den Privatbeteiligtenzuspruch und gegen den darauf basierenden Kostenbestimmungsbeschluß (vom 25.Jänner 1985, ON. 27) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und ihr zudem konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO. zuzuerkennen (vgl. Mayerhofer-Rieder a.a.O. ENr. 155, 157, 158 zu § 292; EvBl. 1982/186; 12 Os 94,95/85, sowie weiters RZ. 1956, 153; 10 Os 71,74/84 u.a.m.).
Anmerkung
E07106European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00175.85.1211.000Dokumentnummer
JJT_19851211_OGH0002_0090OS00175_8500000_000