Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald W. A, Rechtsanwalt, Parkstraße 3, 8700 Leoben, als Masseverwalter im Konkurs der Firma B, Internationale Spedition und Logistik Gesellschaft mbH, wider die beklagte Partei Dr. Otto C, Rechtsanwalt, Wollzeile 20, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs des Johann D, Transportunternehmer, Gerasdorferstraße 61/33/2, 1210 Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 405.625,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Juli 1985, GZ 18 R 151/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4. April 1985, GZ 5 Cg 270/84-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte, Johann D schuldig zu
erkennen, über alle Transportleistungen, die er in der Zeit vom 8.1.1982 bis 23.12.1982 für die damals noch nicht im Konkurs befindliche Firma B, Internationale Spedition und Logistik Gesellschaft mbH. erbracht hat, Rechnung zu legen und insbesondere die Durchführung der Transportleistungen nachzuweisen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter des Johann D, Rechtsanwalt Dr. Manfred Melzer, am 31.7.1985 zugestellt. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31.7.1985, 5 S 114/85-3, wurde über das Vermögen des Johann D der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Otto C zum Masseverwalter bestellt. Die klagende Partei erhob am 28.8.1985 gegen das Urteil des Berufungsgerichtes RevisiON Rechtsanwalt Dr. Otto C erklärte als Masseverwalter in der von ihm erstatteten Revisionsbeantwortung, das Verfahren gemäß § 7 Abs2 KO fortzusetzen und die von der klagenden Partei erstattete Revision "zur Kenntnis zu nehmen".
Rechtliche Beurteilung
Die Revision und die Revisionsbeantwortung sind zurückzuweisen. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden durch die Konkurseröffnung alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschludner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs3 KO bezeichneten Streitigkeiten unterbrochen. Gemäß § 7 Abs2 KO kann das Verfahren vom Masseverwalter oder vom Gegner aufgenommen werden. Die Unterbrechung des Verfahrens hat zur Folge, daß während ihrer Dauer Prozeßhandlungen einer Partei unwirksam sind. Das Gericht hat sie zurückzuweisen (GesRZ 1985, 32; SZ 51/150; SZ 45/19; SZ 44/63; Fasching Komm.II 755 f; Fasching Lehrbuch Rz 599). Das zufolge Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren kann nur über Gerichtsbeschluß (§ 165 Abs2 ZPO) aufgenommen werden. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Sache im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens anhängig war; ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist der Fortsetzungsantrag, solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist, an das Erstgericht zu richten (Fasching Komm.II 797).
Die klagende Partei hat keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Der Fortsetzungsantrag muß zwar nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden (JBl 1978, 433), doch läßt die Revision nicht erkennen, daß der klagenden Partei die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Johann D bekannt war, so daß ein schlüssiger Fortsetzungsantrag nicht angenommen werden kann. Die während des unterbrochenen Verfahrens erstattete Revision ist daher zurückzuweisen. Gleiches gilt für die Revisionsbeantwortung und dem darin gestellten Fortsetzungsantrag, da eine Fortsetzung des Verfahrens ohne Vorliegen eines Rechtsmittels der klagenden Partei nicht in Betracht kommt. Falls die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, wird das Erstgericht den Beschluß gemäß § 165 Abs2 ZPO zu fassen haben. Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzuerkennen, weil die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannt wurde (§§ 40, 50 ZPO).
Anmerkung
E07206European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00672.85.1211.000Dokumentnummer
JJT_19851211_OGH0002_0010OB00672_8500000_000