TE OGH 1985/12/11 1Ob710/85

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Friederike A, Wien 3.,

Prinz Eugenstraße 3/17, infolge Rekurses bzw. Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.August 1985, GZ.44 R 122,123/85-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.April 1984, GZ.8 SW 113/84-10, bestätigt und der Rekurs gegen die gerichtsärztliche Untersuchung am 18.März 1985 (ON 25) zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rechtsmittel wird (als Rekurs), soweit davon die gerichtsärztliche Untersuchung ON 25 betroffen ist, nicht Folge gegeben; soweit das Rechtsmittel (als Revisionsrekurs) den den Beschluß ON 10 bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung bekämpft, wird eu zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat im Jahre 1983 von Amts wegen das Verfahren zur Entmündigung der Betroffenen eingeleitet und mit Beschluß ON 10 Dr.Ingrid B zum vorläufigen Beistand bestellt. Mit

Beschluß vom 16.10.1984 (ON 20) bestellte das Erstgericht Dr.Ingrid B zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen zu deren Vertretung im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters und überhaupt zu ihrer Vertretung vor den Gerichten und bei Verwaltungsbehörden. Zur Begründung seiner trotz

Art.X Z.4 SachwalterG getroffenen Verfügung führte es unter anderem aus, die Betroffene habe den Beschluß über die Bestellung des vorläufigen Beistandes angefochten, so daß er nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Im Zuge des Verfahrens unterzog das Erstgericht die Betroffene einer gerichtsärztlichen Untersuchung (Protokoll ON 25). Sowohl gegen den Beschluß ON 10 als auch "gegen die gerichtsärztliche Untersuchung lt. Protokoll vom 18.3.1985" erhob die Betroffene (jeweils als Berufung bezeichnete) Rekurse; ersterem gab das Rekursgericht nicht Folge, letzteren wies es zurück. Es führte aus, nach der Verfahrenslage bestehe zumindest der Verdacht, daß die Betroffene geisteskrank sei, so daß geprüft werden müsse, ob sie eines Sachwalters bedürfe. Gegen die Person des vorläufigen Beistandes bestünden keine Bedenken, Rechtsanwalt Dr.C, dessen Bestellung die Betroffene anstrebe, sei bereits verstorben. Das Rechtsmittel gegen das Protokoll über die Tagsatzung, in welcher die Betroffene vom gerichtsärztlichen Sachverständigen untersucht worden sei, sei unzulässig, weil es sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richte. Den Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluß ON 20 wies das Rekursgericht mit Beschluß vom 13.11.1985 (ON 44) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 37 gerichtete Rechtsmittel der Betroffenen ist teils nicht berechtigt, teils unzulässig.

Vorauszuschicken ist, daß trotz der weitwendigen

Ausführungen - auch im Verbesserungsschriftsatz - kaum erkennbar ist, welche Erledigung die Betroffene anstrebt. Dem Antrag, "das anhängige Entmündigungsverfahren ab sofort aufzuheben" (AS 167), kann immerhin entnommen werden, daß es sich gegen die Bestellung des vorläufigen Beistandes (Beschluß ON 10) richtet. Soweit sich die Betroffene gegen die rekursgerichtliche Erledigung des Rechtsmittels gegen diesen Beschluß wendet, mangelt es an dem für die Zulässigkeit gebotenen Rechtsschutzinteresse (Beschwer - vgl NZ 1970,182 uva). Das Erstgericht hat nämlich, obwohl die Bestellung zum vorläufigen Beistand schon mit der Zustellung des darauf gerichteten Beschlusses wirksam wurde (SZ 34/26) und ein vorläufiger Beistand schon kraft Übergangsrechtes (Art.X Z.4 SachwalterG) als einstweiliger Sachwalter gilt, den vorläufigen Beistand mit Beschluß ON 20 zum vorläufigen Sachwalter bestellt und damit selbst den angefochtenen Beschluß durch einen anderen Beschluß, den sie gleichfalls bekämpft, ersetzt. Da demnach lediglich festgestellt werden könnte, daß Dr.Ingrid B zu Unrecht zum vorläufigen Beistand bestellt worden war, hiedurch aber die Gültigkeit der von

ihr - allenfalls - vorgenommenen Rechtshandlungen nicht berührt werden könnte (SZ 34/26), fehlt die formelle Beschwer, weil die bekämpfte Entscheidung bereits vom Erstgericht beseitigt wurde, aber auch die materielle Beschwer, weil die Betroffene selbst bei Erfolg ihres Rechtsmittels keine Änderung ihrer Rechtsstellung erwirken könnte (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1715).

In diese Umfang ist das Rechtsmittel der Betroffenen (Revisionsrekurs) zurückzuweisen.

Den Rekurs gegen die gerichtsärztliche Untersuchung (ON 25) hat das Gericht zweiter Instanz schon deshalb zutreffend zurückgewiesen, weil sich das Rechtsmittel gar nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet; das ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Fasching aaO Rz 1582 f mwN und 1683). Im Protokoll über die Tagsatzung vom 18.3.1985, in der die Betroffene gerichtsärztlich untersucht wurde, ist keine gerichtliche Entscheidung festgehalten.

Anmerkung

E07015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00710.85.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19851211_OGH0002_0010OB00710_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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