TE OGH 1985/12/11 9Os171/85

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Angela A und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2 und Abs 2, 129 Z. 1 und Z. 3, 130, StGB über Berufungen der Angeklagten Angela A und Ewald L*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 5. September 1985, GZ 7 b Vr 290/85-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek und des Verteidigers Dr. Maria Oehlzand jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Angela A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie und Ewald L*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2 und Abs 2, 129 Z. 1 und 3, 130, StGB schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 20.November 1985, GZ 9 Os 171/85-6, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufungen der Angeklagten zu befinden.

Das Schöffengericht wertete bei beiden Angeklagten als erschwerend jeweils eine einschlägige Vorstrafe und den Umstand, daß die Taten mehrfach als Verbrechen des Diebstahls und darüber hinaus noch weiter qualifiziert seien, hielt beiden Angeklagten als mildernd die objektive Schadensgutmachung, der Angela A ihr überwiegendes und dem Angeklagten L*** sein volles Geständnis sowie dem zuletzt angeführten Angeklagten auch das Alter unter einundzwanzig Jahren zugute und verhängte über sie nach §§ 28, 128 Abs 2 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je achtzehn Monaten. Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie Strafherabsetzung, L*** zusätzlich Gewährung bedingter Strafnachsicht anstreben, sind nicht begründet.

Entgegen der vom Angeklagten L*** vertretenen Ansicht verlieren einschlägige Verurteilungen bei gewerbsmäßiger Tatbegehung ihre erschwerende Wirkung nicht zur Gänze sondern wird diese nur - weil gewerbsmäßig handelnde Täter in der Regel vorbestraft zu sein pflegen - verringert. Ähnliches gilt vom raschen Rückfall, der übrigens vorliegend vom Erstgericht nicht als erschwerend gewertet wurde, dem Angeklagten L*** also zusätzlich zur Last fällt. Hält man hinzu, daß auch dem in der Berufung hervorgekehrten Umstand der freiwilligen Stellung bei der gegebenen Sachlage keine nennenswerte Bedeutung beigelegt werden kann, weil L*** im Zeitpunkt seiner Stellung bereits von Angela A namentlich belastet und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden war (vgl. Bd. I ON 8 und S. 33), daß nach den Urteilskonstatierungen keine Rede davon sein kann, die Angeklagte A habe führend zu den Tatentschlüssen beigetragen (vgl. Bd. II S. 29) und daß endlich der relativ geringen Höhe des erzielten Erlöses angesichts dessen, daß ein 100.000 S übersteigender Schaden auch vom Vorsatz des Angeklagten L*** umfaßt war und der objektive Schaden diese Grenze um ein Mehrfaches überstieg, mildernde Bedeutung nicht zukommt, dann erweist sich die bei L*** geschöpfte

Unrechtsfolge insbesondere bei Berücksichtigung des äußerst raschen Rückfalls als keineswegs überhöht und mithin einer Reduktion unzugänglich.

Die von ihm des weiteren begehrte bedingte Strafnachsicht scheitert daran, daß sein einschlägig getrübtes Vorleben, der rasche Rückfall und die Vielzahl der Fakten der im § 43 Abs 2 StGB geforderten qualifiziert günstigen Verhaltensprognose zwingend entgegenstehen.

In Ansehung der Angela A genügt es zu bemerken, daß der einzige von ihr in der Berufungsschrift zusätzlich reklamierte Milderungsgrund der nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden drückenden Notlage in den Akten keine Deckung findet; bezog sie doch nach den Urteilsfeststellungen im Tatzeitraum eine Notstandsunterstützung und betrieb sie daneben einen Altwarenhandel (vgl. Bd. II S. 28). Die erstinstanzlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin auch bei ihr keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus, dann erscheint die über sie verhängte Strafe durchaus tatschuldgerecht und eine Ermäßigung nicht angebracht. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00171.85.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19851211_OGH0002_0090OS00171_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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