Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des O, geboren 1985, vertreten durch Dr. Armin Kaufmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. November 2004, Zl. SD 1535/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein befristetes Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 11. November 2004 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Oktober 2004, mit dem gegen ihn gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden war, gemäß § 10 AVG zurückgewiesen.
Der Aufenthaltsverbotsbescheid sei dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2004 zugestellt worden. Am 10. November 2004 sei bei der Erstbehörde eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingelangt, mit der dieser Frau S. unter anderem dazu bevollmächtigt habe, einen "berufsmäßigen Parteienvertreter in meinem Namen mit meiner umfassenden Vertretung in den genannten Bereichen zu beauftragen". Auf diesem Vollmachtsschreiben habe Frau S. mit gleichen Rechten und Pflichten Frau Mag. F. substituiert. Die gegenständliche Berufung sei von Frau Mag. F. im Namen des Beschwerdeführers eingebracht worden.
Nach dem gemäß § 10 Abs. 2 AVG primär maßgeblichen Wortlaut der Vollmachtsurkunde sei Frau S. vom Beschwerdeführer lediglich zur Substitution an einen berufsmäßigen Parteienvertreter ermächtigt worden. Frau Mag. F. sei offenbar Bedienstete der "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" in Wien. Sie scheine im österreichischen Rechtsanwaltsverzeichnis nicht auf und sei daher nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt. Die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht habe Frau S. daher nicht befugt, die Vollmacht an Frau Mag. F. weiter zu geben. Mangels wirksamer Bevollmächtigung sei die von Frau Mag. F. im Namen des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung diesem nicht zurechenbar.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
2. Der von Mag. F. für den Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid wurde nach der Aktenlage ein Vollmachtsformular beigelegt, das (ua) folgenden Inhalt hat:
"Ich bevollmächtige Frau S. mich in allen asyl-, aufenthaltsrechtlichen-, fremdenpolizeilichen-, verwaltungs- und verwaltungsstraf-, sowie in allen sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Verfahren sowohl vor Verwaltungs- und Finanzbehörden zu vertreten, behördliche Schriftstücke anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, ebenso einen berufsmäßigen Parteienvertreter in meinem Namen mit meiner umfassenden Vertretung in den genannten Bereichen zu beauftragen.
Eine Zustellvollmacht wird ausdrücklich nicht erteilt."
Dieses Vollmachtsformular ist vom Beschwerdeführer und von Frau S. unterfertigt und mit 22. Oktober 2004 datiert. Am unteren Rand dieses Formulars findet sich der Vermerk: "Mit gleichen Rechten und Pflichten substituiere ich Frau Mag. F."
Die belangte Behörde hat aus dem Wortlaut dieser Vollmacht, wonach Frau S. auch dazu bevollmächtigt wird, "einen berufsmäßigen Parteienvertreter ... zu beauftragen", geschlossen, dass die Weitergabe dieser Vollmacht an jemand anderen als einen berufsmäßigen Parteienvertreter ausgeschlossen sein sollte.
3. Die Beschwerde macht ausschließlich geltend, dass die belangte Behörde durch die Unterlassung der Durchführung eines amtswegigen Verbesserungsverfahrens ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet habe.
Der Beschwerdeführer macht jedoch weder geltend, welcher konkrete Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, noch bringt er vor, zu welchem Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gekommen wäre. Insbesondere behauptet er nicht, dass nach dem Parteiwillen etwa auch eine rechtskundige Mitarbeiterin einer Flüchtlingsberatungsstelle als "berufsmäßige Parteienvertreterin" anzusehen gewesen sei oder die Weitergabe der Vollmacht auch an nicht berufsmäßige Parteienvertreter habe möglich sein sollen.
4. Da der Beschwerdeführer somit die Relevanz des allein geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180055.X00Im RIS seit
16.08.2005