Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 StGB über die Beschwerde der Marianne B, Maria C und des Franz D gegen
den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.Feber 1984, AZ 23 Bs 71/84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (als Rekurs bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Auf Grund einer von Maria und Marianne B zu dem beim Bezirksgericht St.Peter in der Au zu AZ U 142/81 gegen Franz A wegen § 152 StGB anhängig gewesenen Strafverfahren erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 14. Februar 1984, AZ 23 Bs 71/84, ausgesprochen, daß zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen im Sinn des § 15 StPO kein Anlaß besteht.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluß von Marianne B, Maria B
undd Franz D am 15.Oktober 1985 erhobene (als Rekurs bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig. Denn die Fälle, in denen eine Entscheidung der Gerichtshöfe zweiter Instanz (Oberlandesgerichte) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen taxativ angeführt. Dazu zählen Entscheidungen mit denen von den Gerichtshöfen zweiter Instanz über eine Beschwerde gemäß § 15 StPO abgesprochen wurde, nicht. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E07137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00160.85.1212.000Dokumentnummer
JJT_19851212_OGH0002_0120OS00160_8500000_000