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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Aufhebung des Bescheides betreffend Verhängung einerVerwaltungsstrafe wegen einer mittels Section Control festgestelltenGeschwindigkeitsüberschreitung im Anlassfall; Verletzung imEigentumsrecht wegen fehlender Rechtsgrundlage mangelsordnungsgemäßer Festlegung der Messstrecke durch VerordnungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittalrömisch eins. 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal
an der Drau vom 13. Oktober 2006 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO 1960) eine Verwaltungsstrafe iHv € 240,- verhängt, weil er auf der Tauernautobahn A 10) "zwischen Paternion und Spittal/Ost, von Baukm. 158,866 bis Baukm. 147,687, im Gemeindegebiet von Spittal/Drau, in Fahrtrichtung Salzburg," mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h überschritten habe. Seine durchschnittliche Geschwindigkeit habe auf der gemessenen Wegstrecke 154 km/h betragen, wobei die \berschreitung mit dem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt worden sei.
1.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. Juni 2007 keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde ist begründet.
1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
2. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G147,148/06 ua., hob der Verfassungsgerichtshof §100 Abs5b StVO 1960 nicht als verfassungswidrig auf und stellte im Übrigen das von Amts wegen eingeleitete Verfahren ein. Im Hinblick auf die in §100 Abs5b StVO 1960 enthaltene Formulierung "bestimmte Wegstrecke" hat der Gerichtshof festgehalten, dass die Festlegung und Anordnung der Wegstrecke den datenschutzrechtlichen Anforderungen an das automatische Geschwindigkeitsmesssystem entsprechend durch Verordnung erfolgen muss.
Da die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Wegstrecke auf der Tauernautobahn auf der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers mittels eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems festgestellt wurde, nicht durch Verordnung iSd Erkenntnisses vom 15. Juni 2007, G147,148/06 ua., näher angeordnet war, entbehrt der angefochtene Bescheid insoweit der Rechtsgrundlage, als die Messstrecke nicht ordnungsgemäß iSd §100 Abs5b StVO 1960 festgelegt war.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
3. Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-römisch III. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-
enthalten.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1840.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010