Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Artur und Walter K*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.Mai 1985, GZ. 28 Vr 1416/84-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Artur und Walter K*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie im Februar 1982 in Innsbruck in Gesellschaft des rechtskräftig abgeurteilten Leopold V*** einem Verfügungsberechtigten der Spitalskirche (Pfarre St. Jakob) die im Spruch des Urteils angeführten Kunstgegenstände im Werte von zusammen 74.250 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei sie folgende Wertvorstellungen hinsichtlich dieser weggenommenen Sachen hatten, und zwar Artur K*** zumindest 30.000 S und Walter K*** zumindest 50.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, auf die Z. 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit die Verfahrensrüge (Z. 4) die Nichterledigung des in der Hauptverhandlung am 7.Februar 1984 gestellten Beweisantrages (S. 101) auf Einvernahme des zuständigen kirchlichen Organs zum Beweise dafür, daß die gestohlenen Gegenstände unbrauchbar, wertlos und infolge des geringen Wertes nicht katalogisiert waren, rügt, mangelt es ihr schon nach dem Beschwerdevorbringen an der unerläßlichen prozessualen Grundlage, weil dieser Beweisantrag in der gemäß § 276 a StPO. neu durchgeführten Hauptverhandlung am 23. Mai 1985 nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift nicht wiederholt wurde und aus der Nichtaufnahme von Beweisen, die in der früheren Hauptverhandlung beantragt wurden, der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. nicht abgeleitet werden kann (vgl. Foregger-Serini, StPO., Auflage, § 276 a Erläuterungen II). Durch die Nichterledigung der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 23.Mai 1985 gestellten Beweisanträge auf Ladung und Einvernahme des Peter KO*** und Aufnahme eines Sachbefundes durch Prof. Heinz M*** (ein weiterer Beweisantrag betraf jenes Faktum, von welchem der Angeklagte Artur K*** freigesprochen wurde, vgl. S. 203 und S. 211) zum Beweise dafür, daß die im Gutachten des Sachverständigen Kurt M*** angegebenen Werte (der gestohlenen Sachen) zu hoch sind (vgl. S. 203), wurden seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn das Schöffengericht ist nicht von der Wertermittlung des genannten Sachverständigen, sondern von der wesentlich niedrigeren Bewertung des (von der Polizei herangezogenen) Sachverständigen Peter KO*** (vgl. S. 221) ausgegangen. Damit wurde aber das, was nach dem bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung angegebenen Beweisthema durch die begehrte Beweisaufnahme dargetan werden sollte, im Sinne des Antragstellers als erwiesen angenommen, sodaß hier ein Beschwerdeinteresse nicht vorliegt, abgesehen davon, daß sich an der Diebstahlsqualifikation nichts ändern würde (siehe § 281 Abs 3 StPO.).
Den Diebstahlsvorsatz der Angeklagten nahm das Erstgericht deshalb als erwiesen an, weil sie in ihrer Verantwortung einräumten, bedacht zu haben, daß der (rechtskräftig abgeurteilte) Mitangeklagte Leopold V*** als Mesner der Spitalskirche nicht befugt war, diese sakralen Gegenstände herzugeben; die Behauptung der Beschwerdeführer, ihrer Meinung nach sei der genannte Mitangeklagte zur Veräußerung dieser Gegenstände befugt gewesen, hielt es dadurch für widerlegt (vgl. S. 217-219). Auch der Umstand, daß Artur K*** beim Polizeibeamten Arnold A*** vorgesprochen, ihm Lichtbilder der gestohlenen Gemälde zeigte und sich erkundigte, ob diese etwa als gestohlen gemeldet seien, wobei er (fälschlich) erklärte, er habe diese von einer seriösen Innsbrucker Familie erhalten, veranlaßte die Tatrichter nach ihrer nicht gesetzwidrigen Argumentation die behauptete Gutgläubigkeit für widerlegt zu erachten (vgl. S. 220).
Wenn die Mängelrüge (Z. 5) die vom Schöffengericht zur Begründung des Diebstahlsvorsatzes herangezogenen Teile der Verantwortung der Angeklagten dazu für nicht geeignet hält, weil diese - wie die Beschwerde behauptet - unter Mißachtung der anderen Angaben der beiden Beschwerdeführer willkürlich aus ihrem Zusammenhang gelöst wiedergegeben wurden, übergeht die Rüge, daß das Erstgericht sich mit dieser Verantwortung der Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und begründet hat, warum es aus diesen Angaben den Diebstahlsvorsatz erschlossen hat (vgl. S. 217-219). Im Kern erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen daher in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit den weiteren Ausführungen, die Annahme eines solchen Diebstahlsvorsatzes sei mit Rücksicht darauf, daß diese Gegenstände von den Angeklagten gekauft wurden, unlogisch und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, wird gleichfalls kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. aufgezeigt. Denn daß aus diesen Überlegungen des Erstgerichts auch andere als die von ihm abgeleiteten, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, dessen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E07435European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00175.85.1212.000Dokumentnummer
JJT_19851212_OGH0002_0120OS00175_8500000_000