Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21.12.1982 verstorbenen Dr. Viktor Franz A, infolge Revisionsrekurses des Dr. Friedrich Wilhelm B, Pensionist, Wien 5., Mittersteig 25, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26.Juli 1985, GZ 43 R 524/85-528, womit der Rekurs des Dr. Friedrich Wilhelm B gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14.Mai 1985, GZ 7 A 927/82-497, zurückgewiesen wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Am 2.6.1984 beantragte der Rechtsmittelwerber die Nachlaßseparation wegen einer Forderung von S 37.400 (ON 198). Der Antrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Forderung nicht hinlänglich bescheinigt und eine Gefahr im Sinne des § 812 ABGB nicht gegeben sei (ON 244). Ein vom Antragsteller dagegen erhobener Rekurs blieb wegen der inzwischen erfolgten Sicherstellung der Forderung (ON 469) erfolglos (ON 475).
Mit dem am 6.5.1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz behauptet der Antragsteller, in der Hauptverhandlung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren seien Auszüge des Verlassenschaftsaktes verlesen worden. Im Hinblick auf seine - allerdings noch nicht rechtskräftige - Verurteilung beabsichtige er, eine Beschwerde nach Art.25 MRK einzubringen. Die hiefür vorgesehene 6-monatige Frist ende am 17.6.1985. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt und seine Stellung als Separationsgläubiger begehrte der Antragsteller Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an die Leitung der Justizanstalt Mittersteig, hilfsweise durch Bestimmung eines Termines zur Akteneinsicht im Gerichtsgebäude (ON 493). Das Erstgericht wies den Antrag auf Übermittlung der Akten an die Leitung der Justizanstalt Mittersteig ab und verwies im übrigen den Antragsteller auf die Amtsstunden des Gerichtes (ON 497). Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragstellers mangels Beschwer zurück. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sollte die Akteneinsicht der Vorbereitung der mit 17.6.1985 befristeten Beschwerde nach Art.25 MRK dienen. Infolge Ablaufes dieser Frist könne dieses Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über das Erfordernis einer Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl.1973/204; JBl.1978, 155, 7 Ob 510/78 uva). Sie wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Zweifel gezogen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Beschwer ist das Rekursgericht zu Recht vom eigenen Vorbringen des Antragstellers ausgegangen, aus dem sich klar ergibt, daß er die Akteneinsicht lediglich für die Einbringung einer mit 17.6.1985 befristeten Beschwerde nach Art.25 MRK anstrebt. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens hat das Rekursgericht zutreffend eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers verneint. Soweit dieser nunmehr seinem Vorbringen eine andere Deutung zu geben versucht, handelt es sich um in dritter Instanz unbeachtliche Neuerungen.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E06972European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00676.85.1212.000Dokumentnummer
JJT_19851212_OGH0002_0070OB00676_8500000_000