Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.August 1985, GZ 3 c Vr 6517/85-168, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Hora, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard A des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I/), des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II/), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (III/) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (IV/) schuldig erkannt. Von der ein weiteres Betrugsfaktum betreffenden Anklage wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit seiner auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte das Urteil in den Punkten I/, II/ und IV/ des Schuldspruchs; zu der einleitenden Bezugnahme auch auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und c sowie Z 10 StPO enthält die Nichtigkeitsbeschwerde allerdings keine Ausführungen.
Rechtliche Beurteilung
Zum Urteilsfaktum I/:
Laut Punkt I/ des Schuldspruchs mißbrauchte Gerhard A in der Zeit vom 4.Mai bis 8.August (richtig: 8.Juni - siehe Beilagen zu ON 5) 1976 wissentlich die ihm mittels Kontoeröffnungs- und Scheckkartenvertrag als Inhaber des Girokontos Nr. 105-214-206/00 und der Scheckkarte Nr. 116-324 der ÖSTERREICHISCHEN L*** AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, und fügte dadurch der ÖSTERREICHISCHEN L*** AG einen 25.000 S betragenden Vermögensnachteil zu, indem er insgesamt 25 Schecks (a 1.000 S) ausstellte und unter Verwendung der Scheckkarte an Dritte begab, obwohl sein Konto nicht die erforderliche Deckung aufwies.
Der Beschwerdeführer bestritt einen wissentlichen Mißbrauch seiner Verfügungsberechtigung mit der Behauptung, er sei der Meinung gewesen, sein Konto überziehen zu dürfen. Diese Verantwortung lehnte das Erstgericht jedoch als unglaubwürdig ab und nahm auf Grund einer Reihe aus Verfahrensergebnissen gewonnener Überlegungen (kein regelmäßiges Einkommen, Begebung jeweils mehrerer Schecks an einem Tag, Unterlassung der Inanspruchnahme eines für den behaupteten Zweck dienlicheren Gewerbekredites, Unterlassung jeglicher Schadensgutmachung) als erwiesen an, daß der Angeklagte wußte, daß ihm kein Überziehungskredit eingeräumt wurde und demgemäß eine Ausstellung von Scheckkartenschecks nur bei vorhandener kontenmäßiger Deckung gestattet war (vgl. US 7, 11 f). Einen dieser Konstatierung anhaftenden formellen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Aus der Zeugenaussage des informierten Vertreters der ÖSTERREICHISCHEN L*** AG, Wilhelm B (Bd III/S 319 f), und dem von diesem Zeugen vorgelegten Kontoauszug (Bd I Beilagen zu ON 5), deren Erörterung im Urteil vom Beschwerdeführer vermißt werden, ist für ihn unter dem Gesichtspunkt des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nichts zu gewinnen. Denn der aus diesen Beweismitteln hervorgehende Umstand, daß der Angeklagte sein Konto bei der ÖSTERREICHISCHEN L*** AG auch schon im April 1976 kurzfristig überzogen hatte, geht nicht über den Rahmen der vom Erstgericht ohnedies bei Beurteilung der inneren Tatseite mit in Rechnung gestellten Erwägungen hinaus, daß Kontoüberziehungen in (betragsmäßig und zeitlich) geringem Umfang von Kreditinstituten geduldet zu werden pflegen (vgl. US 11). Der Ausspruch des Gerichtes, wonach der Angeklagte sich dessen gewiß war, daß seine Verfügungen, auf Grund deren die Bank zur Honorierung ungedeckter Schecks verpflichtet war, seinen im Innenverhältnis gegenüber der Bank bestehenden Pflichten, Schecks nur im Rahmen der Deckung auszustellen, widersprachen, ist sohin mängelfrei.
Soweit der Beschwerdeführer aber das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Wissentlichkeit auch im Rahmen seiner Rechtsrüge in Zweifel zieht, bringt er den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil das Schöffengericht, wie dargelegt, schon in tatsachenmäßiger Beziehung von einem Handeln des Angeklagten mit dolus principalis ausging. Die bezüglichen Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde stellen sich als im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehener und daher unzulässiger Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Zu den Urteilsfakten II/1 und 2 lit a und b:
Als Verbrechen des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB wird dem Angeklagten angelastet, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen Personen zu Handlungen verleitet zu haben, welche sie (bzw. deren Dienstgeber) am Vermögen um einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten:
1./ im April und Mai 1977 durch sein Auftreten als rückzahlungswilliger und -fähiger Kreditnehmer Verfügungsberechtigte der "APPELL Kundenkredit-Teilzahlungsbank reg. Gen.m.b.H." zur Gewährung eines Ankaufsfinanzierungskredits für den PKW "Ford Mustang", Kennzeichen W 589.563 (Schaden 55.000 S); 2./ durch sein Auftreten unter dem Falschnamen 'Peter SCHEEPERS', wobei er sich den Anschein eines redlichen Mietwagennehmers gab und seine Bereitwilligkeit zur vertragsmäßigen Rückstellung der von ihm gemieteten Kraftfahrzeuge vortäuschte, a./ am 14.Juni 1983 Angestellte der Fa. "HENN Autovermietung" zur Ausfolgung eines PKW "Mercedes 280 SEL", Kennzeichen W 44.172 (Schaden ca. 390.000 S);
b./ am 14.Juni 1983 Angestellte der Fa. "FLOTT Autovermietung" zur Ausfolgung eines PKW "Ford Sierra", Kennzeichen W 595.127 (Schaden ca. 150.000 S).
Die Überzeugung, daß A bei der Aufnahme eines Kredits der "APPELL Kundenkredit-Teilzahlungsbank reg.Gen.m.b.H." (nunmehr "BANK C ÖSTERREICHISCHEN POSTS***N") zur Finanzierung des Ankaufs eines PKWs Marke "Ford Mustang" (Punkt II/1) mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelte, wird im Urteil damit begründet, daß der Angeklagte auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage wußte, zu einer ordnungsgemäßen Kreditrückzahlung nicht imstande zu sein, und daß er zur Erlangung seines Kredites eine Gefälligkeitsbestätigung verwendete, ohne die er mangels eines festen und regelmäßigen Einkommens keinen Kredit erhalten hätte; die Verantwortung des Angeklagten, das Unterbleiben jeglicher Kreditrückzahlung sei nur durch seine plötzliche Festnahme (am 1.Juli 1977) bedingt gewesen, wurde vom Gericht für unglaubwürdig erachtet (vgl. US 12 f). Demgegenüber behauptet der Angeklagte in seiner Mängelrüge unter Verweis auf seine (in der Nichtigkeitsbeschwerde) als glaubwürdig deklarierte Verantwortung, auf Grund seines damaligen Einkommens als Restaurator (von Antiquitäten) wäre er sehr wohl in der Lage gewesen, die Kreditraten zurückzuzahlen; die Existenz einer unrichtigen Gehaltsbestätigung lasse noch nicht auf Betrugsvorsatz schließen.
Damit bekämpft er den Beweiswert der vom Erstgericht für seine Überzeugung herangezogenen Indizien, somit abermals nur in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Im übrigen gehen die Beschwerdeausführungen, wonach der Angeklagte in der Lage gewesen sei, den Kredit zurückzuzahlen, daran vorbei, daß das Erstgericht (auch) die Vortäuschung der Rückzahlungswilligkeit konstatierte, einen Umstand, der selbst unter der Annahme einer Rückzahlungsfähigkeit einen Schuldspruch wegen Betruges zu tragen vermocht hätte.
Eine Art Beweisregel, wonach "für die Annahme eines inneren Beweggrundes, als zum Beispiel des Vorsatzes, äußere Merkmale sprechen müssen", die der Beschwerdeführer für alle in der Faktengruppe II umschriebene Taten angewendet wissen will, ist der Strafprozeßordnung fremd (siehe § 258 Abs 2 StPO). Abgesehen davon stützte das Erstgericht seine Konstatierungen zur inneren Tatseite ohnedies jeweils auch auf nach außen hin in Erscheinung getretene Umstände (vgl. US 12 ff).
Zu den Urteilsfakten II/2/a und b verweist der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zunächst darauf, daß er bei der Miete der betreffenden Fahrzeuge - ebenso wie im Falle des am 30.Mai 1983 bei der Fa. Wolfgang D gemieteten PKW Marke BMW 318, in Ansehung dessen er von der Betrugsanklage freigesprochen wurde - jeweils das Mietentgelt sowie eine Kaution (von je 15.000 S) erlegte und die beiden Fahrzeuge noch innerhalb der Mietzeit aufgefunden wurden. Mit diesen gegen die Annahme eines Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes gerichteten Beschwerdeausführungen unternimmt er jedoch, ohne einen Fehler rechtlicher Art aufzuzeigen, abermals den Versuch einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Denn nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte die beiden am 14.Juni 1983 jeweils unter dem Falschnamen Peter E gemieteten PKW "Mercedes 280 SEL" der Fa. "HENN Autovermietung" und "Ford Sierra" der Fa. "FLOTT Autovermietung" nach Ablauf der Mietdauer nicht an den Vermieter zurückstellen, sondern sich die Fahrzeuge zueignen (vgl. US 9 f und 13 f). Die Täuschungshandlung, durch welche die getäuschten Angestellten der Autovermieterfirmen zur Ausfolgung der Fahrzeuge, mithin zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlaßt wurden, bestand sohin darin, daß der Angeklagte durch sein Gesamtverhalten (und nicht bloß durch sein Auftreten unter falschem Namen) konkludent den Autovermietern gegenüber (fälschlich) zum Ausdruck brachte, er sei willens, die PKW zu mieten und entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung auch wieder an den Vermieter zurückzustellen, obwohl er von vornherein beabsichtigt hatte, über die Fahrzeuge wie ein Eigentümer zu verfügen.
Im übrigen beruht die Konstatierung, wonach das Vorhaben des Angeklagten dahin ging, die PKW "Mercedes 280 SEL" und "Ford Sierra" - ebenso wie jene beiden in Dortmund gemieteten PKW der Marke BMW - durch Weiterverkauf zu verwerten, auf logisch einwandfreien Überlegungen und findet auch in den Angaben des Angeklagten vor der Polizei in Amsterdam Deckung (vgl. Bd II S 539). Aus dem Umstand, daß vom Erstgericht hinsichtlich des vom Angeklagten am 30.Mai 1983 bei der Fa. D gemieteten PKWs Marke BMW 318 mit Rücksicht auf dessen tatsächliche Verwendung durch mehrere Wochen - im Zweifel zu seinen Gunsten - ein Betrugsvorsatz nicht für erwiesen erachtet (vgl. US 13) und insoweit ein Freispruch gefällt wurde, kann ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe nicht abgeleitet werden, denn beide Urteilsannahmen können angesichts der unterschiedlichen Sachlage denkmöglich nebeneinander bestehen. Dem Gericht war es auch nicht verwehrt, auf Beweisergebnisse zurückzugreifen, die mangels Auslieferung in Österreich nicht verfolgbare - vom Angeklagten aber ausdrücklich
eingestandene - Straftaten betrafen und infolge Verlesung Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (§ 70 ARHG) liegt nicht vor, wenn das Schöffengericht darauf im Rahmen seiner Beweiswürdigungserwägungen Bezug nahm, denn damit wurde er wegen dieser Taten weder verfolgt noch bestraft. Verfehlt ist schließlich die Ansicht des Beschwerdeführers, sein Tatverhalten habe keinen Vermögensschaden zur Folge gehabt, ein solcher wäre erst eingetreten, wenn er die Fahrzeuge nach Ablauf der Mietdauer weiterverwendet oder einem verwendungswidrigen Zweck zugeführt hätte; die Fahrzeuge seien aber noch innerhalb der Mietzeit aufgefunden und sichergestellt worden.
Gewiß setzt vollendeter Betrug den Eintritt eines (tätergewollten) Vermögensschadens, d.h. einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz voraus. Geschädigt ist daher, wer für die Hingabe eines wirtschaftlichen Wertes kein entsprechendes wirtschaftliches Äquivalent erhält (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 46 § 146). Bei Herauslockung eines Mietwagens ist dies aber schon dann der Fall, wenn der Getäuschte das Fahrzeug an den mit vorgefaßtem Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelnden Mieter herausgibt. Der Vermögensschaden des Vermieters wird nämlich in solchen Fällen nicht erst dadurch bewirkt, daß der Täter nach Ablauf der Mietdauer den Mietgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zurückstellt, sondern schon sobald der PKW an den Täter ausgefolgt wird und dieser (oder ein Dritter) sich die Sache zueignet, sie also tatplangemäß in sein Eigentum übernimmt und damit sein faktisches Vermögen (oder das eines Dritten) vermehrt. Handlungen nach diesem Zeitpunkt, die darauf abzielen, den - bereits eingetretenen - Vermögensschaden für den Geschädigten zu verschleiern, etwa durch den mit der Zahlung von Mieten aufrecht erhaltenen Anschein eines redlichen, rückgabewilligen Vertragspartners, ändern daran ebensowenig etwas wie etwa die Zurücklassung eines Mietwagens auf einer öffentlichen Verkehrsfläche mit Originalkennzeichen im gleichen Staat, die nur noch eine Schadensgutmachung darstellt, die höchstens unter den - hier aber nicht in Betracht kommenden - Voraussetzungen des § 167 StGB zu einer Aufhebung der Strafbarkeit führen kann. War daher das Vorhaben des Angeklagten, wie vom Erstgericht angenommen wurde, im Zeitpunkt der Täuschung auf einen Vermögensschaden im dargelegten Sinn (und auf unrechtmäßige Bereicherung) gerichtet, so verantwortet er vollendeten Betrug, sobald die Getäuschten sich auf Grund ihres durch die Täuschung erregten Irrtums zur Ausfolgung der Mietwagen bestimmen ließen und der Angeklagte seiner vorgefaßten Absicht gemäß sich die Fahrzeuge zueignete.
Zum Urteilsfaktum IV/:
Als Veruntreuung fällt dem Angeklagten zur Last, sich am 11. November 1978 einen PKW "Opel Kadett", Kennzeichen W 397.851, im Wert von ca. 70.000 S, welcher ihm von der Autoverleihfirma "ARAC" anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen stellte der Angeklagte diesen PKW, den er unter dem Falschnamen Ludwig F gemietet hatte, nach Ablauf der Mietdauer nicht zurück und eignete sich ihn zu; er fuhr mit dem Wagen in die Bundesrepublik Deutschland, verwendete ihn dort längere Zeit und ließ ihn schließlich in einem Parkhaus in Dortmund stehen, wo er im November 1979 aufgefunden wurde (US 9).
Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens gemäß § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB Dieses Verhalten beschränkte sich nämlich keineswegs auf eine eigenmächtige Ausdehnung der Mietdauer und auf eine vertragswidrige Verwendung des als Fluchtauto benützten Mietwagens im benachbarten Ausland. Vielmehr eignete sich der Angeklagte das ihm anvertraute Fahrzeug zu, indem er es über eine bloße Verzögerung der Rückstellung hinaus in einer Weise gebrauchte, daß seine Handlungsweise in ihrer Wirkung einer Überführung des Wirtschaftsgutes in sein Vermögen und einer effektiven Vermögensvermehrung entsprach (vgl. ÖJZ-LSK 1976/233 und 234 = EvBl 1977/12; ÖJZ-LSK 1984/7; Kienapfel BT II RN 57, 58, § 133 StGB). Soweit er unter Hinweis auf die spätere Auffindung des Fahrzeuges in einem Parkhaus in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. auch Bd II, S 113 d.A.) Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz bestreitet, geht er nicht von der Gesamtheit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen des Erstgerichtes aus. In diesem Belang entbehrt der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO mithin einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Arrondissementgerichtes Amsterdam vom 20.Dezember 1984, Nr. 13.020.970.4/8411014 (mit dem der Angeklagte wegen Anstiftung zum Einbruchsdiebstahl in drei Fällen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war), zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die Wiederholung der Betrugstaten, als mildernd dagegen ein Teilgeständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Das vom Angeklagten im Zusammenhang mit der Verbringung von Kraftfahrzeugen in Szene gesetzte in Verbindung mit anderen Personen stehende Verhalten - namentlich die in den Niederlanden verübten und dort abgeurteilten Taten - lassen die Kritik des Berufungswerbers an seiner Charakterisierung als Person aus dem Bereich schwerer internationaler Autoschieberkriminalität als unbegründet erscheinen. Die Tatsache, daß ein Teil der Taten längere Zeit zurückliegt, fällt nicht als mildernd ins Gewicht, weil der Angeklagte sich seither - wie die 1983 in Österreich und die 1984 in den Niederlanden verübten Delikte zeigen - keineswegs wohlverhielt (§ 34 Z 18 StGB).
Von einer als mildernd ins Gewicht fallenden Notlage bei Verübung der Kreditbetrügereien kann nach den Verfahrensergebnissen nicht gesprochen werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist auch die Wiederholung der Betrugstaten ein Erschwerungsgrund, handelt es sich doch dabei um mehrere strafbare Handlungen derselben Art (vgl. § 33 Z 1 erster Fall StGB).
Wenn auch die objektive Schadensgutmachung (durch Zustandebringung von Fahrzeugen) den festgestellten Werten nach (zu denen allerdings die zeitbedingte Entwertung der Kraftfahrzeuge und die Rückführungskosten mit in Rechnung zu stellen wären) ein erhebliches Ausmaß erreicht, so kommt diesem Umstand mangels eines ernstlichen Bemühens des Angeklagten um Schadensgutmachung (§ 34 Z 15 StGB) nicht das volle Gewicht eines Milderungsgrundes zu. Als teilweise Schadensgutmachung wurde dieser Umstand vom Erstgericht ohnedies gewürdigt.
Insgesamt vermag die Berufung somit keine Umstände aufzuzeigen, die zu einer Herabsetzung der vom Erstgericht über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe Anlaß geben könnten. Das Ausmaß der verhängten Zusatzstrafe entspricht vielmehr durchaus dem (hohen) Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten verübten Taten. Für die Gewährung bedingter Strafnachsicht fehlen alle Voraussetzungen des § 43 Abs 1 und 2 StGB
Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E07113European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00142.85.1217.000Dokumentnummer
JJT_19851217_OGH0002_0100OS00142_8500000_000